am Haupthahnhof Neunkirchen-Saar im Zuge der Staats—
traße Saarbrücken 2St. Wendel folgendes angeordnet:
1. Die Benutzung der Brücke wird für alle Walzen- und
Lastenzüge gesperrt.
2. Die Brücke darf nur von einem Straßenbahnmotor-—
wagen ohne Anhänger bei normalem Fußgängerver—
kehr in langsamem Tempo befahren werden.
3. Geschlossene Kolonnen dürfen die Brücke nicht im
Gleichschritt begehen.
E. Die Brücke wird für alle Lastkraftwagen mit Anhän—
ger und alle Lastkraftwagen über 5,5 t Gesamtgewicht
gesperrt.
Diese Anordnung gilt ab sofort für die ganze Dauer der
Ausbesserungsarbeiten. (Vom 1. Juli bis 30. September
1932).
Die Kenntlichmachung erfolgt durch Aufstellung entspre—
hender Schilder.
Saarbrücken, den 11. Juli 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Direktor des Innern:
gez. Heimburger.
Die Umleitung des Verkehrs findet durch die Welles—
veiler-⸗ Güterbahnhof- und Kantstraße nach der Kuchen—
bergstraße am Hauptbahnhof statt.
Der Bürgermeister.
J. A.
gez.: Keller, Stadtbaurat.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Poli—
‚eiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung
zes Gemeindevorstandes und der Stadtverordnetenver—
—D Ottweiler
nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
8*
Zur Bekämpfung der Felddiebstähle wird das Betreten
der Feldwege in der Gemarkung Ottweiler durch Perso—
nen, die nachweislich in dem betreffenden Bezirk keine
Feldarbeiten vorzunehmen haben, allgemein bis auf Wei—
teres verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
Stennweiler-, Gellerbacher-, Welschbacher-, Mainzweiler-,
Sickler, Remmesweilerweg, Weg über die Geiershütte,
Fürtherweg, Weg nach dem Siechhaus, Werschweiler- und
Hangarderweg.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den mit Geldstrafen bis zu 9 Mk., im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündigung enthaltende Kreisblatt in Ottweiler ausgegeben
vorden ist.
Ottweiler, den 11. August 1919.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
gez. Blank.
Indem ich die Polizei verordnung zur Kenntnis bringe
mache ich besonders darauf aufmerksam, daß die Polize—
und Landjägerbeamten und die Feldhüter angewiesen sind
Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.
Ottweiler, den 19. Juli 1932.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Dr.Löwer.