Full text : 1933 (0014)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Exrpedition: „Ottwe'ler Zeitung“, Ottweiler⸗-Saar.
Fernruf: Nr. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: wöchentlich 18 (Donnerstag).

25

Donnerstag, den 26. Oktober

—————

1933.

Inhaltsverzeichnis.
Zweite Ausführungsverordnung zur Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Si—
cherheit vom 20. Mai 1933.
Verfügung, betrefsend die Aufrechterhaltung der Ruhe,
Sicherheit und Ordnung innerhalb des Bahn—
gebietes.
Verfügung betreffend das Wohnungswesen in der
Stadt Neunkirchen.
Verfügung betr. den Verkehr mit Kuhmilch.
Bekanntmachung betr. Niederlegung eines Kreistagsmandates
 und Bennung des Nachfolgers.
Bekanntmachung betr. Unterrichtsbeginn an der Land—
wirtschaftsschule St. Wendel.
Hinweis.
Ortsgesetz betr. die Anstellung und Versorgung der
Beamten der Burgermeisterei Neunkirchen auf—
grund des Beschlusses des Bürgermeistereirats
vom 21. 7. 1920

Zufuhrstraßen und Vorplätzen der Bahnhöfe des
Saargebietes, wie geschlossene An- und Abmärsche,
Empfänge und Verabschiedungen von Reisenden durch
Vereinigungen oder Gruppen, Darbietungen von Ge—
sangvereinen und Musikkapellen zum Abschied oder
Empfang von Reisenden und ähnliche Veranstaltungen,
untersagt. Das Gleiche gilt für derartige Kundgebungen
innerhalb der Bahnhöfe und im Bahnverkehr
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Si—
cherheit und Ordnung auf den im 81 genannten Zu—
uhrstraßen und Vorplätzen obliegt den örtlichen Po—
lizeiverwaltungen, innerhalb der Bahnhöfe und im
Bahnverkehr wie bisher der Bahnpolizeibehörde.
83.
Zuständig für die ausnahmsweise Genehmigung
der im 81 bezeichneten Kundgebungen auf Bahnhof—⸗
zufuhrstraßen und Vorplätzen sind die Ortspolizei⸗
behörden (im pfälzischen Teil die Landräte), für Kund⸗
gebungen innerhalb der Bahnhöfe und im Bahnverkehr
die Bahnpolizeibehörde. Die Anträge sind für jeden
Einzelfall schriftlich einzureichen.
Saarbrücken, den 30. September 1933.
Das Mitglied der Regie- Das Mitglied der Vegie—
rungskommission für rungskommission für die
Deffentlichen Arbeiten, Angelegenheiten
Eisenbahn-, Post- und des Innern
Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth. gez. G. G. Knorx.

Zweite Ausführungsverordnung
zur Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit vom 20. Ma 1933
Artikel J.
Auf Grund des Art. 20 der Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicher—
heit vom 20. Mai 1938, wird folgendes bestimmt:
Zur einheitlichen Kleidung im Sinne des Art.
Zur einheitlichen Kleidung im Sinne des Art. 7
der Verordnung vom 20. Mai 1933 gehören auch alle
Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind,
abweichend von der üblichen bürgerlichen Kleidung
die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung
äußerlich zu bezeichnen, also Kleidungs- und Aus—
rüstungsstücke (z. B. auch Armbinden), die durch be—
stimmte Form, Farbe, Schnitt u. ä. ein Merkmal einer
politischen Vereinigung darstellen.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1933.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx
Verfügung
betreffend die Aufrechterhaltung der Vuhe, Sicherhe?t
und Ordnung innerhalb des Bahngebietes
81.
Gemäß 8 77 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs—
ordnung vom 3. Juli 1929 werden hiermit Kund—
gebungen aller Art auf den zum Bahngebiet gehörigen

Verfügung
betreffend das Wohnungswesen in der Stadt
Neunkirchen
Auf Grund des Artikels 51 der Verordnung vom
28. Juni 1929 sowie der Verordnungen vom 21 Jan.
1931 und 21. Dezember 1932, betreffend Regelung
des Wohnungswesens, wird hiermit nach Anhörung
der Wohnungszuteilungskommission sowie mit Zu—
stimmung des Landrats und des Bürgermeisters an—
geordnet, daß die Vorschriften der genaͤnnten, Verord—
nungen in der Stadt Neunkirchen mit Wirkung
oom 1. April 1934 ab keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des
Widerrufs

Saarbrücken, den 14. Oktober 1933.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angeleegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.