Full text : 1932 (0013)

Ottweiler

reigsblott

W

Amtliches Nachrichtenblatt fiir den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler / Druck und Erpedition- Snur- und Blies-Zeitung, Nneun—
kirchen⸗SHaaur, Unterer Markt y, FJernsp. 3003, 3004 / Erscheinungsweise: Wöchentlich Jj mal (Donnerstags)
—XX Donnerstag, den 3). Mürz 1932

Inhaltsperzeichnis.
Verordnung betr. Aufhebung des Artikels 3, Absatz 1, der Ver—
y»rdnung zur Abänderung der Verordnung betr. Versorgung
der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im Saar—
gebiet vom 25. November 1931.
zekanntmachung betr. Abänderung der Bestimmungen über die
Regelung der Pensionen (Ruhegehälter) und der Hinter—
oliebenenbezüüge der Beamten des Saargebiets.
ßhekanntmachung betr. Anordnung zum Ausgleich der in- und
ausländischen Besteuerung.
stotverordnung betr. die Finanzen der Gemeinden und Ge—
meindeverbände.
Rotverordnung über die Aufnahme von Anleihen und Dar—
ehen und dergleichen durch Gemeinden und Gemeinde—
derbände.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung betr. die Fleisch—
»eschau des in das Saargebiet eingehenden Fleisches.
Zzinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
22. März 1932, Rr. 12, erschienene Verordnungen Nr. 154.
Nr. 158, Nr. 162, Nr. 165.
Hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
»9. März 1932, Nr. 183, erschienene Verordnung Nr. 169
Bekanntmachung betr. Prothesentage.

Derordnung
betr. Aufhebung des Artikels 3, Absatze1, der Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. Versorgung der
Kriegsbeschüdigten und Kriegshinterbliebenen im Saar—
gebiet vom 25. November 1831.

Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles sowie des Artikels 3,
Absatz 2 der Verordnung zur Abänderung der Verordnung
»etr. Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinter—
zliebenen im Saargebiet vom 25. November 1931 (Verord⸗
nungsblatt 1931, Seite 473) verordnet die Regierungs—
ommission gemäß ihrem Beschlusse vom 17. Februar 1932
was folgt:
„Die Vorschrift des Artikels 3, Absatz 1, der Ver—
ordnung zur Abänderung der Verordnung betr. Ver—
sorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterblie—
benen im Saargebiet vom 25. November 1931 (Ver—
ordnungsblatt der Regierungskommission 1931, Seite
173) wird mit Wirkung vom 1. April 1932 ab auf—⸗
zehoben.“
Saarbrücken, den 17. Februar 1932.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez.: E. C. Wilton.

Abünderung
der Bestimmungen für die Regelung der Pensionen
(Ruhegehälter) und der Hinterbliebenenbezüge der
Beamten des Saargebietes.
Auf Grund des Beschlusses der Regierungskommission
oom 9. März 1932 werden die Bestimmungen vom 15. Fe—
bruar 1929 — Reg.Amtsbl. Nr. 91 — dahin ergänzt bezw
abgeändert:

81.
1. Das Ruhegehalt der Beamten der Regierungskommis—
sion beträgt nach Ablauf des Vierteljahres, das auf den
Monat folgt, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben, höchstens 75 Prozent des ruhegeldfähigen
Diensteinkommens.
2. Für die Berechnung des Witwen- und Waisengeldes
gilt dieser Höchstsat auch dann, wenn der Beamte vor dem
n Abs. 1 genannten Zeitpunkt gestorben ist.
3. Abs. 1 gilt auch für die Berechnung der Bezüge der im
Dienststrafverfahren entlassenen Beamten, denen ein Teil
des gesetzlichen Ruhegeldes auf Lebenszeit oder gewisse
Jahre belassen ist.

3.
Die Gemeinden und Senidevorbände sind verpflichtet,
die vorstehenden Bestimmungen auf ihre Beamten und
deren Hinterbliebene anzuwenden.
3.
Diese Bestimmungen — am 1. April 1932 in Kraft
Saarbrücken, den 9. März 19832.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
dgez.: E. C. Wilton.

Anordnung
zum Ausgleich der in- und ausländischen Besteuerung.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und des 87
der Abgabenordnung wird gemäß Beschluß der Regierungs
kommission vom 16. März 1932 folgende Anordnung aetroi
en7

81

(IJ Zum Zwecke des Ausgleichs der saarländischen mit
der ausländischen Besteuerung findet 8 16, Abs. III der Ein
sommensteuerverordnung vom 7. Dezember 1923 keine An
vendung.
(11) Dem entgegenstehende Vereinbarungen in Abkom
men zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bleiben un—
zerührt

82.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft; sie findet rückwirkend Anwendung auf die noch
            
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