82.
Aufteilung.
Der Friedhof wird durch den Haupteingangsweg in
zwei Hauptteile zerlegt. Der rechts von dem Wege ge—
egene Teil (es der Gesamtbelegungsfläche) dient in sei—
nem ganzen Umfange der Bestattung von Katholiken.
Der links vom Eingangswege gelegene Teil (Els der Ge—
amtbelegungsfläche) gliedert sich in drei durch Wege in
ich abgeschlossene Bestattungsfelder in der Form, daß das
Hauptfeld dieses Friedhofsteiles ausschließlich der Bestat—
zung von Protestanten dient. Die beiden restlichen Be—
tattungsfelder, die durch einen parallel mit dem Haupt—
veg verlaufenden Pfad den südlichen Abschluß bilden,
dienen zur einen Hälfte der Bestattung von Dissidenten
ind zur anderen Hälfte der Bestattung von Eingeäscherten.
Im übrigen sind an den Haupt- und Seitenwegen Fa—
miliengräber und dazwischen die Reihengräber einge—
ordnet.
83.
Verwaltung.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes,
sowie des gesamten Begräbniswesens erfolgt durch den
Bürgermeister unter Mitwirkung einer Friedhofskommis—
ion (Baukommission).
84.
Aufsicht.
Zur besonderen Ueberwachung des Friedhofes ist ein
Friedhofswärter bestellt, welcher von der Gemeindevertre—
fung bestimmt wird. Demselben liegen die Instandhaltung
des Friedhofes und der Zufahrtswege, die Geschäfte des
Totengräbers und die Aufrechterhaltung der Ordnung ge⸗
mäß der ihm erteilten besonderen Dienstanweisung auf
dem Friedhofe ob.
85.
Gebühren.
Die im Bereiche des Begräbniswesens zu entrichtenden
Hebühren sind aus der erlassenen Gebührenordnung er—
ichtlich. Dem Friedhofswärter ist die Annahme von Ge—
pühren untersagt.
86.
Bestimmung des Friedhofes.
Der Friedhof ist für die Beerdigung der in der Ge—
neinde Elversberg verstorbenen Personen bestimmt. Auch
ist die Beisetzung der in Elversberg geborenen aber aus—
vpärts verstorbenen Personen auf dem Friedhof in Elvers—
herg gestattet. Die Beerdigung anderer Personen auf dem
Friedhof kann nur mit Genehmigung des Bürgermeisters
erfolgen.
87.
Wiederbenutzung der Gräber.
Die Frist für die Wiederbenutzung aller Gräber wird
auf 25 Jahre festgesetzt.
Nach Schließung des Friedhofes dürfen nur noch freie
Figen- und Familiengräber belegt werden.
88.
Art der Gräber.
Leichen oder Leichenreste, abgesehen von den Rück—
tänden der Feuerbestattungen, dürfen nicht oberirdisch
zestattet werden. Die Beerdigungen erfolgen in Reihen—.
Eigen- und Familiengräbern. Die Lage der Gräber ist
aus dem Lageplan des Friedhofes ersichtlich.
89.
Reihengräber.
Für die Reihengräber sind getrennte Felder zur Be—
erdigung für Kinder bis zu 4 Jahren, für Kinder von
1bis 14 Jahren und für Erwachsene vorgesehen. Die Be—
erdigung geschieht in fortlaufender Reihenfolge. Zwischen
den einzelnen Reihen der Gräber ist ein freier Raum
von 20 Zentimeter. Die Anlage von Eigen- und Fami
liengräbern innerhalb der Reihe wird nicht gestattet.
810.
Eigengrab.
Die Ueberweisung von Eigengräbern, die unmittelbar
n Reihen an den Wegen liegen, erfolgt nach Zahlung der
festgesetzten Gebühr in der von der Verwaltung angegebe—
nen Reihenfolge. Zwei Eigengräber können zu einer
Grabstätte vereinigt werden. Ueber den Erwerb wird ein
Vertrag abgeschlossen.
811.
Familiengräber.
Familiengräber werden wahlweise gegen Zahlung der
bestimmten Gebühr abgetreten. Voraussetzung für die
Abgabe ist — abgesehen vom Todesfall —, daß wenigstens
ein Erwerberteil das 60. Lebensjahr erreicht hat. Fami—
liengräber bestehen aus 2, 3 und 4 Grabstellen. Mehrere
Familiengräber können zu einer gemeinsamen Grabstätte
vereinigt werden. Bei der Bemessung der Belegungszahl
der Familiengräber werden Kinder wie Erwachsene an—
zgesehen. Ueber den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt
812.
In den Familiengräbern dürfen nur beerdigt werden
Die Erwerber, ihre Eltern, Großeltern, Nachkommen,
Adoptivkinder und Geschwister, sowie die Ehegatten aller
Vorgenannten.
Die Frage, wer im Laufe der Zeit ein Recht auf die
Benutzung des Familiengrabes hat, entscheidet sich nach
den gesetzlichen erbrechtlichen Bestimmungen. Bis zur
endgültigen Entscheidung kann jede Benutzung der Grab—
tellen untersagt werden.
8 13.
In Familiengräbern ist auch die Beisetzung von
Aschenurnen zulässig. Gestattet ist aber nur die Beisetzung
»on höchstens 2 Urnen auf einer Normalgrabstelle.
8 14.
Urnengrüber.
Für die Beisetzung der Eingeäscherten sind Urnen—
gräber vorgesehen. Auf besonderen Antrag kann neben der
in 8 13 erwähnten Ausnahmebestimmung die Beisetzung
von Eingeäscherten auch in Reihengräbern erfolgen.
8 15.
Größe der Gräber.
Jede Grabstelle erhält in der Regel folgende Maße:
. Reihengrab für Erwachsene 1,00 m breit, 2,20 m lang,
Kinder von über 4514 Jahren 1,75 m
sfang und 0.90 m breit.