810.
Friedhofsgebühren.
Die Kosten für die Familiengrabstellen, die Gebühren für Grabherstellungen, Ausgrabungen, Umbettungen usw
verden jeweils nach Vorschlag der Friedhofsverwaltung durch die Stadtverordnetenversammlung festgesetzt.
811.
Grabpflege.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Gräber liegt den Angehörigen der Verstorbenen oder deren Be—
iuftragten ob. Hecken und Bäume dürfen nicht gepflanzt werden. Der Einbau von sichtbaren Betonsohlen oder
Plattenbelag und dergleichen in den Gräberfeldern ist untersagt. Die Grabhügel dürfen höchstens 10 em hoch an
gelegt werden. Sie sind oben abzuflachen. Auf die Grabstellen dürfen keine Perlenkränze kommen.
Die gärtnerischen Anlagen auf Gräbern unterliegen der gleichen Genehmigungspflicht wie die baulichen Anlagen.
Bei Familiengräbern kann zum Zwecke der Genehmigung die Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:20
mit genauer Bepflanzungsangabe verlangt werden.
8 12.
Genehmigung für Grabdenkmäler und Grabeinfriedigungen.
Die Aufstellung von Grabdenkmälern und Grabeinfriedigungen ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung
st unter Vorlage einer Skizze in doppelter Ausfertigung und im Maßstab von 1: 10, aus der Form, Größe, Farbe.
Beschriftung und Material einwandfrei hervorgeht, rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Stadtbauamt) ein—
zuholen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Friedhofsperwaltung, der mit Gründen versehen sein muß, kann
Beschwerde bei der Kommission für Kunst und Bildung erhoben werden. Zu deren Sitzung ist der beschwerde—
führende Ersteller hinzuzuziehen.
813.
Abmessungen der Grabdenkmäler.
Die Form der Denkmäler darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
Das um die äußersten Ecken der Denkmäler gezogene Rechteck darf maximal sein
Lbei Reihengräbern Hoͤhe Breite
a) für Kinder unter 14 Jahren 0.75 09.40
b) für Erwachsene 1.30 0.60
2. bei Familiengräbern
a) für einstellige Gräber 1.40 0.70
b) für zweistellige Gräber 1.50 1.20
) drei- und mehrstellige Gräber 1.60 1.80
3. bei Urnengräbern
a) für einstelliges Urnengrab 0.36 0.46
b) für zwei- und mehrstellige Urnengräber 0.50 1.00
Für alle Höhenberechnungen der Denkmäler ist die Fluchthöhe der Einfassung maßgebend. Ausnahmen können in
zesonderen Fällen gewährt werden. (Ausnahmen für Sonderdenkmäler s. 8 17).
8 14
Form und Material der Grabdenkmäler.
Grabdenkmäler und Grabeinfassungen müssen den Anforderungen des guten Geschmacks genügen. Es werden
aur schönheitlich befriedigende Entwürfe zur Ausführung zugelassen. Neu hinzukommende Denkmäler sollen in Form
und Farbe Rücksicht auf die schon vorhandenen nehmen.
In den einzelnen Abteilungen können mehrere Gräber zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, deren Grabmäler
ind Anpflanzungen gleichgestimmt ausgebildet werden sollen. 243
Grabdenkmäler sollen möglichst aus nicht aufdringlichem Material hergestellt sein. Sie müssen materialgerecht und
rünstlerisch einwandfrei bearbeitet sein. —D
Im allgemeinen sind alle Natursteine zugelassen, sofern sie vorstehenden Anforderungen genügen.
Nicht zugelassen sind: Reine Zementsteine, Terrazzosteine, Grottensteine, Gips, Glas und Glasplatten,
Nachhildungen von Baumstämmen, Mauerfugen, angestrichene Steine und unkünstlerische maschinell bearbeitete
Steine (sogenannte Dutzendware). Ebenso ist das nachträgliche Anstreichen von Denkmälern untersagt. Unzulässig
sind ferner unkünstlerische Aufsätze aus Porzellan, Marmor und Metall wie Engel und dergleichen. Vor allem
sind in Stein eingelegte Photographien unter Glas verboten und das Anbringen von Emaille- und ähnlichen Schil—
dern.
Grell weiße und rein schwarze polierte Steine sind verboten. Die bei den hiesigen Geschäften vorhandenen Be—
stände können jedoch aufgebraucht werden. Mattgeschliffene, fsarbige Steine verdienen unter den Hartsteinen den
Vorzug. In allen Fällen muß aber ein besonders hierfür begutachteter Entwurf vorliegen, und es darf die Um
gebung nicht beeinträchtigt werden.