Full text : 1933 (0014)

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Die Kündigungsfrist regelt sich für beide Teile
nach den Bestimmungen des BGB, die für den Pri—
vatdienstvertrag gelten.

8 M.
Dienstwohnungen werden nur auf vierteljährliche
Kündigung verliehen.
Sämtliche Beamte sind verpflichtet, in dem Dienst—
orte Wohnung zu nehmen. Beamte, welchen ein be—
stimmter Dienstbezirk angewiesen ist, sind auf Anord—
nung verpflichtet, in diesem Bezirke Wohnung zu neh—
men. Erfolgt aus dienstlichen Gründen ihre Versetzung
in einen anderen Bezirk, so erhalten sie eine Umzugs—
kostenentschädigung nach dem Tarif der Staatbeamten.
85.
Jeder Beamte ist verpflichtet, seine ganze Kraft
und Zeit dem Dienste zu widmen, insbesondere auch
auf Anordnung der Bürgermeisters außer den Büro—
stunden Amtsgeschäfte zu erledigen, ohne daß ihnen
dafür eine besondere Vergütung zusteht.
Der Beamte kann jederzeit an eine andere Stelle
ähnlicher Art, jedoch unter Belassung seines bisherigen
Gehalts versetzt werden. Bei eintretenden Verände—
rungen in der Organisation der Verwaltung haben sich
die Betreffenden die damit verknüpften Aenderungen
ihrer Wirksamkeit ohne Anspruch auf besondere Ver—
gütung gefallen zu lassen.
Zur Uebernahme von Nebenämtern bedarf es der
ausdrücklichen, nur unter Vorbehalt jederzeitigen Wi—
derrufs zu erteilenden Genehmigung der Gemeinde—
versammlung. Ferner bedarf es zu jeder Privatarbeit
gegen Entgelt der ausdrücklichen, nur unter dem Vor—
behalt jederzeitigen Widerrufs zu erteilenden schrift—
lichen Genehmigung des Bürgermeisters.
86.
Für die Urlaubserteilung ist der Bürgermeister
zuständig. Bei zufriedenstellenden Leistungen, Siche—
rung der Vertretung und, soweit die Lage der Geschäfte
die Beurlaubung gestaättet, wird Urlaub in folgendem
Umfange gegeben:
Grundsaͤtzlich 14 Kalendertage, an Beamte über
35 Jahren 21 KSalendertage, an Beamte über 145
Jahren bei besonders aufreibender Tätigkeit 28 Kalen—
dertage. Ausnahmen kann der Bürgermeister zulassen.
87.
Die auf Lebenszeit oder auf Kündigung endgültig
angestellten Beamten erhalten bei eintretender Dienstunfähigkeit
 ein Ruhegehalt nach Maßgabe der für die
Pensionskasse der Kommunalbeamten der Rheinpro—
vinz bestehenden Vorschriften. Ruhegehatsberechtigt ist
das Grundgehalt und der Ortszuschlag, sonstige Be—
züge nur vorbehaltlich besonderer Beschlüsse der Bür—
germeistereivertretung. Hinsichtlich der Pensionierung
kommt neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun—
gen — 88 12 ff. 18 und 19 des Kommunalbeamtengesetzes
 vom 30. Juli 1890 — noch 8 8 der Satzungen
der Ruhegehaltskasse für die Landbürgermeistereien der
Rheinprovinz zur Anwendung. Hiernach wird auch
diejenige Dienstzeit in Anrechnung gebracht, welche im

Reichs-, insbesondere im Militärdienste,
dienste oder im Dienste eines deutschen
verbandes oder einer anderen öffentlichen
verbracht ist.
Bei Nachzahlung der Kassenbeiträge für die in
Betracht kommenden Jahre erfolgt die Anrechnung
der Zeit, während deren ein Beamter vor seiner An—
tellung in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis
m Sinne der Bestimmung in 8 19 Ziffer 3 des Pen—
iionsgesetzes vom 27. 3. 72 in der Fassung des Ge—
etzes vom 27. Mai 1907 Dienst geleistet hat, auch
dann, wenn seine Bezahlung nicht unmittelbar aus der
zffentlichen Kasse erfolgt ist.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres können
diese Beamten auf eigenen Antrag oder auf Beschluß
der Gemeindevertretung auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
88.
Die Witwen und Waisen des ruhegehaltsberech—
tigten Beamten erhalten ein Witwen- und Waisengeld
nach Maßgabe des Statuts der Provinzial-Witwen—
und Waisenkasse.

89.
Die Ansprüche auf Pensionierung sowie Witwen—
und Waisengeld erlöschen mit dem freiwilligen Aus—
scheiden oder der unfreiwilligen Entlassung oder Ent—
fernung aus dem Dienste der Bürgermeisterei Neun—
kirchen.

810.
Die Anstellungsverhältnisse des Bürgermeisters
und der besoldeten Beigeordneten werden durch gegen—
wärtiges Ortsgesetz nicht berührt, jedoch findet auch auf
sie die Bestimmung des Absatzes 1 und 2 des 87 und
8 dieses Ortsgesetzes ebenfalls Anwendung.
8 11.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung
durch den Kreisausschuß in Kraft. Alsdann verliert
das Ortsstatut vom 29. November 1909 seine Gültig—
keit.

Neunkirchen, den 24. Juli 18920.
Der Bürgermeister:
J. V. gez. Kollmann, Beigeordneter.
J. Ar. 10472.
Genehmigt mit der Maßgabe, daß im 83 des
Ortsgesetzes die Einleitung heißt:
Die auf Kündigung und die auf Probe ange—
stellten Beamten usw.“
Ottweiler, den 9. September 10920.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
V. gez. Dr. Rech, Regierungsrat
Veröffentlicht!
Neunkirchen, den 18. Oktober 1933.
Der Bürgermeister:
Dr. Blank

J.
            
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