Full text : 1933 (0014)

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infriedigungen bedarf der Genehmigung der Ge—
neindeverwaltung.
Die Grabmale sind auf den Fundamenten dauer⸗
haft zu befestigen.
Fundamente müssen so tief geführt sein, daß ein
Senken der Grabsteine ausgeschlossen ist.
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Das Bepflanzen von Grabstellen mit Hecken oder
Bäumen sowie das Beseitigen der Letzteren bedarf der
Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Nicht gestat—
tet ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.
die eßbare Früchte tragen.
Abraum und Unrat sind stets von den Gräbern
unverzüglich zu entfernen und auf die zu ihrer Auf—
nahme bestimmten Stellen des Friedhofes zu bringen.
8 5.
Das Mitbringen von Hunden, Kinderwagen, so—
wie Fuhrwerk jeder Art, das Umherlaufenlassen von
hHühnern, jede Beschädigung oder Verunreinigung des
Friedhofes und seiner Anlagen, das Tabakrauchen,
sowie das neugierige Umherstehen Unbeteiligter bei
Vornahme kirchlicher Handlungen, das Feilbieten von
Blumen, Grabschmuck oder sonstigen Verkaufsgegen—
ständen auf dem Friedhof und das Verrichten gewerb—
licher Arbeiten jeder Art an Sonn- und Feiertagen
auf demselben, sowie am Tage vor Allerheiligen auj
dem katholischen und am Tage vor Totensonntag auf
dem evangelischen Friedhofsteil, ist verboten.
Die Friedhofsbesucher sind gehalten, den Anord—
nungen des Friedhofswärters und den zur Ueberwa—
chung des Friedhofes besonders Beauftragten der Ge—
meinde Folge zu leisten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmun—
gen werden, soweit nicht eiwa die bestehenden gesetz—
lichen Bestimmungen über den Schutz der Friedhöfe
mit ihren besonderen Strafen in Anwendung kommen“,
mit Geldstrafen bis zu 150 Fr. im Falle der Unbei—
bringlichkeit mit entsprechender Haft, bestraft.
87.
Diese Polizeiverodnung tritt am dritten Tage nach
ihrer Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt des
Kreises Ottweiler in Kraft.
Die Polizeiverordnung vom 20. 9. 1905 wird mit
dem gleichen Tage aufgehoben.
Weinmetsweiler, den 15. Juli 1933.
Der Bürgermeister: gez. Walter.

*Nach den gesetzlichen Bestimmungen über den
Schutz der Friedhöfe ist weiter unter Strafe gestellt:
a) Unfug, der die Herabwürdigung des Friedhofs zum
Ausdruck bringt. (5 166 Str. G. B.)
—DD—
fugtes Heffnung eines Grabes. (J168 Str. G. B.)
c) Beschädigungen von Grabdenkmälern.
—
d) Ueberklettern der Einfriedigung eines Friedhofes.
(8 123 Str. G. B.)
e) Abpflücken von Blumen und dergl. (518 des Feld—
und Forst-Pol.“Ges. vom 1. April 1880

Regterungskommission
des Saargebietes. Saarbrucken, den Z0. August 108
Direktion des Innern
und
Praäsidialbüro
J. C. Tgb.No. XXXI. 18/38. 5.

Genehmigung.
Die auf Grund eines Beschlusses des
Gemeinderates Wemmetsweiler vom 23. Mas
1933 erlassene Friedhofsordnung für die Ge—
meinde Wemmetsweiler vom 23. WMai 1933
erhält hiermit die landespolizeiliche Geneh—
migung.
Gleichzeitig wird die Androhung einer
Geldstrafe bis zu 150.— Franken in der zu
der Friedhofsordnung erlassenen Polizeiver—
ordnung der Polizeiverwaltung Wemmets-—
weiler vom 15. Juli 1933 auf Grund des 85
Abs. 2, des Gesetzes über die Polizeiverwal⸗
tung vom 11. Wärz 1850 in Verbindung mit
der Verordnung zur Abänderung des 85
der Währungsverordnung vom 1. Juli 1930
hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 30. August 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A. gez. Unterschrift.
Veröffentlicht.
Wemmetsweiler, den 25. September 1933.
Der Bürgermeister: gez. Walter

Gebührenordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen in der
Gemeinde Wemmetsweiler.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertre—
tung Wemmetsweiler vom 23. Mai 1933 wird gemäß
der 88 1, A, 7, 41 und 42 des Kommunalabgaben—
gesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Dezember 1928, folgende Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde Wem—
metsweiler erlassen.

81.
Reihengräber werden für Ortsangesessene unent—
geltlich gestellt. Nicht Ortsangesessene haben für eine
Reihengrabstelle eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe
von Fall zu Fall vereinbart wird.
Die Gebühr für Familiengrabstellen beträgt für
ein einzelnes Eigengrab 250.— Fr.
ein Familiengrab zu 2 Grabstellen 500.- Fr.
ein Familiengrab zu 3 Grabstellen 750.— Fr.
ein Familiengrab zu MGrabstellen 1000.— Fr.
Im Falle der Beisetzung von 2 Urnen in einer
Grabstelle eines Familiengrabes ist für diese Grabstelle
die gleiche Gebuͤhr wie für 2 Normäalgrabstellen zu
entrichten.

82.
Für die innerhalb der Gemeinde mit dem Lei—
chenwagen der Gemeinde erfolgte Ueberführung der
Leichen vom Sterbehaus nach dem Friedhof ist eine
Gebühr von 35.— Fr. zu entrichten.
Die Gebühr für die Ueberführung von Leichen
von außerhalb der Gemeinde wird von Fall zu Fall
dereinbaärt
            
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