Abschnitt VI.
Artikel 20.
Die Ausführungsbestimmungen und die zur Durch—
führung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen
verden für die Abschnitie 1-5-IV von dem Mitglied
der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern, für Abschnitt Vvon dem Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten der Justiz
zrlassen.
Artikel 21.
Diese Verordnung tritt in Kraft drei Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegen—
fehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der Vegierungskommission
Der Präsident.
gez. G. G. Knor.
. Ausführungsverordnung
zur Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit vom 20. Mai 1838.
Artikel 1.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung zur Aufrecht—
erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit wird
folgendes bestimmt:
Unter einheitlicher Kleidung im Sinne des Ar—
tikels 7 der Verordnung fallen auch die einzelnen Teile
der einheitlichen Kleidung politischer Vereinigungen.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der VRegierungskommission.
Der Präsident.
gez. G. G. Knorx.
Verfügung
Gemäß Artikel 7 und 14 der Verordnung vom
20. Wai 1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit sowie der 1. Ausführungsver⸗—
ordnung zu dieser Verordnung vom gleichen Tage wird
folgendes angeordnet:
Allen politischen Vereinigungen ist das Tragen
einheitlicher Kleidung oder Teilen solcher Kleidung ver—
boten.
Saarbrücken, den 20. WMai 1933.
Im Namen der VWegierungskommission.
Der Präsident.
gez. G. G. Knox.
Runderlaß
betreffend das Tragen von politischen Abzeichen durch
staatliche und kommunale Beamte und Angestellte
Wegen der Unzuträglichkeiten, die sich aus dem
Tragen politischer Abzeichen durch Beamte und Ange—
sttellte im Dienst ergeben haben, hat die Regierungs—
kommission beschlossen, allen staatlichen und kommu—
nalen Beamten und Angestellten das Tragen von Ab—
zeichen jeder Art und Form von politischen Parteien
und Vereinigungen während des Dienstes allgemein
zu verbieten. Das Verbot wird hiermit bekanntgegeben
und ist durch die Behördenvorstände in geeigneter Form
sämtlichen Beamten zur Kenntnis zu bringen. Zu
gleich ist Vorsorge zu treffen, daß das Verbot neu ein
tretenden Beamten rechtzeitig bekanntgegeben wird.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident.
gez. G. G. Knor.
Verordnung
betreffend Ausübung der Polizeigewalt.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage 31
Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
sailles verordnet die Regierungskommission nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
auf Grund ihres Beschlusses vom 20. Mai 1933 was
folgt:
Artikel 1.
Mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit kanr
das Mitglied der Regierungskommission für die Ange
legenheiten des Innern anordnen, daß die Polizei
gewalt in Gemeinden vorübergehend ganz oder teil—
veise durch staatliche Beamte ausgeübt wird.
Die Polizeibeamten der Gemeinden sind verpflich—
tet, den Anordnungen der mit der Ausübung der Po—
lizeigewalt betrauten staatlichen Beamten Folge 31
eisten.
Artikel 2.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestim
mungen werden aufgehoben.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
öffentlichung im Verordnungsblatt der Regierungs
kommission in Kraft.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der VWegierungskommission
Der Präsident.
gez. G. G. Knor.
Verordnung
betreffend Entlassung von Polizei-Exekutivbeamten
und Landiäger
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage 3
Abschnitt IV, (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver
sailles, verordnet die Regierungskommission nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
zꝛ Grund ihres Beschlusses vom 20. Mai 1933 was
folgt:
Artikel 1.
Staatliche und kommunale Polizei-Exekutivbe—
amten und Laͤndjäger können durch Verfügung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern ohne förmliches Disziplinar—
derfahren mit sofortiger Wirkung und allen gesetzlicher
Nebenwirkungen aus ihrem Dienst entlassen werden
wenn sie sich einer vorsätzlichen groben Verletzung
der ihnen als Polizeibeamten uͤbertragenen besonderen
Amtspflichten schuldig machen.
Artikel 2.
(1) Das Mitglied der Regierungskommission für
die Angeledenheiten des Innern kann bestimmen. daf