2
Ottweiler
—X
20
Aott
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler / Druck und Erpedition⸗ Saur- und Blies-Zeitung, Neun—
zirchen-Saur, Unterer Markt s, Pernspr. z003, 3004/ Erscheinungsweise: Wöchentlich Jj mal (Donnerstags)
Ue. 22 Donnerstag, den 4. August
1932
Inhaltsverzeichnis.
Verordnung betr. das Verbot nächtlicher Geländeübungen und
Märjche.
herordnung betr. Herstellung, Ausbewahrung oder Mitführen
von Sprengkörpern.
herordnung betr. Ausdehnung der Bestimmungen über die
Polizeistunde auf Vereine und geschlossene Gesellichaften.
Bekanntmachung betr. ausgestellte Jagdscheine.
Zzekanntmachung betr. Ernennung einer Aushilfe bei Aus—
übung des Jagdichutzes in der Gemeinde Berschweiler.
hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
J. August 1932, Nr. 33, erschienenen Verordnungen Nr. 372.
Nr. 373, Nr. 379, Nr. 380.
sachtrag zum Ortsgesetz betr. Regebung des Anschlaawesens
sür die Gemeinden Spiesen-Elversberqd.
Verbot nächtlicher Geländeübungen und Märsche auße—
Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
Derordnungꝗ
betreffend Herstellung, Aufbewahrung oder Mitführen
von Sprengkörpern.
Aus Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt Iu (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung auf Grund ihres
Beschlusses vom 27. Juli 1932, was folgt:
Derordnung
betreffend das Verbot nächtlicher Geländeübungen
und Märsche.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt 1“9 (Teil 3) des Friedensvertrages von Versuailles
derordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung auf Grund ihres
Beschlusses vom 27. Juli 1932. was folgt:
Artikel 1.
Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr wird bestraft, wer
Sprengkörper aller Art, bei denen durch Entzündung
Sprengstoffe zur Explosion gebracht werden, unbefugt her—
stellt, aufbewahrt oder mitführt. Gleichzeitig ist auf Ein—
ziehung der Sprengkörper und der zu ihrer Herstellung
dienenden Einrichtung zu erkennen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt. Gleichzeitig tritt die
Notverordnung vom 14. Januar 1932 betreffend Herstel—
lung, Aufbewahrung oder Mitführen von Sprengkörpern
rußer Kraft.
Saarbrücken, den 27. Juli 1932.
Im Namen der Regiernungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
Artikel 1.
In der Zeit von 17 bis 7 Uhr sind Gelände- und Ord—
nungsübungen (Geländespiele, Geländesport usw.) und
VKorbereitungen dazu sowie alle Märsche in geschlossener
Ordnung unter freiem Himmel verboten.
Artikel 2.
Ausgenommen von dem Verbote des Artikels 1 sind:
4) behördlich angeordnete Veranstaltungen,
»3 Märsche (Ausflüge) von Personen im Kindesalter
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 7590 Franken
»der mit Haft bis zu 6 Wochen.
Derordnung
betreffend Ausdehnung der Bestimmungen über die
Polizeistunde auf Vereine und geschlossene Geiellschaften.
Auf Grund der 88 19 und 30 der Anlage zu Ab—
chnitt 1v (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
herordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung auf Grund ihres
Heschlusses vom 27. Juli 1932, was folat:
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt. Gleichzeitig tritt die
Notverordnung vom 16. Dezember 1931 betreffend vas