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hebende Gebühr ist vierteljährlich nach dem tatsächlichen
Wasserverbrauch eines abgelaufenen Quartals des
Rechnungsjahres festzusetzen und anzufordern.
Die Gebühr ist vier Wochen nach Zustellung des
Anforderungszettels zur Zahlung fällig. Der Fällig—
keitstermin ist auf dem Anforderunqszettel zu ver—
nerken.
86.
Mahn- und Zwangsverfahren.
Das Wahnverfahren ersolgt gemäß den Bestim—
nungen des 87 der Verordnung betr. das Verwal—
tungszwangsverfahren vom 15. November 1809 und
des Artikels 18 ff. der Anweisung zur Ausführung
dieser Verordnung vom 28. November 1809, jedoch mit
der Maßgabe, daß neben der „schriftlichen Mahnung“
auch die „öffentliche Mahnung'“ für vorstehende Ab—
gaben Anwendung finden kann. Der öffentlichen Mah—
iung hat jedoch zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit
der Abgaben eine öffentliche Aufforderung zur rechtzei—
tigen Zahlung der fälligwerdenden Abgaben voranzu—
gehen, in welcher darauf hinzuweisen ist, daß im Falle
der Versäumnis der Zahlung die Mahnung nicht durch
„MWahnzettel“, sondern durch „öffentliche Bekanntma—
yung“ gevührenpflichtig erfolgt.
Verschiedene Abgabenrückstände desselben Schuld—
ners sind in der Regel durch denselben WMahnzettel
einzufordern und 3war dergestalt, daß lediglich der
Rückstand der Gesamtsumme der Teilzahlungen (82c)
unter der Mahnungsbezeichnung:
Rückständige Gemeindeabgaben laut Anforde—
orderungszettel des Steuerjahres 19..
Konto MAr. ....
Fälligkeitstermin: ......
eingefordert wird.
Bei den nach Ablauf der Mahnunggsfrist einzulei—
tenden Zwangsverfahren haben die vorstehenden Be—
stimmungen uͤber das Mahnverfahren analoq Anwen—
dung zu finden.
87.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung im Kreisblatt in Kraft.
Wemmetsweiler, den 27. April 1933.
Der Bürgermeister: gez. Walter.
Genehmigt.
Ottweiler, den 8. Mai 1933.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat.
Bekanntmachung.
Der Landwirt Johann Jochem in Wiesbach,
Zauptstraße, beabsichtigt, auf seinem Grundstück in
Wiesbach, an der Hauptstraße — Kreisstraße — Flur
Nr. bAVr. 463/78, 163/79 ein Schlachthaus zu er⸗—
richten. Dieses Vorhaben wird gemäß 8 17, der Reichs⸗
gewerbeordnung und der Minüsterialanweisung vom 9.
August 1899 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt—
nis gebracht, daß Zeichnungen und Beschreibungen der
Anlage beim Bürgermeisteramt in Eppelborn zur Ein—
sicht offen liegen. Einwendungen gegen die Ausführung
sind binnen zwei Wochen in zweifacher Ausfertigung
schriftlich oder zu Protokoll bei dem Herrn Bürgermei—
ster in Eppelborn anzubringen. Die Frist beginnt mit
dem Tage nach Ausgabe des diese Bekanntmachung
enthaltenden amtlichen Kreisblattes des Kreises Ott—
veiler. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen
nicht mehr erhoben werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig er—
hobenen Einwendungen wird hiermit Termin auf
Dienstag, den 6. Juni 1933 anberaumt, mit dem Hin—
weis, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers
oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörte—
rung der Einwendungen vorgegangen wird.
Eppelborn, den 16. Mai 1933.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Zengerle.
VPolizeiverordnung.
Aufgrund des 8 31 des Feld- und Forstpolizei—
gesetzes im Wortlaut der Verordnung vom 28. Januar
1931 (Amtsblatt Seite 28-28) wird angeordnet:
81.
Die im Weichbild des Ortes Stennweiler stehende
sogenannte „1000 jährige Linde“ in unmittelbarer Nähe
des Dorfbrunnens wird unter Schutz gestellt.
82.
a) Es ist verboten, das Naturdenkmal zu beseitigen
oder zu beschädigen,
b) als Beschädigung gilt auch das Ausästen, soweit dies
nicht zur Erhaltung der eigentümlichen Form des
Baumes noͤtig ist, das Abbrechen von Zweigen, das
Verletzen des Wurzelwerkes oder das Verunzieren
des Raturdenkmals auf andere Art und Weise,
ebenso jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachs—
tum des Baumes nachteilig zu beeinflussen,
c) die Ablagerung von Schult jeder Art in der Nähe
des Denkmals, sowie die Beschädigung der neuge—
oflanzten Linde ist verboten.
83.
Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden
Anordnungen zuwiderhandelt, wird nach 8 34 des
Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu
750 Fr. oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere
Strafbestimmungen anzuwenden sind.
34.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
Schiffweiler, den 20. April 1933.
Die Ortspolizeibehörde
Der Bürgermeister. Waelder