Full text : 1933 (0014)

zwangswirtschaft aufgehoben ist, wird ein Zuschuß von
15 vom Hundert der Instandsetzungskosten gewährt.
In Gemeinden, in denen die Wohnungszwangswirt-—
schaft noch besteht, erhöht sich der Zuschuß auf 20 vom
Hundert.
5.) Der Zuschuß beträgt mindestens 150.— be—
ziehungsweise 200.— Franken und darf 10000
Franken für Instandsetzungsarbeiten an einem Wohn—
gebäude nicht übersteigen.
6.) Der Antrag des Grundstückseigentümers muß
dor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Ein genauer
Kostenvoranschlag ist beizufügen.
Der Antrag ist beim Bürgermeisteramt einzurei—
hen, das ihn (in den Landgemeinden über das Land—
rats⸗ bezw. Bezirksamt) an die Abteilung Oeffent—
liche Arbeiten der Regierungskommission (Zentralamt
für Wohnungsbauten) weiterleitet.
Das Zentralamt für Wohnungsbauten prüft den
Antrag in bautechnischer Hinsicht, insbesondere auch
darauf, ob die unter Ziffer 2.) und 3.) genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Ergibt die Prüfung, daß diese Voraussetzungen
dorliegen und der Kostenvoranschlag nicht zu bean—
standen ist, so erteilt diese Abteilung einen Vorbescheid.
In dem Vorbescheid ist darauf hinzuweisen, daß
die endgültige Bewilligung von der ordnungsmäßigen
Durchführung der Arbeit abhängt.
7.) Nach Fertigstellung der Arbeiten sind auf dem
Wege über das zuständige Bürgermeisteramt (bei Land—
gemeinden über das Landrats- bezw. Bezirksamt) der
Abteilung für Oeffentliche Arbeiten der Regierungskommission
 (Zentralamt für Wohnungsbauten) die auf⸗
Vedehen Kosten und die Art der Arbeit nachzu—
veisen.
Der Nachweis ist insbesondere durch Vorlage der
Rechnungen, des Handwerkers, des Bauunternehmers,
des Baustofflieferers, des Architekten, der VBersor
gungsbetriebe (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts—
werke) usw. zu erbringen, auch kann eine Bescheinigung
der Handwerkskammer oder eines vereidigten Bausachoerständigen
 verlangt werden, es kann ferner eine Nach—
drüfung an Ort und Stelle erfolgen. Rechnungen sind
nur anzuerkennen, wenn der Gewerbebetrieb des Aus—
stellers polizeilich angemeldet ist. Im Zweifelsfalle ist
dies durch eine Bescheinigung der Gewerbepolizei nach—
zuweisen.
Arbeiten, die in Schwarzarbeit ausgeführt sind.
dürfen nicht berücksichtigt werden.
Bei den bezuschußten Arbeiten dürfen nur saar—
ländische Arbeitskräfte Verwendung finden, und zwar
sind möglichst Erwerbslose einzustellen.
Das Zentralamt für Wohnungsbauten gibt den
Antrag mit seiner Stellungnahme und den beigefügten
Nachweisungen an die Abteilung für Arbeitswesen
weiter.
Die Abteilung für Arbeitswesen entscheidet end—
zültig über die Höhe des Zuschusses.
8.) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch
die Landeskasse.
Saarbrücken, den 29. März 1933.
Die Vegierungskommission des Saargebietes:
Der Präsident:
Jez. G. G. Knor.

Prothesentage
des Versorgungsamtes Neunkirchen im 2. Vierteljahr
1933.
4. u. 25. April 9. u. 23. Mai 13. u. 27. Juni
Ottweiler, den 31. März 1933.
Kreisausschuß — Wohlfahrtsamt
Amtl. Kriegsfürsorge.
J. V. Oehlenschläger.

Bekanntmachung.
Auf Grund des Winisterialerlasses vom 24. Fe—
bruar 1900 II A 80 — gestatte ich im Einvernehmen
mit der Regierungskommission— Abteilung Forsten —
dem Forstgehilfen Richard Wagner in Spiesen die
aushilfsweise Mitwirkung bei der Ausübung des
Jagdschutzes außerhalb seines Dienstbezirkes auf den
Hemarkungen der Gemeinden Spiesen, Elversberg,
Neunkirchen einschl. Kohlhof und Wellesweiler, Hei—
ligenwald, Landsweiler und Schiffweiler.
Ottweiler, den 24. Wärz 1933.
Die Ingdpolizeibehörde:
Der Landrat: Dr. Rech.
Jagdscheine.
Im MWonat Wärz wurden an folgende Personen Jagd
scheine mit Gültigkeit für 1 Jahr ausgestellt:
1. Ludwig Christoph Schneider, Kaufmann in,
Neunkirchen
2. Frau Forstmeister Eberts, Erna geb. Dietz, in
Wiebelskirchen
Ottweiler, den 1. April 1933.
Der Landrat.
J. V.: Oehlenschläger, Red.-Rat.
Bekanntmachung.
Vom 1. April d. J. ab habe ich Herrn Jakob Nau—
mann in Eppelborn auf jederzeitigen Widerruf zum
Desinfektor für die Gemeinden der Bürgermeisterei
Eppelborn bestellt, nachdem er die staatliche Prüfung
mit Erfolg abgelegt hat. Der Desinfektor Rechkemmer
in Dirmingen wird vom gleichen Zeitpunkt ab von der
oertretungsweisen Wahrnehmung der Desinfektoren—
geschäfte in diesen Gemeinden entbunden und üͤbt seine
Desinfektorentätigkeit von jetzt aber wieder nur noch in
den Gemeinden der Bürgermeisterei Dirmingen, seinem
eigentlichen Dienstbezirk aus.
Ottweiler, den 1. April 1933.
Der Landrat.
J. V.: Oehlenschläger, Req.-⸗Rat.
Hinweis.

Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
22. Wärz 1983 Vr. 12 erschienenen Verordnungen
Nr. 149 Durchführungsbestimmungen zur Verord—
nung betr. die Umsatzsteuer.
Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis
Verordnung über die Abänderung und Er—⸗
gänzung des Reichsgesetzes über den Un—⸗
terstüßungswohnsitz.

Ar. 153
Nr. 154
            
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