Full text : 1931 (0012)

Endpunktes oder der Zwischenpunkte der Linie benutz
werden sollen. (vergl. 8 3)
Während die der Personenbeförderung dienenden
Kraftfahrlinien in der Regel auf „bestimmten Strecken“
berkehren, und nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei
Straßensperrungen, andere Wege benutzen, kommt es ve
Beförderungen von Gütern — namentlich auf langen
Strecken — häufiger vor, daß zur Erreichung des End—
punktes oder der Zwischenpunkte nicht immer dieselben
Wege benutzt werden. Umstände dieser Art schließen den
Limencharakter des Unternehmens nicht aus.
(5) Beförderung ist der Verkehr von Ort zu Ort.
(6) Eine gewisse Regelmäßigkeit und Häufigkeit ist ei—
nem für einen längeren Zeitraum berechneten Verkehr zu—
zusprechen, auf den sich die Oeffentlichkeit einrichten kann,
auch wenn kein Fahrplan mit genau bestimmten Ab—
ahrts- und Ankunftszeiten im Voraus festgelegt ist.
Die Beschränkung der Beförderung auf bestimme Z36
ten, zum Beispiel auf die Sommer- oder Erntezeit, auf
bestimmte Wochentage oder auf Sonn- und Feiertage
schließt die Regelmäßigkeit des Verkehrs ebensowenig aus
wie der Mangel eine Fahrplans mit genau bestimmten
Abfahrts- und Ankunftszeiten. Im Güterverkeht zum
Beispiel wird es sehr oft vorkommen, daß sich der Unter—
nehmer beim Abschluß des Beförderungsvertrages nicht an
einen in allen Einzelheiten aufgestellten Fahrplan bindet
Im übrigen kann nur nach den Verhältnissen des Ein—
elfalles beurteilt werden, ob das Erfordernis der Regel—
näßigkeit und Häufigkeit des Verkehrs gegeben ist.
(17) Entgelt ist jede Art von Entschädigung für die
Herkehrsleistung.
Bei einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Anter—
achmen besteht auch dann. wenn der Beförderungspreis
richt in jedem einzelnen Falle erhoben wird. die Var—
nutung, daß die Beförderung gegen Entgelt erfolgt. Es
werden die “atsächlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen
cin. ob das Entagelt nicht in anderer Jorm gewährt wird
(8) Rundfahren sind JFahrten zu Beüchtigungs- ode
Vergnügungszwecken, die ohne Wagenwechsel und unt-;
Ausschluß der Unterwegsbedienung zum Ausgangsort zu—
ückführen. —
8 2.
Genehmigungspflichtig sind sämtliche Kraftfahrlinienunternehmen.
 mögen sie von natürlichen oder juristischen
Personen oder von öffentlichen Körperschaften einacrich—
tet werden.
die Zustellung oder Abholung von Eisenbohnoütern
nach und von benachbarten Orten gemäß 863 Absotz 9 und
10 und 878 Absatz 1und ar Eisenbahnrerkehrsordnung
st kein Linienverkehe ne dieser Verordnung.
Erforderlich ist die Genehmigung nicht nur für den
Betrieb einer Kraftfahrlinie und. wenn der Endpunkt
oder Zwischenpunkte auf mehreren bestimmten Strecken
erreicht werden sollen, für sämtliche Weanstrecken (veral.
31Absax 4). sondern auch für iede Aenderung der Linie
ind für die Uebertraaung der aus der Genehmigung er—
pachsenden Rechte und Pflichten des Unternehmers auf
andere.
Da bei einer Kraftfahrlinie bestimmte Strecken einge—
halten werden müssen, ist es, um Gesetzesumgehungen vor—
ubeugen, erforderlich, daß die Genehmigung auf sämtliche
Wegestrecken ausgedehnt wird, die der Unternehmer be—
sahren will. Die eigenmächtige Abweichung von diesen in
die Genehmigungsurkunde aufzunehmenden Wegevorschrif“
en würde als wesentlicher Verstoß gegen die Genehmi—
gungsbedingungen die zuständige Behörde berechtigen. die
Henehmigung zurückzunehmen. —
Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine
Person erteilt (vergl. 8 9 dieser Ausführungvor'chriften).
die Veräußerung der Rechte aus der Genehmigung oder
die Uebertragung des Betriebes an einen Dritten bedarf
der Genehmigung.

