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der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum
Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblati
1912. S. 4) der viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung des preußischen Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 GBeilage zu
Stück 105 des Veichs- und Staatsanzeigers) mit Er—
mächtigung des Mitgliedes der Regierungskommission
des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land—
wirtschaft folgendes bestimmt:
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Die Ortschaften Elversberg und Wiesbach, sowie
das Gehöft des Karl Lang in Lautenbach, Hangarder—
straße 14 bilden je einen Sperrbezirk mit den aus den
z8 6. 8 und 9 der obengenannten Ausführungsvor—
schriften viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 sich ergebenden
Wirkungen.
82.
In dem Sperrgebiet gelten die in meiner vieh—
seuchenpolizeilichen Anordnung v. 15. September 1932
Kreisblatt NAr. 26) angegebenen Bestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden aufgrund der 88 74 76 des
Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs—
gesetzblatt S. 519 ff.) bestraft.
Ottweiler. den 20. November 1933.
Der Landrat:
Dr. VRech.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in den Viehbeständen der
Witwe Wilhelm in Raßweiler. Talstr. 29 festgestellte
Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 88 17 ff.
des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
(Reichsgesetzblatt 1909 S. 519) und der 88 154 175
der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum
Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt
1912, S. ) der viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung des preußischen Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 GBeilage zu
Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers) mit Er—
mächtigung des Mitgliedes der Regierungskommission
des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land—
wirtschaft folgendes bestimmt:
81.
Die Ortschaft Hüttigweiler-Raßweiler bildet einen
Sperrbezirk mit den aus den 88 6,8 und 9 der oben—
genannten Ausführungsvorschriften viehseuchenpoli⸗
zeiliche Anordnung des preußischen Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai
1912 sich ergebenden Wirkungen.
82.
In dem Sperrgebiet gelten die in meiner vieh—
seuchenpolizeilichen Anordnung v. 15. September 1932
Kreisblatt NAr. 26) angegebenen Bestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be—
stimmungen werden aufgrund der 88 74 —76 des
Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt
S. 519 ff.) bestraft.
Ottweiler, den 21. November 1933.
Der Landrat:
N 892
Bekanntmachung.
Die dem Metxzer Balthasar Schreiner in Merch—
weiler, Kaiserstraße 14, am 9. November 1932 erteilte
Genehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses auf
Bann Werchweiler, Flur A, Parzelle Ar. 320, ist ge—
mäß 8 49, Absatz 1, der Reichsgewerbeordnung vom
30. Juni 1900 erloschen, da Schreiner von der Ge—
nehmigung keinen Gebrauch gemacht hat.
Ottweiler, den 15. November 1933.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Der Landrat:
J. V. Oehlenschläger, Reegierungsrat
Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungs—
kommission vom 15. Nov. 1933 Ar. A5 erschienenen
Verordnungen:
Ar. 588 Allgemeine Verfügung betreffend Aenderun—
gen und Ergänzungen der Allgemeinen Ver—
fügung vom 20. 11. 1899 zur Ausführung der
Grundbuchordnung.
Ar. 590 Verordnung betreffend Aenderung und Er—
gänzung des preußischen Gesetzes über die
Handelskammern vom 2u. Februar 1870 in
der Fassung des Gesetzes vom 19. Aug. 1897.
Nr. 591 Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis
Ottweiler, den 18. November 1933.
Der Landrat: Dr. Rech.
Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Wasserleitung der Gemeinde Dirmingen.
5. Nachtrag.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindever—
tretung Dirmingen vom 1. September 1933 wird ge—
mäß der 88 1, 3 und Ades Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung der Regierungs—
kommission vom 214. 12. 1923 für den Anschluß und
die Benutzung der Wasserleitung der Gemeinde Dir—
mingen folgende Gebührenordnung erlassen:
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81 der Ordnung der Gemeinde Dirmingen über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Wasserleitung vom 17. Januar 1012 erhält folgende
Fassung:
Für den Anschluß und die Benutzung der Ge—
meindewasserleitung hat jeder Anschlußnehmer eine
jährliche Gebühr von 70 Fr. zu entrichten. Für diesen
Betrag wird jährlich eine Wassermenge von 30 chm
geliefert. Die Gebühr von 70 Fr. ist auch dann zu
entrichten, wenn diese Wassermenge nicht ganz abde—
nommen wird.
82.
8 2 der genannten Ordnung erhält folgende Fas—
sung:
Außer der im 81 festgesetzten Grund- (Anschluß)
Gebühr haben die Anschlußnehmer für jede weitere,
über die in 81 angegebenen Kubikmeterzahl hinaus—
gehende Wassermenge 2.50 Fr. für iedes Kubikmeter
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