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Die Grabdenkmäler sollen in Form, Farbe und
Beschriftung in einer gewissen Einheitlichkeit gehalten
und aus dauerhaftem, geeignetem Waterial gefertigt
sein.
Ausnahme von diesen Bestimmungen kann nur
in besonders begründeten Fällen gewährt werden.
Grabdenkmaͤler und Einfriedigungen, die vernach—
lässigt sind oder sich im Verfall befinden, können, so—
fern die Verpflichteten einer Aufforderung zur Män—
gelbeseitigung nicht in festgesetzter, angemessener Frist
nachkommen, von der Gemeindeverwaltung beseitigt
und eingezogen werden.
8 10.
Grabpflege.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der
Gräber liegt den Angehörigen der Verstorbenen oder
deren Beauftragten ob. Hecken und Bäume dürfen
ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung weder
gepflanzt noch beseitigt werden. Die Höhe der Grab—
hügel wird auf höchstens 10 em begrenzt. Sie sind
oben abzuflachen.
Bei Gräbern, die nicht würdig gepflegt werden,
kann die Gemeindeverwaltung die Verpflichteten zur
Abstellung der Mängel auffordern. Falls dieser Auf—
forderung in der gestellten angemessenen Frist nicht
nachgekommen wird, steht der Gemeindeverwaltung das
Recht zu, die Beanstandung selbst zu beseitigen oder
die Grabstelle einzuebnen. Bei Familiengräbern kann
außerdem die Einziehung der noch unbelegten Grab—
stellen erfolgen.
8 15.
Ordnungsvorschriften.
Vom 1. Wärz bis 1. November ist der Friedhof
außer an Sonn- und Feiertagen Montags, Donners-—
tags und Samstags von 1020 Uhr und in den
übrigen Monaten an vorbenannten Tagen von 13417
Uhr geöffnet.
Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben
ein der Weihe des Ortes angemessenes Verhalten zu
bewahren und sind verpflichtet, den Anordnungen des
Friedhofswärters und der mit der Aufsicht des Fried—
hofs Beauftragten Folge zu leisten.
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur
in Begleitung und unter Verantwortlichkeit Erwachse—
ner betreten.
Verboten ist ferner:
1. Die Friedhofsumwehrung zu übersteigen.
2. Tiere jeder Art auf den Friedhof zu bringen.
3. den Friedhof als Spielplatz benutzen zu lassen
oder mit Kinderwagen zu befahren.
Das Abpflücken von Blumen und Zweigen,
sowie überhaupt jede Beschädigung und Ver—
unreinigung des Friedhofes und seiner An—
lagen.
5. das Rauchen auf dem Friedhof.
5. das müßige Herumstehen Unbeteiligter bei Lei—
chenbegaͤngnissen.
das Feilbieten von Blumen oder sonstigen Ver—
kaufsgegenständen auf dem Friedhof.
Alle gewerblichen Arbeiten, insbesondere das An—
fahren und Setzen von Grabsteinen und Einfassungen,
sind nur in der Zeit der Offenhaltung des Friedhofes
und an Werktagen gestattet. Am Tage vor Allerheili—
gen auf dem katholischen und am Tage vor Totensonn-—
ß
tag auf dem evangelischen Friedhof das Setzen von
Grabsteinen und Einfassungen untersagt.
Grabreden und Grablieder können unktersagt wer—
den, wenn sie gegen Religion, Sitte oder staatliche
Ordnung verstoßen.
8 16.
Aufsicht.
Die Ueberwachung des Friedhofes erfolgt durch
die Polizeiorgane und besonders Beauftragten der Ge—
meindeverwaltung.
Zur besonderen Ueberwachung wird für die Be—
ftattungsfelder der einzelnen Konfessionen durch die
meindevertretung je ein Friedhofswärter bestellt.
Ihnen obliegen neben den Geschäften des Toten—
gräbers die Instandhaltung des Friedhofs und seiner
Zufahrtswege, sowie die Aufrechterhaltung der Ord—
nung auf dem Friedhof gemäß der erteilten Dienstan—
weisung für Friedhofswärter in der Gemeinde Wem—
metsweiler.
817.
Strafbestimmungen.
Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die
Friedhofsordnung erfolgt nach der gleichzeitig erlas—
senen Friedhofspolizeiverordnung.
In Schadensfällen behält sich die Gemeindever—
waltung das Recht auf Ersatzansprüche vor.
818.
Inkrafitreten der Ordnung.
Die Friedhofsordnung tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt für den Kreis
Ottweiler in Kraft.
Die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde
Heiligenwald vom 20. Oktober 1921 wird mit Inkraft—
kreten dieser Ordnung aufgehoben.
Wemmetsweiler, den 14. Juli 1933.
Der Bürgermeister: gez. Walter.
Polizeiverordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde
Heiligenwald vom 14. duli 1933.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Zu—
stimmung der Regierungskommission bezüglich der
Höhe des Strafmaßes wird im Anschluß an die Fried—
hofsordnung der Gemeinde Heiligenwald vom 14. Juli
1933 folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Das Ausheben der Gräber sowie das Ausgraben
und Umbetten von Leichen erfolgt nur durch Beauf—
tragte der Gemeinde. In jeder Grabstelle darf nur eine
Leiche beerdigt werden mit einer Ausnahme, wenn
eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kinde beerdigt
wird.
82.
Die Beisetzung der Eingeäscherten hat, sofern sie
nicht in einer Familiengrabstelle erfolgt, nur auf dem
vorgesehenen Bestattungsfeld für Urnengräber zu er—
folgen. In Familiengräbern ist auf einer Normalgrab—
stelle nur die Beisehung von höchstens 2 Urnen ge—
stattet,
83.
Das Aufstellen von Grabdenkmälern und Grab—
einfriedigungen bedarf der Genehmigung der Ge—
meindeverwaltung.