Ottweiler Rreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck u. Erpedition: Neunkircher Dolkszeitung, Neunkirchen⸗Saar,
Hüttenbergstr. 46, fernspr. 2007 — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags)
r. 18
1981
Inhaltsverzeichnis
Verordnung betr. die Besoldung der Beamten des Saar⸗
gebietes.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung der Regie—
rungskommission vom 17. Juni 1831 betr. die Besol—
dung der Beamten des Saargebietes (Gehaltskürzungs—
oerordnung).
Straßensperre.
Bekanntmachung betr. Beantragung von Wasserrechten.
Bekanntmachung betr. Bestimmung eines Gemeinderats⸗
mitgliedes in Schiffweiler.
8 5.
Personen, deren kürzungspflichtige Bezüge den Betrag
von 9120 Frs. jährlich nicht übersteigen, sind von der
Kürzung befreit.
Würde nach Durchführung der Kürzung ein Betrag
von weniger als 9120 Frs. vrerbleiben, so werden 9129
Frs. gewährt.
Zur Feststellung, ob die Freigrenze überschritten ist,
sind Witwengelder und Waisengelder, diese für jedes be—
zugsberechtigte Kind besonders, getrennt zu behandeln.
86.
Die Gemeinden und GEemeindeverbände sind verpflich—
tet, die Bestimmungen die'er Verordnung auf ihre Boam—
en und deren Hinterbliebene anzuwenden.
87.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforder—
lichen Bestimmungen trifft das Mitglied der Regierungs—
ommission für die Angelegenheiten der Finanzen.
88.
Die Vorschriften dieser Verordnung haben vorläufig
Fültigkeit bis 31. 3. 1932.
Saarbrücken, den 17. Juni 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Verordnung
betr. die Besoldung der Beamten des Saargebietes.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil
Y des Friedensverlrages von Versailles und unter Be—
zjügnahme auf ihre Verordnung betr. Besoldung der
staatlichen Beamten des Saargebietes vom 13. 7. 19286
owie auf ihre Verordnung betr. Neuregelung der Besol—
dung der Beamten und Angestellten der Gemeinden und
vßemeindeverbände vom 6. Dezember 1023 verordnet die
Regierungskommission gemäß ihrer Beschlüsse vom 12.
uind 17. Juni 1931 was folgt:
81.
Vom 1. Juli 1931 ab werden um 62 gekürzt:
a) die Dienstbezüge der staatlichen Beamten einschl. des
Gnadenvierteljahres,
d) die Versorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger
einschl. des Gnadenvierteljahres,
die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von staat—
lichen Beamten,
die im Gnadenwege bewilligten Ruhe- und Hinter⸗
bliebenenbezüge sowie laufende Unterstützungen, Ab⸗
findungssummen usw
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung der Regierungskommission vom 17. Juni
1931 betr. die Besoldung der Beamten des Saargebietes
(Gehaltskürzungsverordnung).
Zu 8 1.
Nr. 1 (1) Die Vorschriften des Besoldungs- und Versor—
zungsrechts werden durch die Gehaltskürzungsverordnung
nicht berührt. Die Kürzung ist an den nach dem gelten—
den Recht zustehenden Bezuügen vorzunehmen, soweit sie
nicht von der Kürzung ausgenommen sind.
(2) Ruhegehälter werden hiernach auch künftig aus
dem ungekürzten ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen,
Witwengelder und Waisengelder aus dem ungekürzten
Ruhegehalt berechnet. An dem so berechneten Ruhegehalt,
Witwengeld oder Waisengeld wird die Kürzung in den
zorgesehenen Grenzen vorgenommen.
(3) Ob und wieweit Ruhegehalt, Witwengeld oder
Waisengeld zu ruhen hat, wird gauch künftig unter Zu—
zrundelegung der ungekürzten Bezüge nach den geltenden
Vorschriften berechnet. Der sich ergebende nicht ruhende
Betrag des Ruhegehalts pp. unterliegt der Kürzung.
Nr. 2 (1) Der Kürzung unterliegen alle für die Zeit vom
1. Juli 1931 ab zustehenden kürzungspflichtigen Bezüge
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung.
(2) Vor dem 1. Juli 1931 anfallende Gnadenbezüge
werden auch insoweit nicht gekürzt, als sie für die Zeit
nach dem 30. Juni 1931 zustehen. Sie werden also nach
den ungekürzten Bezügen berechnet, wenn der ihre Ge—
82.
Wohnungsgeldzuschuß, der auf den Wohnungsgeldzu—
chuß entfallende Anteil an ruhegehaltsfähigen Dienstein—
fommen, Kinderzuschläge, Ministerialzulagen, Dienstauf—
wandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Beschäf—
tigungstagegelder, Trennungsentschädigungen, Nachtdienstentschädigungen,
Umzugskostenvergütungen, Rechnungs—
und Prüfungsgebühren. Prämien und Vergütungen für
iebenamiliche Dienstleistungen unterliegen der Kürzung
—XE
8 3. 2 2* *
Die Geistlichen gelten als Beamte im Sinne dieser
berordnung.
Die Vergütungen für
und von nebenamtlichem
1931 ab um 53 gekürzt.
84.
Erteilung von Nebenunterricht
Interricht werden vom 1. Juli