Full text : 1933 (0014)

Ottweiler Kreishlatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landralsaut Ottweiler. — Druck und Exrpedition: „Ottwe'ler Zeitung“, Ottweĩler⸗Saar
Fernruf: Ar. 5715 Amt Neunlirchen. — Erscheinungsweise: wöchentlch IXGonnerstag).

Nr. 10

Donnerstag, den 20. April

1933.

Inhaltsverzeichnis.
Anbau krebsfester Kartoffelsorten.
Polizei⸗ Verordnung betr. Anbringung von Straßen—
schildern etc.
Bekanntmachung betr. Bestätigung des Bezirksvor—
stehers für den Ortsteil Calmesweiler.
Hinweis.
Schutzpockenimpfung in der Stadt Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Offenlegung des Planes zum
Ausbau des Illbaches in Wemmetsweiler.
Bekanntmachung über die Abhaltung des Impfgeschäf—
tes der Bürgermeisterei Stennweiler i. J. 1933.

82.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 150 Fr. im Unvermö—
gensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt 3 Tage nach
Veröffentlichung im Ottweiler Kreisblaft in
alle ihr entgegenstehenden kreis⸗ und ortspoliz
Vorschriften, insbesondere auch die Polizeivero
der Polizeiverwaltung Wiebelskirchen vom 16. April
1910 betr .Anbringung von Straßenschildern werden
aufgehoben.
Ottweiler, den 19. April 1933.
Der Landrat: Dr. Rech.

Anbau krebsfester Kartoffelsorten.
Ich weise nachdrücklich darauf hin, daß auf allen
Hemarkungen und Gemarkungsteilen des Kreises Ott—
weiler, auf denen bisher Kartoffelkrebs festgestellt wor—
den ist, nach wie vor lediglich anerkannt krebsfeste Kar—
offelsorten angebaut werden dürfen.
Die Polizei- und Landjägerbeamten sowie die
Feldhüter sind angewiesen, die Kartoffelanbauer wäh—
rend des Kartoffelsetzens daraufhin zu kontrollieren, ob
sie tatsächlich nur krebsfestes Saatgut verwenden und
ob sie die ihnen über den Bezug dieser Kartoffeln von
ihrem Händler usw. erteilte Bescheinigung auch bei
sich führen. Sollten sie diese Bescheinigung nicht vor—
zeigen können, so sind die kontrollierenden Beamten
derpflichtet, m der Wohnung des Kartoffelanbauers
Nachkontrolle vorzunehmen. Gegen diejenigen Kar—
toffelanbauer, die den Nachweis der Verwendung an—
erkannt krebsfesten Saatgutes nicht einwandfrei zu
führen vermögen, haben die Beamten Anzeige zu er—
tatten.
Ottweiler, den 19. April 1933.
Der Landrat. gez. Dr. Rech.
Polizei⸗Verordnung
betr. Anbringung von Straßenschildern efc.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
z86, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal—
ung vom 11. Wärz 1850 wird unter Zustimmung des
Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Ott—
weiler folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder Haus- oder Grundeigentümer muß dulden,
daß Wegweiser und andere der Sicherheit und Leich—
tigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen dienende Straßenverkehrsschilder, ferner
die zur Straßenbeleuchtung, zu Höhenangaben, sowie
zu Zwecken der Wasserleitung, der Gasleitung, der
Entwässerung und des Feuerlöschwesens nötigen Schil—
der, Laternen, Merksteine, Höhenfestpunkte, Isolatoren
usw. an oder auf seinem Eigentum angehracht. ver—
indert und ausdebefsert werden

Bekanntmachung.
Die Wahl des pens. Bergmanns Jakob Hell zu
Calmesweiler zum Bezirksvorsteher für den OÖrtsteil
Lalmesweiler ist von mir bestätigt worden.
Ottweiler, den 18. April 1933.
Der Landrat: Dr. Rech.
Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungs—
kommission vom 8. April 1938 MNr. 110 erschienenen
Verordnungen:
Nr. 188 Nachtrag Nr. 1 zu den Ausführungsbestim—
mungen zur Verordnung betreffend den Per—
sonen⸗ und Güterkraftverkehr vom 22. 2. 1933
(s. Amtsbl. d. Reg.-Kom. 1933 S. 93 -95).
Nachtrag 2 zu den Ausführungsbestimmun—
zgen zur Verordnung der VRegierungskommis—
sion vom 22. Februar 1938, betr. den Per—
sonen⸗- und Gülerkraftverkehr. (Amtsblatt der
Regierungskommission Seite 93-95.)
Bekanntmachung betr. Haftpflichtversicherung
im Personen- und Güterkraftverkehr.
Bekanntmachung zu der Verordnung betref—
iend den Personen- und Güterkraftverkehr v.
22. Februar 1933. 8 1, Ziffer 2, hier An—
gabe, welche benachbarten Gemeinden im
Sinne der Verordnung als ein Gemeindebe—
zirk angesehen werden.
Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung betreffend Aenderung in der
Person von Hauptbevollmächtigten im Saar—
gebiet zugelassener nichtsaarländischer Ver—
icherungsunternehmungen.
Bekanntmachung betr. im Saargebiet zuge—
assene nichtsaarl. Versich.?Unternehmungen.
Bekanntmachung betr. Bausparkassen, denen
er Geschäftsbetrieb im Saargeb. untersagt ist
Bekanntmachung betreffend Zulassung nicht—
aarländischer Bausparkassen zum Geschäfts
zefrieh im Saargdohioet.

Nr. 189

Ar. 196
Nr. 197
Ar. 198
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.