Poliʒzeiverordnung
Auf Grund der 88 5 und b des Gesetzes über die Po⸗
izeiderwaltung vom 11. März 1850 und mit Genehmigung
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
legenheifen des Innern, hinsichtlich des erhöhten Straf—
näßes, wird für den Bezirk der Gemeinden Aschbach,
dörsdorf, Steinbach und Thalexweiler folgende Polizen⸗
zerordnung erlassen:
81.
Jedes Grundstück im Bezirke der Eemeinden Aschbach,
Dörsdorf, Steinbach und Thalexweiler, auf dem ein zum
bauernden Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude
errichtet ist, muß im Interesse der Versorgung mit gesund⸗
Ritsunschädlichem Waässer für den Haus- und Wirtschafts⸗
gebrauch der Bewohner an die den Gemoeindeangehörigen
Zurch die Ortsstatute vom 8. Oktober 1930 für Thaͤlex wei⸗
ser und 22 Januar 1931 für die ürrigen Cemeinden zum
Anschluß zur Verfügung gestellte Wasserleitung angeschloy
sen werden, sobald ein Rohrstrang der Wasserleitung an
dem Grundstück vorbei gelegt ist. Eine Ausnahme von
dieser Verpflichtung besteht nur für diejenigen bebauten
Hrundstücke der genanuten Art, die von dem Hauptrohre
der Wasserleitung über 30 8 entfernt liegen.
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Jeder Eigentümer, Verwalter oder Nießbraucher eines
in du MWassarleitung angeschlossenen Grundstückes ist ver—
pflichtet. seinen Miectern das erforderliche Haus- und Wirt⸗
sasftswasser aus der Leituphgubeuheden.
Ote Vorpflichtung, den Anschluß eines dem Zwungs—
anschlusse gemäß 8 1 unterliegenden Grundstücke zu bewir—
ken, liegt dem Fruüundbuznäßigen Eigentümmere orher em
dinglich Nutzungsberechtigten oder deren gesetzlichen Ver—
reter ob.
Die Verpflichtung ist eine ungeteilte. Von mehreren
Peitbeteiligkten kann daher jeder einzelne zur Erfüllung
im ganzen angehalten worden, unbeschadet seines Rüd—
griffs gegen die Mitbeteiligten.
84.
Der nach 8 3 zur Herstellung des Hausanschlusses Ver—
»flichtete oder mit dessen schriftüicher Einverständnisse der
Ptiefer des betreffenden Hauses hat den Anschluß unter
Benutzung des von der Gemeinde vorgeschriebenen Formu*
sars bei dem Bürgermeisteramt cnzamelven. Der Antrags
ruf Hoerstellung des Anschlusses ist von den Verpflichteten
rür bereits bebaute Grundstücke binnen einer Frist von
1WMWochen nach Erlaß vieser Polizeiverordaung, für Neu—
bauten von der —— Schlußabnahme zu stellen.
5.
Die Hcusleitung iußz sets in einem solken Zustande
rhelrten werden. dekß die ungehinderte Wasserentnahene
edereit gewährleistot ist. Es ist verboten. das Wosser
inbenust laufen zu lessten oder in anderer Weise mutwiliig
oder fahrlässig zu vergeuden, sarner Schieber, Hyranen
und Absnerrhühne., ohne Austrag oder Genehmigung
der Gerneindeverwoltung zu öffnen oder zu schließen.
Pei allen mit Ancgrabungen versundvenen Bouarkei—
en in der unmittelbaren Rähe der Gemeindeleitungsrohre,
. B. bei Anlage ven Kanälen, Verlegung pon Erdleitun—
gen und bei dercleichen Erdarbeiten hat der Bauherr oder
Werkmeister mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ar—
beiten dern Gemeindevorsteher gegen eine von diesem zu
»rteilende Besheinigung Anzeige zu maden und den von
diesem in: Interese der Sicherung der Wasserleitung ge—
trofsenen Anpronungen nachzukommen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden unbeschadet der Anwendung
der gesetzlichen Zwangsbefugnisse nach 8 132 des Landes—
perwoltungsgesetzes. soweit nicht nach den gesetzlichen Be—
stimmungen eine vöhere Strafe vorgeschen ist, mit Geld—
strofe bis zu 150 Fr., im Falle der Uneinbringlichkeit mit
»ntsprechender Haft bestraft.
87.
Diese Polizeircrordnung tritt am 3. Tage noch Ablau
»es Tages ihrer Veröffentlichung im Ottweiler Kreisblatt
n Kraft.
Eppelborn, 26. Februar 1831.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
gez. Dr. Zengerle.
Abschrift.
Saarbrücken, den 22. April 1931
Regierungskommission
des Saargebiectes.
Direktion des Innern
und Präsidialbüro
J. E. Tab. Nr. XI. 19310.
Genehmigung.
Auf Grund des 85 des Gesoßes über die Palizeiverwal—
rung vom 11. März 18650 wird zu der Scrafandrohung in
der für die Gemeinden Aschbach. Dörsdorf, Steinbach und
Thalcxweiler zu oerlassenden Polizeiverordnung über den
Anschlüßzwang an die öffentliche Wasserleitung hiermit
die Goͤnehmigung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Abschrift.
zher den Anschluh der bebauten Grundstücke der Gemeinde
Aschbach an die Wasserleitung des Zweckverbandes
„Wasferversorgungsverhand Dörsdorf“.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 15. 5. 1856 wird für die Gemeinde
Aschbech gemäsz dem Reschluse der Gemeindevertretung
om 13. Oftober 1930 folgendes Ortsstatut erlassen:
81.
Die Herstellung, Unterhaltung, Acnderung und Ent—
ernung der Anschlußleitungen der im Gemeindebejzirk
Aschbach gelegenen bebauten Grundstücke an die Was—
serleitung des Zweckverbandes „Wasserversorgungsver—
»and Dörsdorf“ werden auf Antrag des Grundstückseigen—
ümers durch die Gomeinde nach den Bestimmungen die—
jes Ortsstatuts ausgeführt.
Antragsberechtigt ist auch der mit schriftlicher Vall—
macht des Eigentümers versehene Vächter oder Mieter des
Frundstücks.
82.
Die Ausführung und Unterhaltung der Anschlußleitung
zrfolgt durch die Gemeinde, jedoch nur bis »um Mafsor—
nesser-Einigungsventil, sofern dieses nicht weiter als 0,50
Meter hinter dem Eintritt der Leitung in das Gebäude
ingebaut ist und someit die Anschlußleitung, deren Ver—
enung auf dem kürzesten Wege zwischen Hauptleitung
und Gebäude erfolgt. eine Länge von 30 Meter nicht über
teidgt.
83.
Als Matoerial fiir die über diese Länge hinaus vom
Srundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten auszu'
jührenden Anschluß- und inneren Hausleitungen müssen
zalvanisierte schmiedeeiserne oder asphaltierte gußeiserne
Röhren verwendet werden. Bleiröhren sind nicht zugelas—
en Die lichte Weite der Röhren muß mindestens Zoll
betragen. Sämtliche Leitungsstellen müssen einen inneren
Wasserdruck von 15 Kilogramm auf den Quadrat-Zenti—
meter, gleich 15 Atmospharen, Widerstand leisten. Abwei
hungen hiervon sind nicht gestattet. Die Herstolsung
Aenderung oder Entfernung der Leitung bedarf der Ge—
rehmigung der Gemeinde. Die Leitung darf erst nach Ab—