Polizeiverordnung
betr. den Wochenmarkt der Stadtgemeinde Ottweiler.
Auf Grund des 8 69 der Reichsgewerbeordnung
und 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwal
rung vom 11. Wärz 1850 wird folgende Wochenmarkt—
verordnung erlassen:
S L.
In der Stadtgemeinde Ottweiler wird am Mitt—
woch und Samstag jeder Woche ein Wochenmarkt ab—
gehalten. Der Warkt findet am Tage vorher statt,
wenn auf den Mittwoch oder Samstag ein gesetzlicher
Feiertag fällt.
82.
Vom 1. April bis 30. September jährlich dauert
der Markt von vormittags 7 Uhr bis mittags 12 Uhr,
bom 1. Oktober bis 31. März von vormittags 8 Uhr
dis mittags 12 Uhr.
Der Warkt findet am Mittwoch auf dem Platze
Ecke Wilhelm- und Friedrichstraße (auf der Lenn) und
am Samstag, auf dem Schloßplatz in Ottweiler statt.
8S M.
Durch das Aufstellen der Stände und Wagen darf
der freie Verkehr nicht gehindert werden.
85.
Gegenstand des Wochenmarktverkehrs sind:
M Rohe Naturerzeugnifse, mit Ausschluß des arö—
zeren Viehes,
Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land— und
Forstwirtschaft, dem Garten⸗ und Obstbau oder der
Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder
zu den Nebenbeschäftigungen der Landleuie der
Gegend gehört oder durch Taglöhnerarbeiten be—
wirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke.
) frische Lebensmittel aller Art.
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Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, welche von
auswärts gebracht worden sind, dürfen an den Wo—
chenmarktstagen vor Marktschluß nur auf dem Warkt—
olatze. nicht von Haus zu Haus verkauft werden.
87.
Der Bürgermeister bestimmt, wo die verschiedenen
Wochenmarktgegenstände auf dem Warktplatze aufzu—
stellen und feilzuhalten sind.
88.
Die MWarktpolizei übt der damit beauftragte Poli—
zeibeamte aus. Er ordnet an, wie die einzelnen Gegen—
stände aufzustellen sind. Zugtiere dürfen während der
Marktzeit auf dem Warkiplatze nicht aufgestellt wer—
den.
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Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Stroh⸗ und
Futtermittel muͤssen nach dem Gewichte, Butter darf
nur in Stücken von mindestens 0,25 kg, 0,5 kg oder
ukg oder dessen Vielfachen verkauft werden. Das Be—
iechen der Butter ist verboten. Die Entnahme einer
Kostprobe darf nur mit einem reinen Messer geschehen.
810.
Jedes laute, marktschreierische Anpreisen sowie
öffentliches Versteigern von Gegenständen auf dem
Wochenmarkte ist verboten.
8 11.
Das Mitbringen von Hunden zum Warktplatze ist
untersagt. Die in der Néhe des Marktplatzes wohnen⸗
den Hundebesitzer — in einer Entfernung von 150 m
dürfen während der Warktstunden ihre Hunde nicht
frei umherlaufen lassen.
8 12.
Die Verkäufer sind verpflichtet, den Warktplatz
spätestens eine Stunde nach Warktschluß von allem
auf dem Boden liegenden Unrat, Papiert, abgerissen⸗
Gemüseblätter usw. zu reinigen.
813.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnun—
gen werden nach 8 149 Absatz 1 Ziffer 6 der Reichs—
gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 WMark, im
Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft
S IM.
Vorstehende Warktordnung tritt am 3. Tage nach
Ablauf des Tages, an dem das die Verkündigunag
enthaltene Hreisblatt — die Saar- und Blieszeitung
zu Neunkirchen ausgegeben worden ist.
Ottweiler, den 30. Oktober 1908.
Die Polizeiverwaltung
Doer Bürgermeifter
gez. Schüle.
Vorstehende Polizeiverordnung wind mit dem Be—
merken veröffentlicht, daß die im 83 vorgesehenen
Wochenmärkte aus verkehrspolizeilichen Gründen nur
auf dem Schloßplatze in Ottweiler stattfinden und daß
die im 8 13 angedrohten Strafen 30 Fr. resp. bis zu
Tagen Haft betragen.
Ottweiler, den 2. April 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Gebühren⸗Ordnung
der Stadt Ottweiler betr. die Erhebung von MWarkt—
standgeld auf öffentlichen Plätzen und Straßen.
Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung
in der Fassung vom 26. Juli 1900, des 8 1 des Preu—
zischen Gesetzes betr. Erhebung von Warktstandgeld
vom 26. April 1872 (G. S. S. 513), des 8 130 des Zu—
ständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 und des 8 11
des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Be—
kanntmachung der Regierungskommission vom 21. De—
zember 1928 hat die Stadtwerordneten-Versammlung
zu Ottweiler in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 1938
folgende Gebührenordnung betr. die Erhebung von
Marktstandgeld auf öffentlichen Plätzen und Straßen
beschlossen.
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Für den Gebrauch der in der Warktordnung auf—
geführten öffentlichen Plätze und Straßen zum Feil—
halten von Waren auf Messen und Waͤrkten wird ein
Marktstandaeld erhoben.
82.
Die Höhe des Warktstandgeldes richtet sich nach
der Größe der vom Feilbietenden für den Marktstand
in Anspruch genommenen Fläche.