Full text : 1932 (0013)

Ottwefler

—

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler / Druck und Erpedition- Snur- und Blies-Zeitung, Neun—
kirchen⸗Saar, Unterer Markt y, ernspr. zoosz, 3004/ Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags
ar. 18

1932

Inhaltsverzeichnis.
Polizeiverord nung betr. Aenderung der Polizeiverordnung über
den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen.
Bekanmnrmachung betr. die Höhe des Mietpre'ses jür die Monate
Jali, August und September 1932.
Sperre der Provinzialstraße zwischen Hosterhof und Wustweiler
Bekanntmachung betr. Ferien des Kreisausschusses.
Bekanntmachung betr. Aufhebung einer Straßen'perre zwchen
Wiesbach und Eppelborn.
Hinweis auf die in den Amtsblättern der Regieruigskommii—
sion vom 1. Juli 1932, Nr. 28, erschtenene Vrrordnung
NRr. 321, und vom 5. Juli 1932, Nr. 29, erschicnenen Ver—
ordnungen Nr. 326, Nr. 327, Nr. 328.
hekannumachung betr. ausgestellte Jagdscheine.
Prothesentage des Versorgungsamtes Neunkirchen.

daß der Lichtschein nach vorne und hinten gut sichtbar ist.
Gestattet die Art des Fahrzeugs die Anbringung an der
linken Seite nicht, so ist die Laterne von der das Fahr—
zeug bewegenden oder begleitenden Person in der Hand
zu tragen.“
. Im 8 30 wird als Abs. (4) hinzugefügt:
„(4) Bei Dunkelheit oder starkem Nebel haben die Trei
ber eine hellbrennende Laterne mit farblosem oder gelb—
lichem Glase so zu tragen, daß der Lichtschein von vorn
und hinten gut sichtbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Treiber aufgesessen ist und ein weiteres oder mehrere
Tiere führt.“

Artikel 2.
Die hierüber erwähnten Vorschriften treten 4 Wochen
nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierungskom
mission in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Juni 1932.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

Polizei⸗Derordnungꝗ
betr. Aenderung der Polizeiverordnung über den allgemei—
nen Verkehr auf öffentlichen Wegen. (Straßenverkehrs—
ordnung vom 25. 4. 1928, Amtsblatt Nr. 19, Seite 147).
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die all—
zemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
38 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
oom 11. März 1850, ferner gemäß Artikel 2, Ziffer 6, des
Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871 wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses
die Polizeiverordnung über den allgemeinen Verkehr auf
öffentlichen Wegen vom 25. April 1928 (Amtsblatt Nr. 19.
Seite 147) wie folgt geändert:
Artikel 1
UIm 8 4 Abs. 1, 8 20 Abs. 1, Ziffer 4 und 8 21, Abs. 1
werden die Worte „und bei starkem Nebel“ geändert in
„oder starkem Nebel“;
2. Im 8 4, Abs. 1, Satz 2 erhält der zweite Halbsatz fol⸗—
gende Fassung:
„unter dieser Voraussetzung kann sie bei nicht dem Per—
sonenverkehr dienenden Fuhrwerken auch auf der linken
Seite an einem Zugtier, bei Langholzwagen auch unter
dem Fuhrwerk am hinteren Ende der Deichsel angebracht
werden“.
3. Im 8 4 wird als Abs. (3) hinzugefügt:
„(3) Handkarten und sonstige von Menschenhand be—
wegte Fahrzeuge, die nicht auf dem Bürgersteig fahren,
müssen bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch eine
hellbrennende Laterne mit farblosem oder gelblichem
Glase gekennzeichnet sein. Die Laterne ist, wo nur mög—
lich, an der linken Seite des Fahrzeuges so anzubringen,

Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate Juli,
August und September 1832.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Januar 1931, be—
treffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt vom
22. Januar 1931, Nr. 35), nach Anhörung der durch Ar
tikel 24 der Verordnung vom 27. Juli 1926, betreffend Ab—
änderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
eingesetzten Kommission, hat die Regierungskommission be—
schlossen, den Umrechnungsfaktor für die Monate Juli, Au—
zust und September 1932 derart festzusetzen, daß eine Mark
Friedensmiete
für Juli — 3,85 Franken
für August — 3,85 Franken
für September — 3.85 Franken
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 29. Juni 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez.: G. G. Knor

Straßensperre.
Gemäß 8 32 der Polizeiverordnung über den allgemei
gen Verkehr auf öffentlichen Wegen und des 8 23 der Ver
            
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