Abschrift.
Ortsstatut
über den Anschluß der bebauten Grundstücke der Gemeinde
Dörsdorf an die Wasserleitung des Zweckverbandes
Wasserversorgungsverband Dörsdorf“.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15. 5. 18866 wird für die Gemeinde
Ddörsdorf gemäß dem Beschlusse der Gemeindevertretung
dom 9. Oktober 1930 folgendes Ortsstatut erlassen:
8 L.
Die Herstellung, Unterhaltung, Aenderung und Ent⸗
fernung der Anschlußleitungen der im Gemeindebezirk
Dörsdorf gelegenen bebauten Grundstücke an die Was—
erleitung des Zweckverbandes „Wasserversorgungsver⸗
hand Dörsdorf“ werden auf Antrag des Grundstückseigen—
lümers durch die Gemeinde nach den Bestimmungen die⸗
ses Ortsstatuts ausgeführt.
Antragsberechtigt ist auch der mit schriftlicher Voll⸗
macht des Eigenlümers versehene Pächter oder Mieter des
Hrundstücks.
82.
Die Ausführung und Unterhaltung der Anschlußleitung
erfolgt durch die Gemeinde, jedoch nur bis zum Wasser⸗
nesser-⸗Einigungsventil, sofern dieses nicht weiter als 0,50
Meter hinter dem Eintritt der Leitung in das Gebäude
eingebaut ist und soweit die Anschlußleitung. deren Ver—
segung auf dem kürzesten Wege zwischen Hauptleitung
und Gebäude erfolgt, eine Länge von 30 Meter nicht über⸗
teigt.
83.
Als Material für die über diese Länge hinaus vom
rundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten auszu—
führenden Anschluß- und inneren Hausleitungen müssen
dasvanisierte schmiedeeiserne oder asphaltierte qußeiserne
rRöhren verwendet werden. Bleiröhren sind nicht zugelad⸗
sen. Die lichte Weite der Röhren muß mindestens Zoll
bdetragen. Sämtliche Leitungsstellen müssen einen i
Wasserdruck von 15 Kilogramm auf den Quadrat⸗Zenti⸗
neter, gleich 183 Atmosphaͤren, Widerstand leisten. Abwei—
chhungen hiervon sind nicht gestattet. Die Herstellung.
senderung oder Entfernung der Leitung bedarf der Ge⸗
ehmigung der Gemeinde. Die Leitung darf erst nach Ab—
iahme durch den Beauftragten der Eemeinde in Gebrauch
genommen werden.
4.
Alle Leitungen sind möalichst so anzulegen, daß sie dem
Zufrieren nicht ausgesetzt sind, auch in sonstiger Weise, 3.
B. durch Stoßen. nicht beschädigt werden können, außerdem
müssen dieselben so eingerichtet sein, daß es möaglich
ist. durch das innere Hauptabsperrventil die Leitung voll.
tändig entleeren zu können. Die Leitungen müssen daher
radlinig ohne Luft- und Wassersäcke und mit Gefälle zum
hauptabsperrventil angelegt werden. Bei nicht zu ver⸗
seidenden Säcken sind besondere Entleerungsvorrichtun—
gen anzubringen.
8 5.
Absperrventile und Entleerungsvorrichtungen, sowie
die Wassermesser müssen jederzeit leicht zugänglich sein.
Da, wo dieselben in verschlossenen Räumen sich befinden,
muß dafür gesorgt werden, daß der mit der Beaufsichti⸗
Jung und Aufnahme des Wasserbezuges. der Umwechle
— ohne
Zeitverlust zu demselben gelangen kann.
86.
In den Privatleitungen dürfen zum Abzapfen des
Wassers nur Ventilzapfhähne zur Verwendung gelangen,
die beim Schließen keinen Wasserstoß verursachen. Gummi—
niederschraubhähne sind ausgeschlossen.
87.
Alle von dem Rohrnetz nach Behältern geleiteten Spei—
eröhren müssen oberhalb des höchsten Wasserspiegels des
Behälters in dieselben einmünden, so daß das in den Be—
hälter geflossene Wasser nicht mehr in das Rohrnetz zu—
rücktreten kann.
