Full text : 1932 (0013)

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barkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Unterzeich—
ner des Wahlvorschlages (Eintragung in die Wähler—
iste).
Diese Bescheinigungen werden durch das Bürgermeister—
imt gebührenfrei ausgestellt.
Der Wahlvorschlag soll weiter die Bezeichnung eines
VKertrauensmannes enthalten, der für die Verhandlungen
nit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß und zur
Zurücknahme des Wahlvorschlages berechtigt ist. Fehlt die
Bezeichnung des Vertrauensmannes, so gilt der erste Un—
erzeichner als solcher. Soll später ein Vertrauensmann
durch eine andere Person ersetzt werden, so ist hierzu die
Erklärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner er—
orderlich und genügend. Die Zurücknahme eines Wahl—
dorschlages ist nur bis zum 6. November ds. Irs. zulässig.
Auch Mängel des Wahlvorschlages können nur bis zum
zleichen Zeitpunkt beseitigt werden.
Die eingegangenen Wahlvorschläge und die Zustim—
mungserklärungen werden von dem Wahlausschuß auf ihre
zulässigkeit geprüft.
In den Wahlausschuß habe ich berufen die Herren Rek—
tor Emil Rieck und Kaufmann Fritz Volz und als deren
Stellvertreter Kanzleisekretär a. D. Eugen Kirst und Stei—
ger a. D. Andreas Selzer, sämtlich hierselbst wohnhaft.
Wiebelskirchen, den 8. Oktober 1932.
Der Wahlkommissar:
Dr. Vaege. Bürgermeister

Bekanntmachung.
In meiner Eigenschaft als Wahlkommissar für die Ge—
neinderatswahlen der Bürgermeisterei Stennweiler for—
dere ich hiermit die Wahlberechtigten auf, spätestens am
29. Oktober ds. Irs. die Wahlvorschläge bei mir einaurei—
hen.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Wählern
unterzeichnet sein und dürfen nicht mehr Namen enthalten,
als Vertreter zu wählen sind. Ein und derselbe Bewerber
tann nicht gleichzeitig auf mehreren Wahlvorschlägen vor—
zeschlagen werden, auch kann jeder Wähler nur einen
Wahlvorschlag unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag muß ferner enthalten:
die Angabe der Bewerber nach Vor- und Zunamen.
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung,
2. die Unterschriften der Unterzeichner nach Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung.
Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
die durch 8 14 Abs. 2 der Wahlordnung vorgeschriebe—
ien Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Be—
werber,
Bescheinigungen der Gemeindebehörde über die Wähl—
darkeit der Bewerber und das Wahlrecht der Unter—
zeichner des Wahlporschlages (Eintraaung in die
Wählerlisten).
Weiter soll der Wahlvorschlag enthalten die Bezeichnung
eines Vertrauensmannes, der für die Verhandlungen mit
dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß, sowie zur
Rücknahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt ist. Fehlt
die Bezeichnung des Vertrauensmannes,. so ailt der erste
Unterzeichner als solcher.

Gesondert eingereichte Wahlvorschläge können nicht mit—
einander verbunden werden.
Als Beisitzer zu dem gemäß 8 13 der Wahlordnung
(8 16 der Ausführungsverordnung vom 29. April 1920)
don mir zu bildenden Wahlausschusses habe ich folgende
Versonen bestimmt:
1. Fahrsteiger Peter Rullof zu Landsweiler,
2. pens. Bergmann Jakob Schorr zu Stennweiler.
Schiffweiler, den 10. Oktober 1932.
Der Bürgermeister.
Waelder

Bekanntmachung.
Die Neuwahl für die Gemeindeverordnetenversamm—
ung der Gemeinden finden am Sonntag, den 13. Novem—
zer ds. Irs. statt. Gemäß 8 7 der Wahlordnung vom
29. April 1920 sind zu wählen:
für Eppelborn 21 Gemeindeverordnete,
für Bubach-Calmesweiler 16 Gemeindeverordnete.
für Habach 10 Gemeindevertreter,
für Macherbach 10 Gemeindevertreter,
für Thalexweiler 12 Gemeindeverordnete
für Aschbach 12 Gemeindeverordnete,
ür Steinbach 12 Gemeindeverordnete,
ür Dörsdorf 12 Gemeindeverordnete,
iür Dirmingen 16 Gemeindeverordnete,
für Berschweiler 12 Gemeindeverordnete,
für Wiesbach 16 Gemeindeverordnete,
für Humes 12 Gemeindeverordnete,
ür Hierscheid 10 Gemeindeverordnete.
Gemäß 8 5 der Wahlordnung für die Gemeinde- und
reistagswahlen vom 29. April 1920 und Art. 4 der Ver—
ordnung betr. Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreis—
vertretungen vom 9. 5. 1923 sind wählbar alle Personen
ohne Unterschied des Geschlechts, die die Eigenschaft als
SZaareinwohner besitzen, am Tage der Wahl das 25. Le—
bensjahr vollendet und in dem Gemeindebezirk seit minde—
tens 6 Monaten ihren Wohnsitz haben.
In Ausführung der Bestimmungen der Wahlordnung
oom 29. April 1920 (Reg.Amtsblatt Nr. 26. 10) der Aus—
führungsverordnung vom 31. Mai 1920 (Reg.Amtsblatt
Rr. 4 6. 18) und der Verordnung betr. Neuwählen für die
Hemeinde- und Kreisvertretung vom 21. 9. 1932 (Reg.
Umtsblatt Nr. 42) und den hierzu erlassenen Ausfüh—
rungsbestimmungen vom 5. 10. 1932 wird hiermit zur Ein—
reichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahl—
»orschläge sind spätestens zum 29. 10. 1932 bei dem unter—
zeichneten Bürgermeister, Zimmer Nr. 5, einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 20 Wählern
unterzeichnet sein, und darf nicht mehr Namen enthalten
als Gemeindeverordnete zu wählen sind. Jeder Wahlvor—
hlag muß enthalten:
l. Die Angabe der Bewerber, nach Vor- und Zunamen,
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung,
2die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung.
Den Wahlvorschlägen sind Zustimmungserklärungen der
orgeschlagenen Bewerber anzuschließen. Ein und derselbe
Zewerber kann nicht aleichzeitig auf mehreren Mahlpvor—
            
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