den, die “2 des maßgeblichen Jahresansatzes nicht
überschreiten. Die festgesetzte Ausgabegrenze darf bei
einer Leistung, für die eine vor den Zivil- oder Ver—
waltungsgerichten einklagbare Verpflichtung besteht,
nsoweit überschritten werden, als zur Erfüllung der
VLerpflichtung erforderlich ist. Im übrigen bedürfen
Abweichungen der Zustimmung der Auffichtsbehörde.
Ausgabenansätze für Grundstückserwerb sowie solche
des außerordentlichen Haushaltes bleiben, sofern sie
richt durch Einnahmen aus einer ordnungsgemäß ge—
iehmigten Anleihe gedeckt sind, bis zur endgiltigen
Verbescheidung der Haushalte nach Artikel 2 und 3
des Abschnittes J in voller Höhe gesperrt. Würde durch
ziese Sperre im Einzelfall ein wirtschaftlicher Schaden
eintreten, so kann die Aufsichtsbehörde eine Aus—
nahme zulassen.
3]
Artikel 3.
Abweichungen von dem festgesetzten Haushaltsplane.
(1) Ohne Genehmigung der Vertretung der Gemeinde
(des Gemeindeverbandes) ist es den zur Ausführung der
haushaltspläne zuständigen Dienststellen untersagt, in Ab—
veichung von dem genehmigten Haushaltsplane:
1) festgesetzte Haushalt-Ausgabeansätze einer anderwei—
tigen Zweckbestimmung dienstbar zu machen,
») die Ueberschreitung eines festgesetzten Haushalt-Aus—
gabeansatzes zuzulassen,
eine im Haushaltsplane nicht vorgesehene Ausgabe zu
leisten.
(2) In den vorstehenden Fällen hat die Vertretung der
Hemeinde (des Gemeindeverbandes) bei der Genehmigung
anderer oder weiterer Ausgaben gleichzeitig über die er—
orderliche Deckung Beschluß zu fassen. Grundsätzlich ist eine
Mehrausgabe nur durch eine Minderausgabe auszuglei—
hen. Wird jedoch durch die Krediterhöhung oder Neuaus—
gabe eine Erhöhung des Umlagehundertsatzes erforderlich,
so ist das in Abschnitt J, Artikel 2 und 3 vorgeschriebene
Verfahren durchzuführen.
(3) Bei einer notwendigen und unaufschiebbaren Er—
jöhung von Wohlfahrtsausgaben ist die Aufsichtsbehörde
derechtigt, Zahlungen in dem unmittelbar notwendigen
Umfange zuzulassen.
Artikel 4
Verwendung von Ueberschüssen.
(1) Ein Ueberschuß des ordentlichen Haushaltes einer
Hemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist als ordentliche
Sinnahme in dem Haushaltsplane des übernächsten Rech—
iungsiahres vorzutragen.
(2) Eine anderweitige Verwendung des Ueberschusses ist
nur zulässig, wenn der Haushalt einer Gemeinde (eines Ge—
neindeverbandes) bei einem Umlagehundertsatz ausge—
zlichen werden kann, dessen Festsetzung nicht der Geneh—
nigung und Zustimmung bedarf, und das vorherige Ein—
nerständnis der Aufsichtsbehörde vorliegt.
Artikel 5
Haushaltspläne der Bürgermeistereien.
(0) Erhebt eine einem Bürgermeistereiverband ange—
jörige Gemeinde Umlagen nach einem genehmigungs- und
zustimmungspflichtigen Satz, so sind die zuständigen Organe
berechtigt. den Haushalt der Bürgermeisterei in das Ge—
nehmigungs- und Zustimmungsverfahren einzubeziehen und
dabei insbesondere Ausgabenstreichungen und Ausgahben
kürzungen sowie eine Neufestsetzung des Bürgermeistere'
Umlagenbedarfs vorzunehmen. Im bayerischen Gebiets
teil tritt in diesem Verfahren an Stelle des Bürgermei
sterei-Haushaltsplanes eine vom Bürgermeister zu erstel
lende Uebersicht über die Ausgaben des Bürgermeistere:
verbandes.
(2) Die Ausgabensperre nach Artikel 2 dieses Abschnittes
tritt für eine Bürgermeisterei erst dann außer Kraft, wem
die endgiltige Umlagenfestsetzung in allen bürgermeistere
angehörigen Gemeinden erfolgt ist.
Artkel b.
Erhebung von direkten Kreissteuern
und Bezirksumlagen.
Die Erhebung von direkten Kreissteuern und die Fest
setzung von Kreisumlagen in einem Betrage, welcher 30
Prozent der Steuersumme übersteigt, bedarf der Zustim—
nung der Regierungskommission.
Artikel 7.
Geldmittel der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die zur Vollziehung des Haushalts bestimmten und
bereiten Geldmittel einschließlich derjenigen Beträge, die
aus Kassenkredit- (Betriebskredit)-Anleihen herrühren
dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet
werden. Soweit sie den unmittelbaren Bedarf überschrei
ten und eine Anlage in Frage kommt, darf diese nur bei ei
ner mündelsicheren öifentlichen Sparkasse im Saargebiet er
'olgen.
Alle Geldmittel der Gemeinden (Gemeindeverbände)
welche gemäß Absatz 1 für den Haushaltsvollzug nicht in
Betracht kommen, sind innerhalb des Saargebietes und
war mündelsicher anzulegen.
(3) Abweichungen von der Bestimmung des Absatzes 2
bedürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8
der Genehmigung. Der Genehmigung unterliegen auch
Rechtsgeschäfte, mit denen durch Mißbrauch von Formen
und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts die Genehmigung
umgangen werden soll.
(4) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung Geld—
nittel bereits angelegt sind, ist im Aufsichtswege eine Nach—
prüfung im Sinne des Absatzes 2 zu veranlassen. Die Re—
gierungskommission kann bindende Richtlinien für die Bei
zehaltung der bisherigen Anlagen erlassen.
Artikel 8
Fonds der Gemeinden (Gemeindeverbänden
(1) Fonds dürfen nur zu dem bei der Fondsbildung be—
timmten Zwecke verwendet werden.
(2) Eine von der Bestimmung des Absatzes 1 abweichende
Verwendung von Fondsbeständen, ebenso die Aenderung
der Fondsbestimmung selbst, bedarf der auf dem Dienstwege
herbeizuführenden Genehmigung der Direktion des Innern.
(3) Soweit Grundstücksfonds bestehen, ist zum Ankauf
von Grundstücken unabhängig von einer nach den Gemein—
deverfassungsgesetzen erforderlichen Genehmigung die Zu—
stimmung der Direktion des Innern auf dem Aufsichtswege
einzuholen, wenn der für den Grundstücksankauf erforder
liche Jahresgesamtbedarf überschreitet:
Frs. 10000— in Gemeinden bis zu 4000, — Einwohner
FIrs. 25000,— in Gemeinden bis zu 10000,— Einwohner
Frs. 50 000,— in Gemeinden bis zu 30 000, — Einwohner
Frs. 300 000. — in Gemeinden über 50000 — Einwohner