Artikel 6.
(Zu 8 10).
(1) Eine unverschuldete Erwerbslosigkeit liegt nicht vor,
wenn
ader Erwerbslose seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder
ohne berechtigten Grund aufgegeben oder durch ein
Berhalten verloren hat, das zur fristlosen Entlassung
zerechtigt,
Pbestimmte Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen
ich ergibt, daß der Erwerbslose durch sein Verhalten
absichtlich den Verlust seiner Stellung herbeigeführt
»der die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle vereitelt
hat.
2) Eine unverschuldete Erwerbslosigkeit kann angenom—
nen werden, wenn
ein Erwerbsloser seine Arbeitsstelle freiwillig aufge—
zjeben hat, um sich einem geregelten Ausbildungsgang
zur beruflichen oder volkswirtschaftlichen Schulung zu
unterziehen oder weil sonst der Arbeitgeber aus einem
hon dem Verhalten des Erwerbslosen unabhängigen
Hrunde gekündigt hätte;
2. soweit in einem Berufszweige infolge seiner Eigenart
die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle für das wei—
ere Fortkommen des Erwerbslosen notwendig und
ziese Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen ist.
(3) Erwerbslosigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis nicht zweifelsfrei gelöst ist,
also während einer Werksbeurlaubung, des Aussetzens der
Beschäftigung oder in ähnlichen Fällen. Inhaber von Wan—
dergewerbescheinen sind in keinem Falle als erwerbslos an—
zusehen.
Artikel 7.
(Zu 8 11).
(1) Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt nach Maßgabe
zer hierfür erlassenen Richtlinien.
(2) Wenn und soweit besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß ein Erwerbsloser einer Unterstützung
richt bedarf, ist die Unterstützung ganz oder teilweise zu
oersagen. Ob solche Umstände vorhanden sind, ist insbe—
ondere zu prüfen, wenn der Erwerbslose in dem Haushalt
»on Stief-, Schwieger- oder Pflegeeltern oder von Ge—
chwistern aufgenommen ist, oder beim Bestehen familien—
rechtlicher Ansprüche, auch wenn die Angehörigen mit dem
Erwerbslosen nicht im gleichen Haushalt leben. Bei der
Prüfung der Frage, ob hiernach eine Unterstützung zu ge—
währen ist, sind Beträge, die als anrechnungsfrei gelten,.
rnicht zu berücksichtigen.
(3) Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das
Arbeitsamt der Regierungskommission im Einzelfalle be—
stimmen, daß auch sonstige Ausgaben von Einnahmen ab—
gezogen werden können
Artikel 8.
(Zu 8 12
(1) Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeits—
osmeldung. Hat der Arbeitslose jedoch für diesen Tag
noch Arbeitsentgelt erhalten, so beginnt sie mit dem folgen—
den Tage. Sonntage gelten nicht als Wartetage, wohl aber
die in die Woche fallenden gesetzlichen Feiertage.
(2) Zeitabschnitte, in denen sich der Erwerbslose während
der Wartezeit ohne genügende Entschuldigung nicht in glei⸗
her Weise beim Arbeitsamt meldet, wie ein Empfänger
bon Erwerbslosenunterstüßzung, hemmen den Lauf der
Wartezeit
Artikel 9.
(Zu 8 14).
(1) Die Kontrolle der Erwerbslosen hat täglich zu erfol—
gen. Ausgenommen sind Sonntage und die in die Woche
tallenden gesetzlichen Feiertage.
(2) Für Orte und Ortsteile, die mehr als drei Kilometer
oom öffentlichen Arbeitsnachweis entfernt liegen, kann der
Vorsitzende des Arbeitsnachweises besondere Meldestellen
rinrichten.
(3) Ist die Einrichtung besonderer Meldestellen nicht
nöglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, so
kann für Erwerbslose aus Orten oder Ortsteilen, die mehr
als 5 Kilometer von der nächsten Meldestelle entfernt liegen,
an höchstens drei nicht aufeinanderfolgenden Wochentagen
Befreiung von der Meldung eintreten. Die Arbeitsver—
mittlungstätigkeit darf jedoch hierdurch nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Die Befreiung ist sofort aufzuheben, wenn Mißbrauch
der Fürsorge zu befürchten ist.
(5) Wünscht der Erwerbslose aus einem wichtigen
Hrunde für einen oder mehrere Tage eine Befreiung von
der Meldepflicht, so hat er dies vorher bei der Meldestelle
zu beantragen. Ist die vorherige Beantragung der Be—
freiung aus besonderen Umständen nicht möglich, so muß er
dies nachträglich glaubhaft nachweisen.
Artikel 10.
(Zu 8 15 und 8 22, Abs. 4).
(1) Der öffentliche Arbeitsnachweis kann innerhalb sei—
ies Bezirkes im Einvernehmen mit dem Ausschuß und mit
Zustimmung des Arbeitsamtes der Regierungskommission
aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Veranstaltungen der
in 8 15, Abs. 1, genannten Art treffen.
(2) Soweit die Verhältnisse, die derartige Maßnahmen
notwendig machen, gleichartig sind, empfiehlt sich das Zu—
ammenwirken benachbarter Arbeitsnachweise.
(3) Die Teilnahme ist für Erwerbslose kostenlos.
(4) Erwerbslose, die infolge der Umschulung eine
Arbeitsstelle angenommen haben, in der sie den vollen
Arbeitsverdienst erst nach Erlangung der erforderlichen
Fertigkeit erreichen können, darf bis zur Dauer von acht
Wochen ein Zuschuß zum Arbeitslohn gewährt werden
Arbeitslohn und Zuschuß dürfen zusammen fünf Sechste!
des vollen Verdienstes oder das Anderthalbfache der zuletz
gezahlten Erwerbslosenunterstützung nicht überschreiten.
Artikel 11.
(Zu 8 22).
(1) Als Reisekosten im Sinne des 8 22, Abs. 3, können
zewährt werden das Fahrgeld und ein angemessenes Zehr
jeld zur einmaligen Hinreise in den auswärtigen Beschäf
rigungsort.
(2) Uebersteigt das Fahrgeld den Betrag von 50,— Frs.
o ist die vorherige Genehmigung des Arbeitsamtes der Re⸗
gierungskommission einzuholen
Artikel 12.
(Zu 8 24).
(1) Im Falle der Versagung der Erwerbslosenunter—
tützung ist der Antragsteller schriftlich zu bescheiden. Der
Bescheid muß die Versagungsgründe und einen Hinweis
auf das Einspruchsrecht enthalten.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Unterstützung nicht voll
gezahlt wird.