Ottweiler Rreisblaott
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler / Druck und Erpedition: Saur- und Blies-Zeitung, Neun⸗
kirchen⸗-Saar, Unterer Markt y, Fernspr. 3003, 3004/ Erscheinungsweise: Wöchentlich ]) mal (Donnerstags)
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Donnerstan, den 2. September
1982
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Inhaltsverzeichnis.
Polize iverordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) zur Abwehr der
Eimschleppung des Kartosfelbäfers.
Hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
22. August 1932, Nr. 37, erschtenenen Verordnungen Nr. 445.
Rir. 446, Nr. AM7.
Hinweis auf die im Amtsblatt der Regierungskommission vom
29. August 1932, Nr. 38, erschienenen Verordnungen
str. 457, Nr. 459.
Bekanntmachung betr. Vergebung von Bauarbeiten zum Erwei—
terungsbau des Amtsgerichtsgebäuddes in Neuntirchen
dem Eisenbahnwege und nur unter folgenden Bestimmun—
gen gestattet:
a) wenn die Erzeugnisse und Gegenstände in einwand—
freien, nicht defekten Umschließungen oder in geschlos—⸗
senen Wagen befördert werden;
wenn jede Sendung von einem in deutscher und fran⸗
zösischer Sprache ausgestelltes Ursprungs- und Gesund—
heitszeugnis des zuständigen örtlichen Beamten des
französischen Pflanzenschutzdienstes, oder des Direktors
des service agriole begleitet ist, das nicht länger als
20 Tage, vom Tage der Ausstellung ab, gültig ist. Das
Zeugnis muß nach dem anliegenden Muster in doppel-—
er Ausfertigung ausgestellt sein.
Die Doppelausfertigung des Ursprungs- und Gesund—
sjeitszeugnisses ist an die Hauptstelle für Pflanzenschutz und
Pflanzenkrankheiten für das Saargebiet in Saarbrücken
zu richten, welche beim Eintreffen der Ware an der saar⸗
ändischen Empfangsstation die Ware gegebenenfalls einer
Rachkontrolle unterzieht
Polizeiverordnung
(oberpolizeiliche Vorschrift)
zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkäfers.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund ferner
der 88 6, 12 und 15 des preußischen Gesetzes über die Poli—
zeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie des 8 34 des preu⸗
zischen Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
und des 8 137 des preußischen Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, auf Grund ferner
der Artikel 1, 7 und 120 des bayerischen Polizeistrafgesetz—
zuches, wird für den Bereich des ganzen Saargebietes fol—⸗
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lassen:
83.
Während der Winterszeit, deren Dauer das Mitglied
der Regierungskommission für die Angelegenheiten der
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Bedingungen die Einfuhr von Kartoffeln aus dem nicht
berseuchten Sperr- oder Beobachtungsgebiet stattfinden,
venn die von der französischen Regierung angeordneten
zesonderen Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen beim Ver—
and erfüllt sind und das Ursprungs- und Gesundheitszeug⸗
tis dieses bescheiniagt.
81.
Die Einfuhr von Kartoffeln, Tomaten, Auberginen, be—
wurzelten Gewächsen mit und ohne Erdballen, unter⸗
rdischen Knollen und Zwiebeln, Rhizomen und anderen un⸗—
erirdischen Teilen von Gewächsen, ferner von Schalen und
anderen Abfällen solcher Erzeugnisse, sowie von Säcken und
sonstigen Gegenständen, die zur Verpackung oder Verwah—
rung solcher Erzeugnisse oder Abfälle gedient haben, aus
den Gebieten in Frankreich, die mit dem Kartoffelkäfer
Leptinotarsa oder Doriphora decemlineata) verseucht oder
zur Abwehr der Weiterverbreitung des Kartoffelkäfers der
imtlichen Sperre oder Beobachtung unterworfen sind, ist
porbehaltlich der Bestimmungen des 8 3. verboten
84.
1) Sendungen, die ohne die in den 88 2 und 3 geforder⸗
en Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen ankommen, die
nhaltlich den Vorschriften der 88 2 und 3 nicht entspre—
hen, sowie Sendungen, bei denen der Verdacht einer Ver—
euchung mit Kartoffelkäfer vorliegt, dürfen dem saarlän—
ischen Empfänger nicht ausgehändigt werden. Eine Aus—⸗
zändigung der Ware erfolgt nur unter der Bedingung. daß
die an der Empfangsstation auf Kosten des Verpflichteten
»orgenommene Untersuchung auf Kartoffelkäfer den Ver—
zacht auf Verseuchung der Sendung mit Kartoffelkäfer
richt bestätigt.
2) Die mit der Vornahme der Untersuchung zu betrauen⸗
den Sachverständigen werden von dem Mitgliede der Re—
zierungskommission für die Angelegenheiten der Land—
virtschaft ernannt.
3) Werden Sendungen von der Einfuhr zurückgewiesen,
und wird Rücksendung von dem betreffenden Importeur
82.
Die Einfuhr der im 8 1 genannten Erzeugnisse und Ge—
genstände aus den übrigen Gebieten Frankreichs ist nur auf