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83.
Für die Aushebung von Grabstellen ist folgende
Gebuͤhr zu entrichten:
1. Für die Grabstelle eines Erwachsenen 30. — Fr.
2. für eine Kindergrabstelle 25.— Ir.
3. für eine Urnengrabstelle 15. — Ir.
1. für Totgeburten 20.— Fr.
Die Gebühr für Ausgrabungen oder Umbettungen
von Leichen wird nach freier Vereinbarung von Fall
zu Fall festgesetzt.
8S 3I.
Ein Umdruck des Friedhofsplanes ist gegen Ent—
richtung einer Gebühr von 20.— Fr. bei der Gemeinde—
verwaltung zu erhalten.
8 5.
Die Festsetzung der Gebühren, die laut dieser
Ordnung nach freier Vereinbarung von Fall zu Fall zu
bemessen sind, hat im Voraus, also vor der Ueber—
nahme der Leistung der csteinhe zu erfolgen.
6.
Für die Ueberlassung von Grabstellen gemäß 81
erfolgt die Anforderung der Gebühren durch die Ge—
meindeverwaltung, die Einziehung durch die Gemeinde—
kasse.
Anforderung und Einziehung der Gebühren für
die Leichenüberfuͤhrung gemäß 8 2 der Ordnung erfolgt
durch den jeweiligen UÄnternehmer, dem seitens der
Gemeinde die Ueberführung der Leichen vertraglich
übertragen ist.
Die Gebühren für die Aushebung der Grabstellen
für Ausgrabungen und Umbettungen gemäß 8 3 der
Ordnung, werden von dem Totengräber angefordert,
und sind an diesen zu entrichten.
87.
Für die Zahlung der Gebühren haftet derjenige.
der eine der in den 881 bis Aaufgezeichneten Leistun—
gen beantragt hat. Falls der Antrag etwa im Einver—
ständnis vorhandener Familienangehöriger gestellt ist,
haften diese mit dem Antragsteller gemeinsam für die
gesamte Gebührenschuld.
Gebühren, welche im Rückstand verblieben sind,
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangs—
verfahren.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht
den Abgabepflichtigen der Einspruch zu. Dieser ist bin—
nen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Behän—
digung der Zahlungsaufforderung bei dem Gemeinde—
vorstand — Bürgermeister — schriftlich einzulegen oder
mündlich zu Protokoll zu geben.
Gegen den darauf ergehenden Beschluß des Ge—
meindevorstandes steht dem Pflichtigen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be—
ginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwal—⸗
tungsstreitverfahren offen.
89.
Vorstehende Gebührenordnung tritt mit ihrer Ver—
öffentlichung im amtlichen Kreisblatt des Kreises Ott—
weiler in Kraft.
Wemmetsweiler, den 16. Juli 1933.
Der Bürgermeister: gez. Walter
88.
K. A. Vr. 34240.
Genehmigt.
Ottweiler, den 9. September 1933.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
J. V. gez. Oehlenschläger
(L. S.)
Veröffentlicht:
Wemmetsweiler, den 25. September 1933.
Der Bürgermeister: Walter