Full text : 1933 (0014)

Ottweiler Kreishlatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Erpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler· Saar
Fernzufi: Nr. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: wöchentlich P(Donnerstag).

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Nr. 9

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Donnerstag, den 6. April

1933.

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Inhaltsverzeichnis.
Verfügung betr. Verbot der nationals. Zeitung.
Rach Einsicht der Verfügung vom 15. Wärz 1933,
Bekanntmachung betr. die Höhe des Wietpreises für
die Monate April, Mai und Juni 1933.
Bekanntmachung betr. Gewährung von Zuschüssen für
die Instandsetzung von Wohngebäuden.
Prothesentage des Versorgungsamtes Neunkirchen im
2. Vierteljahr 1933.
Bekanntmachung betr. Erteilung der Genehmigung zur
rushilfsweisen Mitwirkung bei der Ausübung des
Jagdschutzes.
Jagdscheine.
Bekanntmachung betr. Bestellung eines Desinfektors
für die Gemeinden der Bürgermeisterei Eppelborn.
hinweis.
Berzeichnis über die im Kreise Ottweiler mit Kartoffel—
krebs verseuchten Gemeinden nach dem Stande
vom 1. Januar 1933.
Bekanntmachung betr. Auslegung des Jagdpachtver-—
trages der Gemeinde Heiligenwald.
Bekanntmachung betr. Auslegung des Jagdpachtver—
trages der Gemeinde Wemmetsweiler.
Polizeiverordnung betr. Anschluß an die Wasserleitung
im Bezirk der Gemeinde Bubach-Calmesweiler.
Ortsstatut über den Anschluß der bebauten Grundstücke
der Gemeinde Bubach-Calmesweiler an die Was—
serleitung der Gemeinde Bubach-Calmesweiler.
Irdnung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung der Wasserleitung der Gemeinde Bu—
bach⸗Calmesweiler.
Bilanz der Straßen- u. Kleinbahn A.-?G. in Neun—
kirchen⸗Saar.

1932, betreffend Regelung des Wohnungswesens
(Amtsblatt vom 22. Dezember 1932 Mr. 649), nach
Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung vom
27. Juli 1926, betreffend Abänderung der Bestimmun—
gen über das Wohnungswesen eingesetzten Kommission,
hat die Regierungskommission beschlossen, den Um—
rechnungsfaktor für die Monate April, Mai und Juni
1933 derart festzusetzen, daß eine Mark Friedensmiete
für April — 3,85 Franken
für Mai — 3,85 Franken
für Juni — 38,85 Franken
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 29. WMärz 1933.
Im Namen der Vegierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.
Bekanntmachung.
Auf Grund ihres Beschlusses vom 29. März 1933
hat die Regierungskommission zur Gewährung von
Zuschüssen für die Instandsetzung von Wohngebäuden
im Etat des Arbeitsamtes 1 Willion Franken bereit—
gestellt.
1.) Aus diesen Mitteln kann dem Eigentümer
eines im Saargebiet gelegenen Wohngebäudes zur
Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten, die an die—
sem Wohngebäude ausgeführt wurden. ein Zuschuß
bewilligt werden.
Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag.
Der Zuschuß ist an die Erfüllung der nachfolgend
genannten Bedingungen geknüpft.
2.) Das Wohngebäude muß vor dem 1. Januar
1920 bezugsfertig geworden sein.
Enthält ein Gebäude neben Wohnungen auch son⸗
stige Räume, so gilt es als Wohngebäude. wenn es
iberwiegend Wohnzwecken dient.
3.) Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn größere
Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden, die einen
Kostenaufwand von mindestens 1000. Franken er—
'ordern.
Als solche Instandsetzungsarbeiten gelten:
Erneuerung der Dachrinnen und Abflußrohre, Um—
decken des Daches, Abputz oder Anstrich des Hauses
im Aeußern, Neuanstrich des Treppenhauses, Erneue—
rung der Heizanlagen, Beseitigung von Hausschwamm
und ähnliche außerordentliche, einen größeren Kosten—
aufwand erfordernde Instandsetzungsarbeiten.
Für unausschiebbare Instandsehungsarbeiten (3. B.
Decken eines vom Sturm abaedeckten Daches) wird
kein Zuschuß gegeben.
I. In Gemeinden, in denen die Wohnunags-Verfügung.


Nach Einsicht der Verfügung vom 15. Wärz 1933,
betreffend Verbot der Saar⸗N.S. Z.-Front, wird die
bvon dem Verlag als Ersatzblatt verbreitete Vhein—
N. S. ZeFront verboten, da sie sich sachlich als die
F dem Verbot betroffene Saar⸗-N. S. Z.⸗ Front dar—
tellte.

Saarbrücken, den 29. WMärz 1933.
Das Mitglied der Negierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.

VBekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate April.
Mai und Juni 1933.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Dezember
            
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