tisordnung die Zustimmung erteilt worden. Sie tritt mit
dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 25, Mai 1932.
Der Bürgermeister: Heinrichs.
Gebührenordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Gemeinde Elversberg.
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Elversberg vom 26. 4. 1932 wird hierdurch in Gemäßheit
der 88 1, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom
3. Dezember 1923 nachstehende Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde Elversberg
erlassen.
81.
Reihengräber werden für Ortsangesessene unentgelt—
lich gestellt. Desgleichen wird eine Gebühr für Aushebung
des Grabes nicht erhoben. Ebenso stehen die Reihen—
gräber für auswärts gestorbene, aber in Elversberg ge—
horene Personen ohne jegliches Entgelt zur Verfügung.
Für die in 8 20 der Friedhofsordnung vorgesehene
mmergrüne Grabeinfassung sind 8 Frs. für den laufenden
Meter an die Gemeinde zu zahlen.
82.
Für die Benutzung ist eine einmalige Gebühr zu ent—
ichten und zwar von:
Reihengrab für Auswärtige, die hier
heerdigt werden wollen, aber nicht
inter die in 81 Genannten fallen ..
Sonderbegräbnisstätten zu:
a) 1 Grab 200,000,
b) 2 Gräber 100,00,
c) 3 Gräber 300,00,
d) 4 Gräber 800,000,
e) 5 Gräber .... 14000,00
3. a) Familiengräber zu 2 Grabstellen . . 400,00 „
v) * 3 600,00,
) m 4 F 800,00
Bezüglich des im zweiten Satze des 8 18 der Friedhofs-»rdnung
vorgesehenen Falles wird der doppelte Betrag
ür die betreffende Grabstelle erhoben, falls zwei Urnen
zeigesetzt werden.
83.
Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
Die Ausgrabungs- und Umbettungskosten werden nach
reier Vereinbarung von Fall zu Fall festgesetzt.
Außerdem sind die der Friedhofsverwaltung durch die
Umbettung erwachsenen Kosten für Nebenarbeiten, Besei⸗
igung von Beschädigungen der Nachbargräber usw. zu er—
statten
84.
Für Leistungen, welche in dieser Gebührenordnung
nicht vorgesehen sind, ist eine vorherige Vereinbarung mit
dem Bürgermeister zu treffen.
8 5.
Ueberführung von Leichen.
Der Leichenwagen der Gemeinde überführt die Leichen
dom Sterbehause nach dem Friedhofe innerhalb der Ge—
meinde Elversberg unentgeltlich.
Bei Abholung der Leiche außerhalb der Gemeinde
Elversberg ist vorher mit dem Bürgermeister eine Verein—
barung zu treffen.
86.
Friedhofsplan.
Auf dem Bauamt der Bürgermeisterei ist gegen Ent—
richtung einer Gebühr von 10,00 Frs. ein Umdruck des
Friedhofsplanes zu erhalten.
87.
Die festgesetzten Gebühren sind bei der hiesigen Ge—
neindekasse einzuzahlen.
Für die Zahlung der Gebühr haften in erster Linie
diejenigen, welche die sich aus den 88 2—6 ergebenen Lei—
stungen beantragt haben und, falls der Antrag im Ein
verständnisse etwa vorhandener Familienangehörigen ge—
stellt ist, diese mit dem Antragsteller gemeinsam für das
Hanze.
Gebühren, welche im Rückstande verblieben sind, unter
liegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
88
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind
binnen einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Behändi—
gung der Zahlungsaufforderung beim Gemeindevorstand
— Bürgermeister — einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes — Bür—
germeisters — stehen den Abgabepflichtigen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnen—
den Frist von 4 Wochen die Klage im Verwaltungsstreit
verfahren offen. Durch Einspruch und Klage wird die
Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben
(88 69. 70 und 75 K. A. G.).
829
Vorstehende — tritt nach erfolgter Ge—
iehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 25. Mai 1932.
Der Bürgermeister: Heinrichs
Polizeiverordnung
zur Friedhofs- und Begräbnisordnung
der Gemeinde Elversberag vom 25. 5. 1932.
Auf Grund der 88 5 und b des Gesetzes über die Polizei—
oerwaltung vom 11. 3. 1850 (GS. Seite 265) und mit
Zustimmung der Regierungskommission bezüglich der Höhe
des Strafmaßes wird im Anschluß an die Friedhofs- und
Begräbnisordnung der Gemeinde Elversberg vom 25. 5
1932 folgende Volizeiverordnung erlassen:
81.
Die Gräber werden ausschließlich nur von Beauftrag—
ten der Gemeinde ausgehoben. In jedem Grabe darf nur
eine Leiche bestattet werden; eine Mutter und ihr neu—
geborenes Kind sowie 2 Geschwister unter einem Jahr
können jedoch gleichzeitig in einem Grabe beerdigt wer—
den. Leichen oder Leichenreste dürfen nicht oberirdisch
heerdigt werden.
82.
Die Beisetzung von Eingeäscherten in Reihengräberr
hedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwal