Full text : 1931 (0012)

Blutauffrischung oder Einführung einer Wildart, so kön—
nen seitens der Direktion des Innern nach Benehmen
nit der Abteilung Forsten Ausnahmen gestattet wer—
zen.

Artikel 7.
Es ist verboten, Rot- Dam- und Rehwild vor dem
zerlegen (Zerwirken) so zuzurichten, daß das Geschlecht
nicht mehr ohne weiteres zu erkennen ist, solches Wild zu
bersenden, zum Verkaufe umherzutragen, umherzufahren,
ruszustellen, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben, oder
die Veräußerung von derartigem Wilde zu vermitteln.
Artikel 8.
Die Vorschriften der Artikel 6 und 7 finden auf Wild
teine Anwendung, welches im Strafspversahren veschlug⸗
nahmt oder eingezogen, oder welches mit Genehmigung
»der auf Anordnung der zuständigen Behörde oder in
Fällen erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschrif—
ten es gestatten.
Wer solches Wild sowie Fallwild jedoch in ganzen
Ztücken oder zerlegt versendet, zum Verkause herumtragt,
HJerumfährt, ausstellt, feilbietet, verkauft oder den Ver⸗
iauf von solchem Wild vermitelt, muß mit einer befriste⸗
ten Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder des von ihr
mit Genehmigung des Landrats zur Ausstellung einer
solchen ermächtigten Gemeindevorstehers, für Wild aus
Staatsjagden mit einer solchen der Staatsoberförsterei
»ezw. des Forstamtes, versehen sein.
Der Käufer muß sich diese Bescheinigung vorzeigen
assen.

Artikel 9.
Die Versendung von Rot- Dam⸗, Reh- und Schwarz—
vild darf nur unter Beifügung eines Ursprungsscheiner
zrfolgen.
Die näheren Vorschriften werden von der Direktion
des Innern nach Anhörung der Abteilung Forsten erla—
en.

Artikel 10.
Die Vorschriften der Artikel 6—9 finden auch aus
Wild, welches in eingefriedigten Wildgärten erlegt oder
gefangen ist, Anwendung.
Abschnitt II.
Strafvorschriften.
Artikel 11.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Franken wird bestraft,
wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die
nach den gesetzlichen Vorschriften an dessen Stelle tretende
Bescheinigung nicht bei sich führt.
Artikel 12.
Mit Geldstrafe bis zu 500 Franken wird bestraft, wer,
ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die
Jagd ausübt oder von einem für ungültig erklärten
dagdschein Gebrauch macht.
Ist der Täter in den letzten 5 Jahren wegen der glei⸗
hen Uebertretung vorbestraft, so koͤnnen neben der Geld⸗—
Trafe die Jagdgeräte sowie die Hunde, welche er bei der
Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden
ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigentümer ist oder
iicht. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Tages,
in dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist
Artikel 13.
Wer zwar mit einem Jogdschein versehen, ober ohne
Begleitung des Jagdberechtigten oder ohne dessen schrift—
sich erteilte Erlaubnis bei sich zu führen, die Jagd au

fremdem Jagdbezirk ausübt, wird mit einer Strafe von
30 bis zu 100 Franken belegt.
Artikel 14.
Mit Geldstrafe von 150 bis 15600 Franken wird be—
traft:
l. wer den Schonvorschriften in Artikel 143 zuwider die
Jagd ausübt,
wer entgegen der Bestimmung des Artikels 4 Schlin—
gen aufstellt,
wer entgegen der Vorschrift des Artikels 5 Eier oder
Junge von jagdbaren Tieren ausnimmt,
wver entgegen den Vorschriften der Artikel 6, 7, 3 und
9 Wild versendet, zum Verkauf herumträgt, herumfährt,
ausstellt, oder feilbietet, verkauft, ankauft oder den
Verkauf von solchem Wild vermittelt.
Artikel 15.
Hat der Täter in den Fällen des Artikels 14, Ziffer 4,
gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so darf
die Geldstrafe nicht weniger als 250 Franken betragen.
Neben der Geldstrafe ist in jedem Falle das den Gegen
stand der Zuwiderhandlung gegen Artikel 14, Ziffer 4,
hildende Wild einzuziehen, ohne Unterschied, ob der
Schuldige Eigentümer ist oder nicht.
Artikel 16
An die Stelle der nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen zu verhängenden, nicht beitreibbaren Geld—
strafe, tritt Haftstrafe nach Maßgabe der 88 28 und 29
des Reichs-Strafgesetzbuches ein.
Artikel 17.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1931 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung vom 286.
Februar 1925 über die Schonzeiten des Wildes (Amtsblatt
5. 38 ff) außer Kraft.
Saarbrücken, den 28. Mai 1931.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
J. V. gez. Dr. Vezensky.

2.

Bekanntmachung.
Folgenden Personen wurden im Monat Mai Jagd—
zeine, gültig für 1 Jahr, ausgestellt: J
. Bard Josef, Fleischbeschauetr und Jagdpächter, Theley
2. Treib Wilhelm, Gastwirt, Hasborn,
— Dr. Kunz Reinhold, prakt. Zahnarzt, Neunkirchen,
Krämer Hugo, Gewerbeoberlehrer, Ottweiler,
Holz Nikolaus, pens. Bergmann, Hasborn,
Backes Alois, Bergmann, Theley,
Dewes Franz, Unternehmer, Theley,
Lermen Franz, Landwirt, Bärhof (bei Theley),
Tramer Artur, Markscheider, Saarbrücken,
Russy Ferdinand, Metzgermeister, Wiebelskirchen.
Brachmann Johann, Bergmann, Dautweiler,
Wambach Jakob, Hüttenschlosser, Neunkirchen,
Thetard Theodor, Buchhalter, Eppelborn,
Bromen Josef, Stadtkassendirektor, Reunkirchen,
Dr. Jung Anton, prakt. Arzt, Neunkirchen,
Zerrmann Franz, Gewerbeoberlehrer, Neunkirchen.
Lotter Heinrich, Regierungsrat, Neunkirchen
Ottweiler, den 2. Juni 1831.
Der Landrat:
Dr. Rech.
            
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