des Wassermessers dürfsen der Gemeinde keine Wehrkosten
entstehen. J
Vor dem Vlesser oder innerhalb des Wassermessergebau—
des unds Vie a ner iltseruuüng von beitiget is
ler darf keinerlei Veranderung oder Zusatz zu der Xeitung
gemacht, namentlich weder Hahn nomh Aozweigung ange
oracht werden.
8 14.
Dem Verbraucher ist es untersagt, Wasser an dritte
Personen, worunter jedoch Mieter und andere Rutznießer
der betreffenden Gebäude oder Grundstücke nicht zu ver—
tehen sind, sei es auch unentgeltlich, ohne besondere schrift.
iche Genehnmigung des Surgermeisters, abzugeben.
8 15.
Wir ein Wassermesser schadhaft und zeigt er einen un
oerhältnismäßig geringen oder gar reinen Wasserver—
brauch, so ist letzterer nach dem Vurchschnitt des voruver—
gehenden oder nachfolgenden Vierteljahres festzusetzen
porausgesfetzt, daß nicht Umstände vorliegen, welche der
Hemeinde eine anderweitige Berechnung als geboten erschei—
ien lassen.
Die Kosten der Reparaturen der Wassermesser trägt
die Gemeinde in aluen durch den gewohntichen Werschleiß
der Wassermesser hervorgerufenen Fällen, wohingegen die
Kosten dem Abnehmer zur Last fallen. wenn die Repara⸗
tur durch Frost, durch seine oder seiner Hausgenossen
Schuld notwendig geworden ist.
8 16.
Jeder Wassermesser wird vor der Lieferung geprüft.
Er gilt als hinreichend genau, wenn die Differenz zwi—
schen dem wirklichen Durchfluß und den Angaben des
Maximaldurchlaufes bis zu einem Zehntel derselben her—
ab nicht mehr als 4 Prozent beträgt.
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird auf Antrag des Verbrauchers
geprüft und danach die Angaben des Wassermessers inner—
halb des letzten Vierteljahres evtl. berichtigt. Das Re—
ultat dieser Prüfung ist für die Gemeinde wie für den
VLerbraucher maßgebend. Ergibt sich bei der Prüfung
eine größere Ungenauigkeit, als die oben angegebene, so
vird das durch den Wassermesser für das der Prüfung
dorhergegangene Vierteljahr zu viel angezeigte Wasser
dem Verbraucher in Abzug gebracht, oder das zu wenig an
zegebene nahträzlich verechaet. An en
die Gemeinde die Kosten. Ergibt die Prüfung die Rich—
tigkeit des Wassermessers, so trägt der Abnehmer die
dosten, sofern die Prüfung von ihm betantragt worden
war. Die Kosten der Abnahme-Prüfung und Wiederein—
schaltung des Wassermessers trägt der Verbraucher.
817.
In der Regel soll die Zuleitung nur für ein Haus oder
ein Grundstück benutzt werden. ös soll jedoch gestattet
ein, mehrere getrennte Häuser oder Gruͤndstücke durch
eine Zuleitung ünd einen Wassermersser zu bedienen, wenn
ie entweder ein zusammenhängende Eigentum eines und
desselben Beützers eine wirtschaftliche Einheit bilden oder
venn für jedes Haus und jedes Grundstück die von der Ge—
neinde festzusetzende Grund- (Anschluß) Gebuühr gezahlt
wird. Weit?re Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
des Gemeinderates.
8 18.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen
zuwiderhandeln, werden von der Gemeinde zur Erfüllung
derselben bezw. zur Abstellung der Uebelstände binnen
dreitägiger Frist aufgefordert. Sie haben nach erfolgloser
Aufforderung polizeiliche Zwangsmaßnahmen zu gewär—
tigen, außerdem haften sie für den durch Zuwiderhand—
lung gegen diese Bestimmung entstandenen Wasserverluft
819.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Gemeinde
und den Verbrauchern über die Auslegung diefer Bestim⸗
mungen Meinungsverschiedenheiten entstehen sollten ent
cheidet die Gemeindevertretung nach Anhörung des Kreis—
auamtes.
8 20.
Vorstehende Vorschriften treten mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 22. Januar 19831.
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Zengerle.
K. A. Nr. 568.
Genehmigt.
Ottweiler, 26. Januar 1931.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech
Landrat.
Veröffentlicht!
Eppelborn, 13. Mai 19831.
Der Bürgermeister.
gez. Dr. Zengerle.
Abschrift.
Ortsstatut
iber den Anschluß der bebauten Grundstücke der Gemeinde
Thalexweiler an die Wasserleitung des Zweckvervandes
„Wasserversorgungsverband Dörsdorf“.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Kheinprovpinz vom 15. 5. 1856 wird für die Gemeinde
Thalexweiler gemäß dem Beschlusse der Gemeindevertretung
vom 8 Oktober 1930 folgendes Ortsstatut erlafssen;
8 1.
Die Herstellung, Unterhaltung, Aenderung und Ent—
ernung der Anschlußleitungen der im Gemeindebezirk
cdhalexweiler gelegenen bebauten Grundstücke an die Was—
erleitung des Zweckverbandes „Wasserversorgungsver⸗
»and Dörsdorf“ werden auf Antrag des Grundstückseigen—
ümers durch die Gemeinde nach den Bestimmungen die—
es Ortsstatuts ausgeführt.
Antragsberechtigt ist auch der mit schriftlicher Voll—
macht des Eigentümers versehene Vächter oder Mieter des
Hrundstücks.
82.
Die Ausführung und Unterbhaltung der Anschlusßleitung
erfolgt durch die Gemeinde, jedoch nur bis zum Wasser—
messer-Einigungsventil, sofern dieses nicht weiter als 0,50
Meter hinter dem Eintritt der Leitung in das Gebäude
eingebaut ist und soweit die Anschlußleitung, deren Ver—
egung auf dem kürzesten Wege zwischen Haupt!eitung
ind Gebäude erfolat, eine Länge von 30 Meter nicht über—
teigt.
83.
Als Material für die über diese Länge hinaus vom
ßrundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten auszu⸗
ührenden Anschluß- und inneren Hausleitungen müssen
alpanisierte schmiedeeiserne oder asphaltierte gußeiserne
nöhren vermondet werden. Rleiröhren sind nicht zugelas—
sen. Die lichte Weite der Röhren muß mindestens Zoll
hetragen. Sämtliche Leitungsstellen müssen einen inneren
Wasserdruck von 15 Kilogramm auf den Quadrat-Zenti—
neter, gleich 135 Atmosphären, Widerstand leisten. Abwoei—
hungen hiervon sind nicht gestattet. Die Herstellung,
Aenderung oder Entfernung der Leitung bedarf der Ge—
nehmigung der Gemeinde. Die Leitung darf erst nach Ab—
rahme durch den Beauftragten der Gemeinde in Gebrauch
genommen werden.
84.
Alle Leitungen sind möglichst so anzulegen, daß sie dem
Zufrieren nicht ausgesetzt sind, auch in sonstiger Weise, 3.
B. durch Stoßen, nicht beschädigt werden können. außer—