Full text : 1933 (0014)

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Artikel 5.
Versammlungen und Aufzüge der im Artikel 1
bezeichneten Art können aufgelöst werden,
Ljwenn sie entgegen der Vorschrift des Artikels 1
nicht angemeldet oder wenn sie verboten sind,
2.weun von den Angaben der Anmeldung absichtlich
abgewichen oder wenn eine Auflage zuwidergehan—
handelt wird,
3)wenn in ihnen eine der im Artikel 1, Abs. 1, Ar.
1-3, Artikel 2 dieser Verordnung und Artikel 1,
Abs. 2 der Verordnung gegen Waffenmißbrauch vom
A. Dezember 1931 bezeichneten Handlungen began—
gen wird oder dem 8 13, Abs. 2, Satz 1 des Reichsdereinsgesetzes
 zuwidergehandelt wird,
Hwenn in ihrem Verlaufe die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährdet wird.
Artikel 6.
Vereinigungen, deren Mitglieder wiederholt gegen
die Artikel 2—24 dieser Verordnung und Artikel 1,
Abs. 2 und Arrtikel 3 der Verordnung gegen Waffen—
mißbrauch vom 14. 12. 1931 verstoßen haben und
in denen solche Handlungen gebilligt oder geduldet
werden, können aufgelöst werden. Wer sich an einer
hiernach aufgelösten Vereinigung als Mitglied beteiligt
oder sie auf andere Weise unterstützt oder den durch
die Vereinigung geschaffenen organisatorischen Zusammenhalt
 weiter aufrechterhält, wird mit Gefäng—
nicht nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht die
F nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe
edroht ist.

Artikel 7.
Für politische Vereinigungen kann das Tragen
einheitlicher Kleidung oder Abzeichen verboten werden.
Das Verbot kann sich auf das Tragen bei bestimmten
Gelegenheiten beschränken. Wer eine verbotene Klei—
dung oder ein verbotenes Abzeichen trägt, werd mit
Gefängnis nicht unter einem Monat, wenn mildernde
Umstände vorhanden sind, mit Geldstrafe bestraft, so—
weit nicht die Tat mit anderen Vorschriften mit einer
höheren Strafe bedroht ist.
Artikel 8.
Ist eine Versammlung verboten oder für aufgelöst
erklärt, oder ist gemäß Artikel ä, Abs. 1 eine Personen—
fahrt auf Lastwagen verboten worden, so hat die Poli—
zeibehörde dem Leiter oder Veranstalter der Versamm—
lung oder der Faährt die mit Tatsachen zu belegenden
Gruͤnde der Anordnung schriftlich mitzuteilen, falls er
dies binnen 3 Tagen beantragt.
Abschnitt II.
Artikel 9.
Wer jemanden durch Gewalt, Bedrohung mit einer
strafbaren Handlung, Berrufs- oder Aechtungserklä—
rung an der Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte
sowie der den Einwohnern des Saargebietes durch
den Friedensvertrag gewährleisteten Rechte verhindert
oder zu verhindern sucht, wird mit Gefängnis und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Abschnitt III.
Artikel 10.
(1) Plakate und Flugblätter, deren Inhalt ge—
eignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu
gefährden, oder die den Tatbestand des Artikels 9 er—
füllen, können polizeilich verboten. beschlagnahmt und
einqezogen werden.

(2) Plakate und Flugblätter politischen Inhalts
sind mindestens vierundzwanzig Stunden, ehe sie an
oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
angeschlagen, ausgestellt, verbreitet oder sonst der
ODeffentlichkeit zugänglich gemacht werden, der zustän—
digen Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Plakate und Flugblätter, die entgegen dieser Vorschrift
der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht werden, können
oolizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
(3) Die öffentliche Ankündigung politischer Ver—
sammlungen darf nur die zur Bekanntgabe der Ver—
sammlung erforderlichen sachlichen Angaben über Ort
und Zeit der Versammlung, Veranstalter, Teilnehmer.
Redner, Vortragsgegenstand, Aussprache und Ein—
trittsgeld enthalten. Plakate und Flugblätter, in denen
unter Verletzung dieser Vorschriftpolitische Versamm—
lungen öffentlich angekündigt werden, können polizei—
lich beschlagnahmt und eingezogen werden.
Artikel 11.
(1) Wer Plakate und Flugblätter politischen In—
halts an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen anschlägt, ausstellt, verbreitet oder sonst der
Deffentlichkeit zugänglich macht, die nicht mindestens
dierundzwanzig Stunden vorher der zuständigen Be—
hörde zur Kenntnis vorgelegt worden sind, oder die
zemäß Artikel 10, Abs. 1 polizeilich verboten sind,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des
Artikels 10, Abs. 3 zuwider politische Versammlungen
öffentlich ankündigt.
Artikel 12.
(1). Druckschriften können außer in den Fällen
der 88 3 und é der Verordnung vom 18. Juni 1923
betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit im Saargebiet polizeilich be—
schlagnahmt und eingezogen werden, wenn sie eine
Veröffentlichung enthalten, die den Tatbestand des
Artikels 1, Abs. 1. Nr. 1254 oder des Artikels 0
erfüllt.
(2) Handelt es sich um periodische Druckschriften,
so können sie, wenn es Tageszeitungen sind, bis auf
die Dauer von 8 Wochen, in andeeren Fällen bis au
die Dauer von 6 Wonaten verboten werden.
(3) Das auf Grund dieser Vorschrift erlassene
Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag er—
scheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeb—
lich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte dar—
stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.
Artikel 13.
(1) Der verantwortliche Schriftleiter und der Ver—
leger einer periodischen Druckschrift sind verpflichtet
auf Verlangen des Mitgliedes der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten des Innern amtliche
Kundgebungen und amtliche Entgegnungen auf die in
der periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne
Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzu—
nehmen.
(2) Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tages—
zeitungen spätestens in der nach Eingang der Kund—
zebung oder Entgegnung nächstfolgenden, für den
Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer zu
erfolgen. Die Kundgebung oder Entgegnung ist an
der von dem obengenannten Mitglied der Regierungs⸗
kommission bestimmten Stelle mit der von ihm be—
timmten Ueberschrift und in der von ihm bestimmten
            
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