Ottweiler reigblaott
fAmtliches Nachrichtenblatt fiir den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler / Druck und Erpedition: Saar- und Blies-Zeitung, Neun⸗
zirchen⸗Saar, Unterer Markt 5, Fernspr. 3008, 3004 / Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags)
ne. 21 Donnerstag, den 28. quli
—E
Inhaltsverzeichnis.
Hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
22. Juli 1932 Nr. 32 erschienenen Verordnungen: Ar. 358
Verfügung betr. Verbot der „Arbeiter-Zeitung“ u. Nr. 366
Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Zekanntmachung betr. die Offenlegung der landwirtschaftlichen
Hebe rollen.
Friedhofsordnung für den Waldfriedhof am Hirschberg in
Elversberg.
Hebührenordnung betr. die Erhebung einer Gebühr für die Be—
autzung der gemeindlichen Ringelwalze in der Gemeinde
Sotzweiler.
zekanntmachung betr. Pläne über die Errichtung unterirdischer
Telegraphenlinien in Reunkirchen, Wiebelskirchen u. Ottweiler
schaftliche Betriebe, wenn sie ohne größere Viehhaltung
und hauptsächlich ohne fremdes Personal zur Gewinnung
der Erzeugnisse für den eigenen Hausbedarf bewirtschaftet
werden. Es liegt im Interesse der Unternehmer, die sich
für versicherungspflichtig halten, sich davon zu überzeugen,
3o die Heberolle ihren Betrieb richtig aufführt. Falls ein
Betrieb in der Heberolle nicht eingetragen ist, gleichwohl
aber für versicherungspflichtig gehalten wird, so ist ein
Versicherungsantrag an den Sektionsvorstand zu stellen
Dabei ist anzugeben:
die Größe der bewirtschafteten, besonders der hinzu—
gepachteten Fläche, die Zahl der erforderlichen
fremden Arbeitskräfte und die Zahl der geleisteten
Tagewerke, sowie die Größe und Art des Vieh—
bestandes.
Die Mitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossen—
chaft sind gegen Unfälle der in dem landwirtschaftlichen
Betrieb tätigen Arbeitskräfte versichert, desgleichen ohne
besonderen Beitrag die Betriebsunternehmer und ihre
Ehegatten, ohne Rücksicht auf ihr Einkommen. Die Unter—
nehmer sind berechtigt, für sich, wie auch für ihre Ehe—
gjatten eine Zusatzversicherung (erhöhte Rentenversicherung)
iach ihrem tatsächlichen Jahresarbeitsverdienst abzu—
chließen.
Dahingehende Versicherungsanträge sind bei dem Sef
ionsvorstand zu stellen.
Ottweiler, den 25. Juli 1932.
Namens des Sektionsvorstandes:
Der Vorsitzende:
J. V.
Oehlenschläger, Req.Rat
Finweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungs—
zommission vom 22. Juli 1932, Nr. 32, erschienenen
Verordnungen:
Nr. 358 Verfügung betr. Verbot der „Arbeiterzeitung“.
Nr. 366 Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Dttweiler, den 28. Juli 1932.
Der Landrat:
Dr. Rech.
Bekanntmachung
betr. die Offenlegung der landwirtschaftlichen Heberollen.
Die Heberollen über die von den Unternehmern land⸗
virtschaftlicher oder gärtnerischer Betribe zur Deckung des
Hesamtbedarfs der landwirtschaftlichen Berufsgenossen⸗
chaft für das Saargebiet für das Jahr 1931 zu zahlenden
Beiträge liegen während der Zeit vom
1. August bis einschließlich 14. August 1932
dei den Stadt- und Gemeindekassen des Kreises zur Ein—
icht der Beteiligten öffentlich aus. Einsprüche gegen die
Beitragsberechnung, nicht aber gegen die Veranlagung der
Betriebe, sind bei dem Sektionsvorstand — Kreisausschuß
— schriftlich einzulegen. Die Verpflichtung zur vor läu⸗
igen Zahlung der berechneten Beiträge wird durch den Ein⸗
pruch nicht berührt. Die Einspruchsfrist beträgt zwei
Wochen, vom Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist der
heberollen an gerechnet; sie endet mithin am 28.
August 1932.
Bodennutzungen von insgesamt weniger als 25 Ar
gelten als nicht der Versicherung unterliegende landwirt⸗—
friedhofsordnung
für den Waldfriedhof am Hirschberg in Elversberg.
81.
Eigentum.
Der von der Gemeinde Elversberg auf dem Firschberg
neu angelegte Friedhof ist Eigentum der Staatlichen
Forstverwaltung. Er ist auf längere Jahre von der Ge—
meinde Elversberg gepachtet und unterliegt nur den Be—
schränkungen, die sich aus dem Pachtvertrag ergeben. Durch
den Erwerb von Begräbnisstellen wird nur das durch die
Begräbnisordnung geregelte Benutzungsrecht begründet;
Eigentum oder sonstiges dinaliches Recht wird dagegen
nicht erworhen