Full text : 1933 (0014)

Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
ßeranssgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Expedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweller⸗Saat
Fernruf: Nr. 5715 Amt Neunlirchen. — Erscheinungsweise: wöchentlich RX(Demaeratag)

—⏑
Ar. 12

Donnerstag, den 11. Mai

1933.

Inhaltsverzeichnis.
Verordnung betreffend Abänderung der Kreisordnung
für die Rheinprovinz vom 30. Wai 1887.
Ernennung des stellvertretenden Standesbeamten des
Standesamtsbezirks Landsweiler.
Verfügung betr. Verbot der Uniform des Deutschen
Freiwilligen Arbeitsdienstes.
Polizeiverordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) über
Verbot des Ausspielens von lebenden Tieren auf
Messen, Jahr- und Wochenmärkten.
Jagdscheine.
hinweis.
Jagdverpachtung im Gemeindebezirk Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Ausscheiden eines Mitgliedes
aus dem Gemeinderat von Welschbach und Neu—
bestimmung des Nachfolgers.
Polizeiverordnung betr. Schutz der 1000 jährigen Linde
bei Stennweiler.
Bekanntmachung betr. Planoffenlegung zur Errichtung
einer unterirdischen Telegraphenlinie von Hosterhof
über Wustweiler nach Dirmingen.
Anmerkung. Das am 27. April 1933 erschienene
Kreisblatt hat statt der Nr. 10 die Nr. 11 zu tragem.

gemeinden) 'sund die ganz oder teilweise aus solchen
bestehenden Zweckverbaͤnde. Der Beschluß des Kreis—
tags nebst Begründung ist öffentlich bekanntzumachen.
2) Von der Inanspruchnahme der ausschließlichen
Zuständigkeit durch den Kreis sind ausgeschlossen:
1.) Sparkassenangelegenheiten,
2.) die den Gemeinden auf dem Gebiete des Volks—
schulwesens sowie der höheren und mittleren
Schulen zustehenden VRechte und Pflichten.
Artikel 2.
(1) Gegen einen Beschluß des Kreises gemäß Ar—
tikel 1 können kreisangehörige Gemeinwesen binnen
2 Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses Ein—
spruch einlegen.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden,
daß 1.) eine Verhandlung nicht stattgefunden habe
(Art. 1, Abs. 1),
oder 2.) das Gemeinwesen in der Lage sei, dem Be—
dürfnisse seiner Einwohner durch bestehende
oder neue eigene Einrichtungen zu genügen,
oder 3.) die Voraussetzungen im Artikel 1, Abs. 1
ANr. 1 und 2 nicht erfüllt seien.
Artikel 3.
(1) Ueber den Einspruch beschließt das Mitglied
der Vegierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern. Dieses entscheidet darüber, ob und inwieweit
die Inanspruchnahme der ausschließlichen Zuständig—
keit durch den Kreis berechtigt ist. Wenn die Voraussetzungen
 des Artikels 2, Abs. 2 Ar. 2 vorliegen, kann
die Inanspruchnahme der ausschließlichen Zuständig—
digkeit gegenüber einem solchen Gemeinwesen nur dann
als berechtigt anerkannt werden, wenn für das übrige
Hebiet die Voraussetzungen des Art. 1, Abs. 1, Ar.1
»orliegen und die Durchführung der Angelegenheit
durch den Kreis für dieses Gebiet in einer wirtschaft—
lich zweckmäßigen Weise nur unter Einschluß des Ge—
meinwesens möglich ist.
(2) Ein Gemeinwesen, dem gegenüber die In—
anspruchnahme der ausschließlichen Zuständigkeit durch
den Kreis aus den Gründen des Artikels 2 für nicht
berechtigt erklärt wird, ist, falls die ausschließliche Zu—
ständigkeit im übrigen gewährt wird, zu einer dem Be—
dürfnisse seiner Einwohner genügenden Durchführung
der Angelegenheit gesetzlich verpflichtet.
(3) Das Mitglied der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern kann zur Vorbereitung
der Entscheidung einen Kommissar bestellen, der die
Beteiligten zu hoͤren und alle für die Entscheidung not⸗—
wendigen Unterlagen zu beschaffen hat.
Artikel 4.
(1) Ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit, welche
jemäß Artikel 1, Abs. 1 als eine der ausschließlichen
Zuständigkeit des Kreises vorbehaltene Angelegenheit
gilt, nur für einen Kreisteil übernommen, so kann ein
Hemeinwesen seine Einbeziehung beanspruchen. wenn

Verordnung
betreffend Abänderung der Kreisordnung für
—
Auf Grundd der 88 19 und 23 der Anlage zu
Abschnit IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
sailles verordnet die Regierungskommission nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
auf Grund ihres Beschlusses vom 26. April 1933
aunter Abänderung der entsprechenden Vorschriften der
oraisndpung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887
was foldt:

Artikel 1.
(1) Beschließt der Kreis die Uebernahme einer
Selbstverwaltungsangelegenheit für den ganzen Kreis
oder für einen Kreislteil, so kann er nach Verhandlung
nit den beteiligten kreisangehörigen Gemeinwesen die
ausschließliche Zuständigkeit gegenüber den in diesem
Gebiete belegenen Gemeinwesen unter der Voraus-—
setzung in Anspruch nehmen, daß
1d die Uebernahme auf den Kreis für eine ein—
heitliche Versorgung des Gebietes erforderlich ist,
um in einer dem öffentlichen Wohle entsprechen—
den Weise einem Bedürfnisse der Einwohner zu
genügen,
die Durchführung der Angelegenheit durch den
Kreis in einer wirtschaftlich zweckmäßigen Weise
ꝛzie ausschließliche Zuständigkeit bedingt.
Hemeinwesen in diesem Sinne sind die in dem Kreise
noeglieberten Gehbietsftörverschaften (Städte u. Land—
            
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