lizeilichen Gebots- und Verbotstafeln, der Bezeichnung von
Straßen verschiedener Ordnung, von Einbahnstraßen,
Parkplätzen und Uebergangswegen, der Signaleinrichtun—
zen, Verkehrstürme einschl. der Stromkosten für den Be—
trieb der Verkehrssignale, sowie die Kosten aller derarti—
gen im Interesse der Leichtigkeit und Sicherheit des Ver—
kehrs erforderlichen Einrichtungen, Anlagen und baulichen
Maßnahmen trägt der Wegeunterhaltungspflichtige. Alle
derartigen Einrichtungen sind dem Wegeunterhaltungs—
pflichtigen, soweit sie nicht schon bisher in seinem Eigen—
tume standen, unentgeltlich zu überlassen. Art, Umfang
und technische Ausgestaltung der Einrichtungen richten sich
nach den Anforderungen der Verkehrspolizeibehörde nach
einheitlich von dem Mitgliede der Regierungskommissio
für die Angelegenheiten des Innern zu erlassenden Vor—
schriften.
Artikel 2.
De Verordnung ritt mit Wirkung vom 1. 4. 1931 in
draft.
Saoarbrücken, den 10. Juni 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
a4dussührungsbestimmungen
urx Verordnung über die Schonzeiten des Wildes
vom 28. Mai 1931. Amtsblatt S. 168.
Auf Grund des Artikels 6, Absatz 2Z der Verordnung
iber die Schonzeiten des Wildes vom 28. Mat 1931 wird
im Einvernehmen mit der Abteilung Forsten der Regie—
rungskommission zur Kontrolle des Vertriebes inzelner
Arten von Wild aus Kühlhäusern während der Schon—
seiten folgendes bestimmt:
Die im Amtsblatt der Regierungskömmission des Saar—
gebietes vom 22. November 1930 (Seite 625) veröffent—
lichten Bestimmungen über den Vertrieb einzelner Arten
von Wild aus Sühlhäusern vom 15. Ropemhner 1030 blei—
en in Kraft.
Saarbrücken, den 8. Juni 1931.
Dos Mitglieder der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Vorjchriften
über den Verkehr mit Wild.
Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung über die
Schonzeiten des Wildes vom 28. Mai 1931, Amtsblatt S.
169, wird im Einvernehmen mit der Abteilung Forsten
der Regierungskommission folgendes bestimmt:
81.
Wer Rot-, Dam⸗-, Reh- oder Schwarzwild in ganzen
Stücken oder zerlegt, aber nicht zum Genuß fertig zuberei—
tet, versendet, hat die Herkunft des Wildes durch einen
Ursprungsschein nachzuweisen.
82.
(1) Den Ursprungsschein hat der Inhaber der Jagd,
auf der das Wild erlegt oder gefunden worden ist, oder
dessen berechtigter Vertreter (Forstbeamter, Jagdverwal—
ter, Jagdaufseher usw.) unter Angabe dieser Eigenschaft —
und zwar für jcedes Stück einzeln — auszustellen.
(2) Der Ursprungsschein muß von der Ortspolizeibehör—
de oder von dem Gemeindevorsteher desjenigen Jagd—
bezirkes, in dem das Wild erlegt oder gefunden worden
ist, beglaubigt sein. Die Beglaubigung ist nicht erfor
derlich, wenn der Aussteller zur Führung eines Dienstsie
gels bnrechriat und dieses dem Ursprungszeugnis beige
drückt ist.
83.
(1) Jeder Ursprungsschein muß nach folgendem Muster
eutlich mit Tinte ausgestellt und unterschrieben sein:
Kreis ...
Ursprungsschein.
Gemeindebezirk ........
Jagdbeßzirk . . . . .
Wildgattung.
Geschlecht
Gewicht —
Erlegt oder gefunden am . .
Verkquft ant .. .. . . . .
9de*
Versandt am ..............
Jagdberechtigter ... . . . ..
den en .19
Unterschruft des Ausstellere
Beglaubigt durch .......
(Dienstsiegel)
(2) Der Tag und Monat der Erlegung oder Auffin—
zung ist in Buchstaben einzutragen.
(3) Die Ursprungsscheine können der zuständigen Orts—
polizeibehörde durch die Jagdberechtigten oder ihre Be—
voll mächtigten im Voraus zur Beglaubigung vorgelegt
werden, wenn mindestens die Jahreszahl, der Monal, der
ßemeindebezirk, der Jagdbezirk und die Namensunterschrift
des Ausstellers eingesetzt sind. Den Jagdberechtigten und
hren Bevollmächtigten ist es jedoch untersagt, solche Schei—
ne nach erfolgter Beglaubigung anderen Personen zu
iberlassen.
(4) Ursprungsscheine, die den vorgeschriebenen Anfor—
derungen nicht entsprechen, sind ungültig.
84.
(1) Der Ursprungsschein ist auf festem, haltbarem Pa—
pier, Pappe oder anderem dauerhaftem Stoff auszuferti—
zen und an dem zugehörigen Wild in sicherer Weise mit
Bindfaden oder Draht dauerhaft zu befestigen.
(2) Bei Teilstücken zerlegten Wildes genügt eine amt⸗
liche beglaubigte Abschrift des für das ganze Wild aus—
gestellten Ursprungsscheines. Die Vorschriften des Absatkes
wrinden entsprechende Anwendung.
8 5.
Ist das Wild außerhalb des Saargebietes zum Ver—
andt gelangt, so ist der Nachweis des außersaarländischen
Arsprungs des Wildes durch die Plombe eines behördlich
zugelassenen Kühlhauses, einen Post-, Fracht- oder sonsti—
gen Versendungsschein oder eine entsprechende Bescheini—
rung der Grenzpolizeibehörde zu führen.
86.
Ein Ursprungsschein ist nicht erforderlich:
für Wild, das der Jagdberechtigte oder sein berech—
tigter Vertreter