88.
Eine unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit
Dampfkesseln und Speisepumpen darf nicht statt⸗
sinden ohne daß noch ein besonderes Rüchschlagrentil
in angemessenet Entfernung daran an—
gebracht wird.“ Ebenso muß in den Leitungen zu
der Wasserspülung von Bedürfnisanstalten ein Rückschlag—
bentil eingebaut werden. Direkter Anschluß von Spül—
elosetts darf nicht stattfinden. Es sind nur Spülkästen
mit Schwimmvorschluß erlaubt.
89.
Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatlei—
ungen möglichst alle Hähne mit Ausnahme derjenigen,
velche zur Speisung von Dampfkesseln dienen, geschlossen
zu halten, sofern dieselben nicht zur Bewältigung des
Brandes selbst benutzten werden. Icder Ahnohmer ist
berpflichtet, während eines Brandes seine Wasserleitung
der Feuerwehr zur Verfügung au stellen; der dadurch ver—
ursachte nachweisbare Mehrverbrauch an Wasser wird
urch die Gemeinde ersetzt.
810.
Jeder Abnehmer hat die Pflicht, seine Privatleitung
innerhalb des Gebäudes oder Grundstückes vor Be'chädi—
zungen jeder Art, namentlich vor Frost, insbesondere aber
den Wassermesser, zu schützen Beschädigungen durch Fron
an den Wassermessern oder Leitungen, soweit sie durch die
Hemeinde ausgeführt waren. werden in jedem Falle auf
Kosten des Grundstückseigentümers durch die Gemeinde
ausgebessert.
811.
Den mit schriftlicher Legitimation der Gemeinde ver—
ehenen Beauftragten muß der Zutritt zu den Privatlei—
ungen und die Untersuchung derselben jederzeit, in der
sacht jedoch nur bei Gefahr, im Verzuge, gestattet wer—
den. Die den Vorschriften nicht entsprechenden Leitungen
ind auf Verlangen zu entfernen oder durch vorschriftsmä'
zige zu ersetzen.
8 12.
Der Wassermesser darf nur durch die Gemeinde geliefert
ind aufgestellt und ebenso dürfen etwaige Reparaturen
ind Veränderungen daran nur durch deren Vermittelung
rusgeführt werden.
Bei Schadhaftwerden des Wassermessers oder Stehen—
bleiben des Werks hat der Abnehmer der Verwaltung so—
'ort Anzeige zu erstatten.
Wenn ein Hahn oder ein Rohr, ein Ventil, oder sonst
ein Teil bei den Abzweigleitungen in den Häusern und
Hrundstücken undicht ist und dadurch ein Heraussickern von
Wasser veranlaßt wird, muß der Abnehmer für die so—
ortige Reparatur des Fehlers Sorge tragen und bis die—
elbe erfolgt ist, den Hauptabsperrhahn geschlossen halten.
Ebenso ist jeder Abnehmer verpflichtet, eine Undichtheit
in der Anschlukleitung vom Hauptrohr bis zum Messer
owie jede Beschädigung an der Woasserleitung, wodurch
ꝛin Massernorlust eintritt oder der Gemeinde Schaden
entstehen kann, sobald sie zu seiner Kenntnis gekommen
ist, dem Rohrmeister bezw. dem Ortsvorsteher unverzüg—
ich anzuzeigen.
813.
Hat das zu versorgende Haus keinen geeigneten Vor—⸗
derraum im Kellergeschoß, so muß der Wassermesser in
zinem frostfreien Raum des Erdgeschosses aufgestellt wer—
den, oder es ist auf Kosten des Abnehmers eine Wasser⸗
nessergrube nach Anordnung der Verwaltung herzustellen
»on mindestens 1 Meter Länge,. 0,60 Meter Breite und
lMeter Tiefe mit genügend starker eiserner Abdeckung, so'
wie innerer Schutzdecke. Durch die Wahl des Standortes