Full text : 1932 (0013)

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. Tiere jeder Art auf den Friedhof zu bringen, sowie das Befahren der Friedhöfe mit Motor- oder anderen Fahr—
zeugen. Ausgenommen sind die Gespanntiere der Leichenwagen und der Grabsteinfuhren und die Motorfahr—
zeuge soweit sie zu Beerdigungen und Grabsteintransporten gehören,
2. die Friedhöfe als Spielplätze zu benutzen oder mit Kinderwagen zu befahren,
3. auf den Friedhöfen zu rauchen,
1.die Gräber oder deren Schmuck sowie Wege, Anlagen sowie sonstige Einrichtungen zu beschädigen.
5. die unberechtigte Wegnahme von Sachen aller Art,
3. jede Verunreinigung der Friedhöfe,
7. die Friedhofsumwehrung zu übersteigen,
8. das Feilbieten von Blumen und Waren aller Art,
an Sonn- und Feiertagen die Vornahme werktägiger Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der für die Beerdigun
gen unaufschiebbaren Arbeiten durch die städtischen Bediensteten und das notwendige Begießen der Pflanzen.
10. die Friedhöfe zum Durchgangsverkehr zu benutzen,
1. die Anfuhr von Material außerhalb der im Benehmen mit den in Frage kommenden Firmen von der Friedhofs—
overwaltung festzusetzenden Stunden.

822.
Beerdigungen.
Bei Beerdigungen haben nur die zur Leichenbegleitung gehörenden Personen Zutritt. Andere Personen haben
ich in angemessener Entfernung zu halten und im übrigen den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
Kinder unter 6 Jahren dürfen bei Beerdigungen nicht anwesend sein, falls sie nicht zu den Hinterbliebenen des Ver—
torbenen gehören.
Grabreden dürfen nur von Geistlichen der staatlich anerkannten Konfessionen oder Predigern von Gemeinschaf—
en gehalten werden. Ausnahmen hiervon können durch die Polizeibehörde gestattet werden, sie sind rechtzeitig nach—
zusuchen.
Grablieder können untersagt werden, auch von dem die Leiche begleitenden Geistlichen, wenn sie gegen Religion.
Sitte oder staatliche Ordnung verstoßen.

823.
Leichenhallen.
Die Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung von Leichen oller Konfessionen und Gemeinschaften. Zur Wahrung
de: Ordnung und der reibungslosen Abwickelung der Aufbahrung und bei Abtransport der Särge bei Beerdigungen
ist den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten Folge zu leisten. Das Aufstellen von Bäum—
hen, Blumen usw. für die Aufbahrung ist Sache der Ange hörigen der Toten. Die Benutzung der Leichenhalle erfolgt
kostenlos.

8 24.
Strafbestimmungen.
Die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung erfolgt nach der gleichzeitig erlassenen Fried
—000—
In Schadensfällen behält sich außerdem die Friedhofs verwaltung das Recht auf Ersatzansprüche vor.

8 25.
Inkrafttreten der Friedhofsordnung.
Diese Friedhofsordnung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und nach ihrer Veröffentlichung im
amtlichen Kreisblatt für den Kreis Ottweiler in Kraft.
Die bisherigen im Stadtbezirk geltenden Friedhofsordnungen für Neunkirchen vom 25. 11. 1903 und für Welles
veiler vom 14. 11. 1903 werden mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung aufgehoben.
Neunkirchen, den 10. Juni 19832.

Der Bürgermeister: gez. Dr. Blank

friedhofs⸗Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und b6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 143 des Ge
jetzes über die allgemeine Landesverwaltung sowie mit Genehmigung des Herrn Präsidenten der Regierungskom—
mission hinsichtlich des erhöhten Strafmaßes wird folgendes verordnet:

81.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung der Stadt Neunkirchen-Saar vom 10. Juni
932 werden, soweit nicht etwa bestehende allgemeine Strafvorschriften höhere Strafen androhen, mit einer Geld—
trase bis zu 150. — Frs. im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bis zu einer Woche bestraft.
            
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