84.
() Dem Antrag sind die Unterlagen beizufugen, die
ein Urteil über Sicherheit und Leistungssahigteir ves Ve⸗—
triebes ermoglichen.
(2) Der Antrag soll enthalten:
Name und Wohnsitz des Unternehmers, gegebenenfalls
Firma und Sitz der Gesellschaft,
Ängaben über die Vermögenslage und die technische
Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
Zweck des Unternehmens (Personen-, Güterbeförde—
rung),
Anfaäͤngs- und Endpunkt der Linie, gegebenenfalls
Angabeé der einzelnen Strecken unnd Zwischenhalte—
stellen,
die kilometrische Länge der Linie, gegebenenfalls
auch der Teilstrecken,
Fahrplan und mittlere Reisegeschwindigkeit,
Zahl der Fahrzeuge und der Anhänger, Antriebsart,
Htuster und Maße der Wagen (bei Personenfahrzeu—
gen auch der Inneneinrichtung), Eigengewicht, Brems—
keistung des Motors, zulässige Belastung (Ladung oder
Zahl der Personen, einschl. Führer), bei Fahrzeugen
von mehr als 5 Tonnen Gesamtgewicht, Achsdrucke
und Felgendrucke in beladenem Zustand.
eine Uebersichtskarte in fünffacher Ausfertigung, in
der die beantragte Linie rot und die im betreffenden
Verkehrsgebiet bereits vorhandenen öffentlichen Ver—
kehrsunternehmen (Eisenbahnen, Kleinbahnen, Stra—
zenbahnen, Kraftfahrlinien) mit anderer Farbe ein—
gezeichnet sind.
3) Wenn die Angaben zu Nr. 6 und 7. nicht von
vornherein feststehen, können sie im Laufe des Genehb
gungsvorfahrens eingereicht werden.

8

Die Genehmigung wird auf Grund einer Vrüfung
erteilt, die sfich zu erstrecken hat auf
1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes.
2 die Wahrung der öffentlichen Interessen.

86.
Die Prüfung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit
oll sich vornehmlich darauf erstrecken:
J. ob die Vorschriften der Verordnung über Kraitfahr—
zeugverkehr erfüllt sind, und ob die Persönlich“eie das
UÜnternehmers dafür bürgt, daß sie auch in Zukunft er—
füllt werden.
ob ihn seine Vermögenslage befähigt, durch eine ge—
ordnete, regelmäßige Betriebsführung dem öffentli—
chen Verkehrsbedürfnis und den berechtigten Ansprä—
hen der Benutzer zu genügen, und die aus dem Be—
trieb erwachsenden Verbindlichkeiten, besonders Haf—
ansheishe für Versonen- und Sachschäden zu er—
üllen;
b der Wagenpark und die Einrichtungen zu seiner
Unterhaltung so beschaffen und bemessen sind, daß der
ordentliche, ununterbrochene Betrieb während der
Dauer der Genehmigung gewährleistet ist, solange die
vorhandenen Wege sihen befahrbar sind.
7.
(1) Die Prüfung, ob die öffentlichen Interessen ge⸗
wrahri sind, soll sich auf die Linienführung. die Zahl der
alncher Fahrten, die Wahl der Halteplätze usw. er
trecken.
(2) Das Unternehmen läuft den öffentlichen Inter—
essen zuwider,
1. wenn es auf Wegen durchgeführt werden soll. die sich
wegen ihres baulichen Zustandes für diesen Kraftwa—
genverkehr nicht eignen,
wenn es bereits vorhandenen Verkehrsunternehmun—
nen einen unbilligen Wettbewerb bereitet oder ihrer
dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Aus—
gestaltung vorgreift. ohne doch das öffentliche Ver—
eehrsbedürfnis zweckmäßiger oder nachhaltiger zu be
            
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