Full text : 1932 (0013)

Reunkirchen
Wellesweiler
Münchwies
dautenbach
Fürth
hangard
Wiebelskirchen

13,00 Uhr
13 15
—
14001
—
1430
445*

Die Körung findet an den von den Herren Bürger—
meistern noch näher bekanntzugebenden Stellen in den
einzelnen Gemeinden statt. Die Ziegenböcke aus den
Orten, die hier nicht aufgeführt sind, müssen an die von
dem Herrn Bürgermeister bezeichneten Körorte gebracht
verden.
Der Körkommission sind sämtliche Ziegenböcke der be—
reffenden Gemeinde, auch die von Privaten und Ge—
nossenschaften gehaltenen, an den vorbezeichneten Gestel—
ungsorten bei Vermeidung einer Geldstrafe pünktlich
»orzuführen.
Ottweiler, den 23. August 1932.
Der Vorsitzende der Körkommission:
Dr. Rech. Landrat

Nachtrag
zum Ortsgesetz betr. die Erhebung laufender Gebühren
sür die Inanspruchnahme der unterirdischen Kanalisation
der Gemeinde Landsweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und der 88 4 und7
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der
Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission
bom 21. Dezember 1923 wird hiermit gemäß dem Beschluß
der Gemeindevertretung von Landsweiler vom 14. Juni
1932 das Ortsgesetz betreffend die Erhebung laufender
Hebühren für die Inanspruchnahme der unterirdischen
Zanalisation der Gemeinde Landsweiler vom 11. Juni
1908 in nachstehender Weise geändert:

Nachtrag
zum Ortsgesetz betreffend den Anschluß der Grundstücke
an die Kanalisation der Gemeinde Schiffweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und der 88 4 und 7
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in der
Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission
vom 21. Dezember 1923 wird hiermit gemäß dem Beschluß
»er Gemeindevertretung von Schiffweiler vom 13. Juni
1932 das Ortsgesetz vom 21. März 1928 betreffend den
Anschluß der Grundstücke an die Kanalisation in nach—
tehender Weise geändert:

81
Der 8 6 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Gebühr beträgt für alle Grundstücks—
esitzer, die bereits an den Kanal angeschlossen sind,
,12 Frs. pro chm umbauten Raumes, welcher zu Wohn⸗
und Wirtschaftszwecken dient, (ausschl. Scheunen und klei—
ren Schuppen) berechnet von der Kellersohle bis zum
Hauptgesims

82.
Dieser Nachtrag tritt 3 Tage nach seiner Veröffent—
ichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft.
Schiffweiler, den 11. August 1932.
Der Bürgermeister:
aez.: Waelder.

Rr. 34/240 K. A.Ku.

Genehmigt.
Ottweiler. den 16. August 1932.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat.

Veröffentlicht.
Schi ffweiler, den 18. August 1932.
Der Bürgermeister.

81.
Die Gebühr wird auf 0.06 Frs. pro Kubikmeter um—
zauten Raumes erhöht.

82
Dieser Nachtrag tritt 3 Tage nach seiner Veröffent—
ichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft.
Schirtweiler. den 11. August 1932.
Der Bürgermeister:
Jez Moelder

Nr. 34/240 K. A./Ku.

Genehmigt.
Ottweiler den 16 August 1932.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat

Veröffentlicht.
Schiffweiler. den 18. August 1932.
Der Vürgdermeister.

Bekanntmachung.
Der Metzgermeister Balthasar Schreiner zu Merch—
veiler, beabsichtigt auf dem, des dem Bergmann Nikolaus
Walz gehörigen, in der Gemeinde Merchweiler, Flur 4,
Parzelle Nr. 520, hinter dessen Wohn- und Geschäftshaus
in der Kaiserstraße Nr. 142 belegenen Grundstück ein
Schlachthaus zu errichten.
Dieses Vorhaben wird gemäß 8 17 der Gewerbe-Ord—
iung sowie Ziffer 18 der Ausführungsanweisung vom
1. 5. 1904 mit dem Bemerken zur öffsentlichen Kenntnis
gebracht, daß Zeichnungen und Beschreibungen der An—
age auf der Verwaltungsnebenstelle Merchweiler, zu
edermanns Einsicht offen liegen und Einwendungen
jegen die Ausführung binnen 14 Tagen in 2 Exemplaren
chriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten oder
ei der Verwaltungsnebenstelle anzubringen sind. Diese
drist nimmt ihren Anfang mit dem Ablauf des Tages.
            
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