nicht veranlagten sowie auf die veranlagten, aber noch nicht
zechtskräftigen Steuerfälle.
Saarbrücken, den 16. März 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez.: E. C. Wilton.
NHotverordnung
betrefsend die Finanzen der Gemeinden und Gemeinde—
verbände.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom 23.
März 1932 was folgt:
Abschnitt J.
Allgemeine Sparmaßnahmen.
Artikel 1.
Allgemeine Vorschriften zur Herbeiführung eines
angemessenen Umlagehundertsatzes.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ver—
oaflichtet, unter Erschöpfung aller Einsparungsmöglichkeiten
hren Haushalt bei einem möglichst niedrigen Umlagehun—
dertsatz auszugleichen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige
Verwaltungsorgan (Bürgermeister, Landrat) zu erfüllen,
venn die Vertretung einer Gemeinde (eines Gemeindever—
bandes) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Das Ver—
valtungsorgan ist insbesondere berechtigt und verpflichtet,
zei der Ausgleichung des Haushaltes alle Einsparungsmög—
ichkeiten zu berücksichtigen. Es kann zu diesem Zwecke Aus—
zaben absetzen und kürzen, für deren Leistung keine vor den
Zivil- oder Verwaltungsgerichten einklagbare Verpflichtung
zesteht.
Artikel 2.
Behandlung von Haushaltsplänen, die eines Geneh⸗
migungs⸗ und Zustimmungsverfahrens nicht bedürfen.
(1) Soweit für die Festsetzung des Umlagehundertsatzes
einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) die Durchfüh—
rung eines Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens
richt erforderlich ist, ist der Haushaltsplan der Aufsichtsbe—
zörde vorzulegen, die zu prüfen hat, ob der Haushalt ge—
mnäß Artikel 1, Absatz 1, tatsächlich ausgeglichen ist.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung fest, daß
ein Haushalt nicht im Sinne des Artikels 1, Absatz 1, aus⸗
zgeglichen ist, so sorgt sie unter Berücksichtigung aller Ein—
parungsmöglichkeiten für einen Ausgleich insbesondere da⸗
durch, daß sie Ausgaben absetzt oder kürzt, für deren Lei—
tung keine vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten ein—
klagbare Verpflichtung besteht. Der durch Umlagen zu
deckende Steuerbedarf ist gegebenenfalls behuis Ausaleichs
des Haushaltes zu berichtigen.
(3) Ist ein Umlagenhundertsatz nicht entsprechend dem
notwendigen Steuerbedarf beschlossen, so ist er neu festzu—
etzen. Ein Zuschlag, der hierdurch bei Gemeinden 150 Pro—
zent übersteigt, bedarf der Zustimmung der Regierungs—
«ommission.
(4) Ueber das Ergebnis der Prüfung ist der Gemeinde
Dden Gemeindenerhbänden) ein Bescheid zu erteilen, der den
Umlagenhundertsatz endgiltig festsetzt und bei Beanstandun
gen alle notwendigen Aufklärungen zu enthalten hat.
Artikel 3.
Vorschriften für genehmigungs- und zustimmungs⸗
vflichtige Haushaltspläne.
(1) Soweit die von den Vertretungen der Gemeinden
Gemeindeverbände) beschlossene Festsetzung des Umlagen.
hundertsatzes einer Genehmigung und Zustimmung bedarf
gelten die in Artikel 2Z gegebenen Bestimmungen sinngemäß
für die Aufsichtsbehörde und die zur Genehmigung berufe
nen Organe.
(2) Ergibt die Prüfung durch die Genehmigungsorgane,
daß ein Ausgleich des vorgelegten Haushaltes zu einem
niedrigeren als von der Vertretung der Gemeinde beschlos—
senen Umlagensatz sich ermöglichen läßt, so sind die erfor—
—
lagenhundertsatzes vorzunehmen.
(3) Die Regierungskommission kann als Zustimmungs—
»ehörde die gleichen Maßnahmen treffen, zu denen die Ge
iehmigungsorgane berechtigt und verpflichtet sind.
(4) Wird durch Einbeziehung von Sonderzuschlägen der
allgemeine Umlagenhundertsatz über 150 Prozent erhöht
so ist der Gesamtumlagensatz genehmigungs- und zustim
mungspflichtig.
Abschnitt II.
Haushaltsführung.
Fertigstellung des Haushaltsplanes.
Die aufgestellten und festgesetzten Haushalte der Gemein
den und Kreise sind vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbe—
hörde so einzureichen, daß sie der dann entscheidenden
Stelle sppätestens zwei Monate vor Beginn des Rechnungs
iahres (1. Februar) vorliegen.
Für die Bürgermeistereien wird der Termin für die Vor
age der Haushaltspläne bezw. Zusammenstellungen (Ab
schnitt II, Artikel 5) auf den 1. Januar festgesetzt.
Erfordern es die Dienstverhältnisse, so kann die Direk
ion des Innern diesen Vorlagetermin entsprechend früher
festsetzen. Für das Rechnungsjahr 1932 kann die Direktion
des Innern Ausnahmen auf Antrag zulassen, auch ist diese
Dienststelle berechtigt, auf genügend begründeten Antrag
hin die Vorlagefrist für das demnächst folgende Rechnungs—
jahr ausnahmsweise zu verlängern.
Artikel 1
Artikel 2.
Vollzug des Haushaltsplanes vor endgiltiger Festsetzung
des Umlagehundertsatzes.
Ueber den Vollzug der Haushalte der Gemeinden und
Gemeindeverbände wird für die Zeit vor erteilter end—
giltiger Festsetzung des Umlagenhundertsatzes folgendes be—
stimmt:
a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen über die
Mittel für sächliche Ausgaben nur in Höhe von 80
Prozent der Ansätze des Voranschlages des vorausge—
gangenen Rechnungsjahres, aber nicht über 80 Pro—
zent des Ansatzes des neuen Haushaltes hinaus ver—
fügen, wenn die Ansütze dieses Haushaltes niedriger
als die des Vorjahres sind. Dabei dürfen solche Aus—
Jwdghen nur in monatlichen Teilheträgen deleistet wer—