z. Fischotter, Lutra lutra L. mit der er sich aus 89 Abs.1
ergebenden Einschränkung.
4. Haselmaus. Muscardinus avellanarius L.
5. Siebenschläfer, Glis glis L.
5. Raulwurf, Talpa europaea L. mit der er sich auf 89
Abs. 1 ergebenden Einschränkung.
Anlage B
Beschützte Planzenarten.
81Abs. 1.
Pflanzenarten, die vollständig geschützt sind:
Straußfarn, Struthiopteris germanica Willd.
Hirschzunge, Scolopendrium vulgare Smith.
Rippenfarn, Blechnum spicant Smith.
öniesfarn. Osmunda regalis L,
—3 Bärlapph Lycopodium lalle einheimischen
rten).
edergras, Stipa pennata L.
Sternbyazinthe, Scilla bifolia L.
Muskathyazinthe (Träubel), Muscari Tourn (alle ein—
)eimischen Arten)
— Orchideen) Orchidaceae (alle einheimischen
rten).
Ofterluzei, Aristolochia clematitis L.
Wasserrose, Nymphaea alba L.
Teichrose, Nuphar luteum Sm.
Mießwurz, Helleborus L. (alle einheimischen Arten).
Sroßes Windröschen, Anemone silvestris L.
Akelei, Aquilegia vulgaris L.
üchenschelle, Pulsatiua (alle einheimischen Arten).
Fisenhut, Aconitum salle einheimischen Arten).
Beißbari, Aruncus silvester Kost.
Blutauge, Comarum palustre L.
Diptam, Dictamnus albus L.
Stechpalme, Jlex aquifolium L.
22. Seidelbast, Daphne mezereum L.
22 NMoosbeere, Vaccinium oxycoccos L,
4. Felber Fingerhut, Higitalis ambigua Murr. und D. lutes L
25. Inzian, Geatiang sale einheimischen, Arten).
26. Schuppenwurz, Lathraea squamaria L.
27. Zergwohlverleih, Arnica montana L.
28. Beraflockenbslume, Centaurea montana L.
29. Hasenlattich, Prenanthes purpurea L.
Pflanzen, deren unterirdische Dauerorgane geschützt sind:
1. Weißwurz, Polyponatum Tourn, lalle einheimischen Arten)
2. Maiglöckchen, Convallaria majalis L.
3. Leberblümchen, Hepatica tribola Gil. —
4. Din wesdschladtet (Primel), Primula L. (alle einheimischen
rten)
5. Serchensporn, Corydallis L. lalle einheimischen Arten).
II.
Ungeschützte Vogelarten.
81Abs. 3.
Haubentaucher, Pod ceps cristatus L.
Zühnerhabicht, Accipiter gentilis L.
Sperber. Accipiter nisus L.
Rohrweihe, Circus aeruginosus L.
Ileßhuhn, Fu ica atra L.
3 Zaussperlinge, Passer domesticus L.
7. Feldsperlinge, Passer montanus L.
3. Elster. Pica pica L.
9. Eichelhäher, Garrulus glandarius L.
0. Rabenkrähe, Corvus corone L.
I1. Saatkrähe, Corvus frugilesus L
Anlage C.
Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises sür die Monate Juli, Au⸗
gust und September 1931.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Januar 1931
betreffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt
pom 22. Januar 1931 Nr. 35), nach Anhörung der durch
Arlikel 20 der Verordnung vom 27. Juli 1926 betr. Ab⸗
inderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
eingesetzten Kommission, hat die Regierungskommission be⸗—
chlossen, den Umrechnungsfaktor für die Monate Juli,
August und September 1931 derart festzusetzen, daß eine
Mark Friedensmiete
für Juli — 3,85 Franken
für August — 385 Franken
für September — 58,865 Tranken
zerechnet wird.
Saarbrücken, 17. Juni 1931,
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung der Regierungskommission Nr. 224 vom
8. Mai 1931 betr. die Errichtung und den Betrieb von
Kraftfahrlinien.
Auf Grund des 8 10 der Verordnung der Regicrungs⸗
kommission vom 8. Mai 1931 betr. die Errichtung und den
Betrieb von Kraftfahrlinien werden folgende Ausfüh—
rungsbestimmungen erlassen:
A. Ausführungsvorjschriften.
81.
(1) Kraftfahrlinien sind dem öffentlichen Verkehr
dienende Unternehmen, die durch Kraftfahrzeuge Perso—
nen oder Sachen (Güter) über die Grenzen eines Gemein—
debezirkes hinaus auf bestimmten Strecken mit einer ge—
vissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit gegen Entgelt beför—
dern, mit Ausnahme der Rundfahrten.
(2) Dem öffentlichen Verkehr dient ein Unternehmen,
dessen Einrichtungen nach seiner Zweckbestimmung jeder—
mann benutzen kann.
Das Merkmal der Oeffentlichkeit des Verkehrs ist nicht
dborhanden, wenn die Benutzung der Kraftfahrzeuge auf
einen subjektiv bestimmten Kreis von Personen beschränkt
ist. Das ist zum Beispiel im allgemeinen der Fall, wenn
ein gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betrieb im
Rahmen seiner geschäftlichen Beziehungen seine eigenen
Büter, anstatt mit der Bahn oder mit dem Fuhrwerk zu
bersenden oder zu beziehen, auf Lastkraftwagen befördert
wenn ein Arbeitgeber sein Personal durch Kraftfahrzeuge
zu und von der Arbeitsstelle bringt, wenn Kraftwagen—
fahrten für einzelne Personen oder für geschlossene Ver—
eine, Gesellschaften und dergl. ausgeführt werden. Wenn
ich dagegen die für eine Fahrgelegenheit zwischen mehre—
ren Orten in Betracht kommenden Personenkreise zu ei⸗—
nem Verein, zu einer Genossenschaft oder dergleichen zu—
ammenschließen und dieser Verein nach der räumlichen
Ausdehnung des Gebietes, das er umfaßt, und nach der
Zahl seiner Mitglieder so groß, seine Organisation eine
o lose, der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft an so
geringe Voraussetzungen gebunden und so wechselnd sind,
zaß von ihm nicht gesagt werden kann, seine Mitglieder
hilden einen in sich geschlossenen, bestimmt abgegrenzten
Kreis von innerlich unter sich verbundenen Personen, so
dienen die von einem derartigen Verein entweder selbst
»der auf seine Veranlassung von einem anderen Unter—
iehmer geschaffenen Beförderungsmöglichkeiten. auch
venn sie nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind, dem
öffentlichen Verkehr. Ueberhaupt schließen gewisse allge⸗
neine Zulassungsbeschränkungen die Oeffentlichkeit des
Verkehrs nicht aus, wenn nur offensichtlich für die Als—
Jemeinheit Beförderungsgelegenheit geschaffen werden
ol.
(3) Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge. die durch Ma—
schinenkraft bewegt werden. ohne an Bahngleise gebun—
den zu sein.
(9 Strecken sind die Wege, die zur Erreichung des