Full text : 1932 (0013)

nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen veranlaßt, so kön⸗
nen die Sendungen auf Rechnung des Importeurs nach
Anweisung der Hauptstelle für Pflanzenschutz und Pflan—
zenkrankheiten vernichtet oder so verwertet werden, daß
Gefahren der Verschleppung des Kartoffelkäfers nicht ge—
geben sind. Der Importeur oder sonstige Berechtigte kön—
nen für den durch die vorstehend bezeichneten Maßnahmen
entstehenden Schaden keinen Ersak beanspruchen.

85.
Für die Einfuhr der im 8 1 genannten Erzeugnisse und
Hegenstände aus den Departements Haut Rhin, Bas Rhin,
Moselle, Meurthe-et-Moselle werden Ursprungs- und Ge—
undheitszeugnisse nicht verlangt. Die Einfuhr ist jedoch
auch hier für einzelne Gebiete, deren Ausmaße nach den
örtlichen gegebenen Verhältnissen zu bestimmen sind, ge—
mnätz 8 124 verboten, wenn der Kartoffelkäfer in diesen
Departements auftritt.

86.
1) Die zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffel—
käfers notwendige amtliche Beaufsichtigung wird ausgeübt
von der Abteilung Landwirtschaft der Regierungskommis-—
sion; letztere kann mit der Ueberwachung die Hauptstelle
für Pflanzenschutz und Pflanzenkrankheiten sowie auch die
ihr unterstellten Dienststellen beauftragen. Ebenso können
die Ortspolizeibehörden zur Durchführung der UAeber—
vachungsmaßnahmen herangezogen werden.
2) Die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen in
Verdachtsfällen und wenn das Ursprungs- und Gesund—
heitszeugnis den gestellten Anforderungen nicht entspricht,
den Sendungen Teile in angemessenem Umfange. unent—⸗
zeltlich entnehmen.

87.
Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 bis 4 können
auf Anordnung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zugelassen wer—
den.

88.
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Ver—
ündigung in Kraft

Saarbrücken, den 17. August 1932.
Der Präsident der Regierungskommission:
Jez.: G. G. Knor.

Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungskom—
nission vom 22. August 1932. Nr. 37. erschienenen Ver—
ordnungen:
Nr. 445: Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
NRNr. 446: Bekanntmachung betr. den Geschäftsbetrieb von
Bausparkassen im Saargebiet.
Nr. 447: Grundsätzliche Entscheidung des Landesversiche—
rungsamtes in Saarlouis.
Ottweiler, den 27. August 1932.

Der Landrat:
Dr. Rech.

Hinweis.
Ich verweise auf die im Amtsblatt der Regierungskom—
nission vom 29. August 1932. Nr. 38, erschienenen Verord⸗
aungen:
Nr. 457: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung be—
treffend die Erhebung von staatlichen Grund⸗
und Gebäudesteuern vom 11. August 1932
(Amtsblatt Seite 341).
Nr. 459: Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Dttweiler, den 31. August 1932.

Der Landrat:
Dr. Rech.

Dergebung von Bauarbeiten
zum Erweiterungsbau des Amtsgerichtsgebüudes
in Neunkirchen⸗Saar.
. Abbruch-, Erd-⸗, Maurer- und Betonarbeiten.
2. Eisenbetonarbeiten,
3. Zimmerarbeiten,
1. Klempnerarbeiten,
5. Dachdeckerarbeiten.
Angebotsvordrucke und Bedingungen, können bei dem
S5tadtbauamt, Zimmer 21, gegen Erstattung der Schreib⸗
jebühr von 1,00 Frs. pro Seite abgeholt werden. Die
Zeichnungen liegen auf Zimmer 20, zur Einsicht offen. Die
Angebote sind verschlossen, mit entsprechender Aufschrift
his zum Eröffnungstermin: Dienstag, den 13. September
1932, vormittags 10 Uhr, zu 1. 2. und 3., und 11 Uhr zu 4.
ind 5., bei dem Stadtbauamt, Zimmer 21, einzureichen.
Neunkirchen, den 25. August 1932.
Der Bürgermeister.
J. A..
Keller,
Stadt-Raurat.
            
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