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den entlassenen Beamten ein Unterhaltszuschuß auf
Zeit oder lebenslang bis zur Höhe des VRuhegehalts,
das er am Zeitpunkt der Dienstentlassung erdient hätte,
gereicht wird, falls besondere Umstaͤnde eine mildere
Veurteilung zulassen.
(2) Die Entscheidung kann auch bestimmen, daß
der Unterhaltszuschuß statt dem Verurteilten, seiner
Ehefrau oder seinen Kindern ganz oder teilweise gezahlt
vird.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 kann
auch nachträglich erfolgen.
Artikel 3.
(1) Gegen die Entscheidung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern gemäß Artikel J kann binnen einer Frist von
zrei Tagen seit Zustellung Beschwerde an das Ober—
»erwaltungsgericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern einzulegen. Sie hat keine aufschiebende Wir—
ung.
Artikel A.
Diese Verordnung tritt in Kraft drei Tage nach
hrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegen—
tehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 20. Wai 19383.
Im Namen der VWegierungskommission.
Der Präsident.
gez. G. G. Knor.
Erste Durchführungsverordnung
zu Abschnitt V der Verordnung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe und Sicherheit v. 20. Mai 1933.
Auf Grund des Art. 20 der Verordnung vom 20.
Mai 1933 bestimmt das Mitglied der Regierungs—
—* für die Angelegenheiten der Justiz was
folgt:
Einziger Artikel.
l. Wird jemand wegen einer der in Art. 17 be—
zeichneten strafbaren Handlungen festgenommen, so ist
er unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, der Staatsanwaltschaft in Saarbrücken zu—
zuführen.
II. Die in Artikel 17 vorgesehenen strafbaren
handlungen umfassen sowohl Uebertretungen als Ver—
gehen. Auch im Jalle einer UAebertretung ist die
Strafkammer in entsprechender Abweichung von den
hisherigen Bestimmungen zuständig.
Die Bestimmungen der 88 112 ff. Str. P. O. sind
abgeändert soweit sie mit den Bestimmungen der Ber—
ordnung in Wiederspruch stehen.
III. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich ver—
pflichtet, vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 176
Str. P. O., beim Landgericht den Antrag auf sofortige
Aburteilung zu stellen.
IV. Die auf Grund von Artikel 17 der Verordnung
vom 20. Wai 1933 durch die Staatsanwaltschaft be—
antragte Vorführung eines Beschuldigten vor das
Landgericht muß jedenfalls spätestens am 2. Tage nach
der Einlieferung, auch wenn dieser Tag ein Sonntag
oder Feiertag ist, erfolgen. Maßgebend ist nicht der
Zeitpunkt der Ergreifung, sondern der Einlieferung
in das Gefängnis in Saarbrücken. Das Präsidium des
Landgerichts hat vor Beginn eines jeden Geschäfts—
jahres, erstmalig sofort nach Inkrafttreten der Verord—
nung vom 20. Wai 1933 alle entsprechenden Anord⸗
nungen gemäß 862 G. V. G. zu treffen.
V. Die Staatsanwaltschaft hat aus eigener Ent—
schließung Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu
dem Termin zu laden, wie überhaupt für rechtzeitige
Herbeischaffung des Beweismaterials Sorge zu tragen.
VI. Aus der Hauptverhandlung vor der Straf—⸗
kammer sind die wesentlichen Ergebnisse der Verneh—
mung des Angeklagten in das Protokoll aufzunehmen.
Saarbrücken, den 20. WMai 1933.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz:
gez. Dr. Zoricic.
Bekanntmachung.
Anstelle des Bergmanns Karl Konrad zu Ottwei—
ber, der sein Mandat als Kreistagsmitglied niederge—
legt hat, ist vom Wahlausschuß als nächster Bewerber
des gleichen Wahlvorschlages der MWetallarbeiter Ernst
Müller aus Wellesweiler, Schulstraße 5, als Mitglied
des Kreissstages bezeichnet worden.
Ottweiler, den 24. Mai 1933.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Dr. Rech. Landrat.
Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungs—
kommission vom 22. Wai 1933 Mr. 21 erschienene
Verordnung
Nr. 269 Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis
Ottweiler, den 24. Mai 1933.
Der Landrat: Dr. Rech.