Full text : 1931 (0012)

84.
Die Vorschriften der 88 1238 finden ebenfalls auf die
zereits vorhandenen Kraftfahrlinien Anwendung.
85.
Der 8 8 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahr⸗
zeugen vom 3. Mai 1909 (XGBl. S. 437 ff.) findet für
Kraftfahrlinien keine ———
86.
8 12, Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft⸗—
fahrzeugen vom 3. Mai 1909 erhält für Kraftfahrlinien
solgende Fassung:
Der Ersatzpflichtige haftet:
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen
fur bis zu einem Kapitalbetrage von einhundertfüns—
zigtausend Franken oder bis zu einem Rentenbetrage
bon jährlich neuntausend Franken;
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men—
chen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr.
bestimmten Grenze, nur bis zu cinem Kapitalbetrag
bon insgesamt vierhundertfünshigtausend Franken
oder bis zu einem Rentenbetrage von insgesamt sieben«
undzwanzigtausend Franken;
im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch das—
selbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur
zis zum Betrage von dreißigtausend Franken.
87.
Der Unternehmer einer Kraftfahrlinie hat vor Eröff.
nung seines Betriebes eine Versicherung für die ihm auf
Hrund dieser Verordnung und des Gesetzes über den Ver—
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (RGEBl. S.
137 571. obliegende Haftplicht abzuschließen. Das gilt auch
für Unternehmer einer schon bestehenden Linie, welche den
Abschluß der Versicherung binnen drei Monaten nach In—
rafttrelen der Verordnung nachzuholen haben.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
ann über die Erfordernisse der Versicherung näheres be—
timmen.

88.
Wer als Unternehmer oder Angestellter einer Kraft—
sahrlinie den in der Genehmigung festgesetzten Bedingun—
gen oder den vom Regierungskommissar für Oeffentliche
Arbeiten zu dieser Verordnung erlassenen Ausführungs,
bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu 150 Franken oder mit vat bestraft.
89.
Wer den Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die erfor—
derliche Genehmigung unternimmt oder ihn fortsetzt, nach—
dem die Genehmigung zurückgenommen oder der Weiter—
betrieb untersagt worden ist, wird mit Geldstrafe oder
nit Gefängnis bis zu 3 43 bestraft.
8 10.
Das Mitglied der Regierungskommission für Oeffent—
liche Arbeiten ist zum Erlaß der Ausführungsbestimmun—
zen zu dieser Verordnung Fengchiloh
811.
Diese Verordnung tritt 1 Monat nach ihrer Veröffent—
lichung im Amtsblatt der Regierungskommission in
Kraft. Gleichzeitig wird die Verfügung Nr. 123 vom 10.
März 1922 betr. Anmeldepflicht der Kraftomnibusunter—
iehmungen aufgehoben.
Saarbrücken, den 8. Mai 1931.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident
J. V. gez. Dr. Vezensky.

Bekanntmachung
Gemäß 8 19 der Genossenschaftssatzung berufe ich hier—
mit die erste Mitgliederversammlung der Wiesen-Ent-—
wässerunggsgenossenschaft Hüttigweiler-KRaßweiler, für
Freitag, den 29. Mai d. J. nachmittags 3 Uhr ein.
Versammlungslokal: Gastwirtschaft: Woll in Hüt—
bdigweiler

1)

Tagesordnung:
Wahl des Vorstandes: ein Vorsteher, 2 Beisitzer und
2 stellvertretende Beisitzer. Zu diesem Punkt der Ta—
gesordnung wird daruf hingewiesen, daß nach 8 5 Abs.
z und 4 der Satzung jeder Genosse sein Stimmrecht
durch einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht verse—
henen Genossen ausüben lassen kann; daß ferner Mitei—
gentümer eines Grundstückes ihr Stimmrecht nur ge
meinschaftlich ausüben können.
Festseßzung der dem Vorsteher zu gewährenden Entschü'
323342
Wahl von 2 Schiedsgerichtsbeisitzern und deren Stell
vertreter.
) Verschiedenes.
Ottweiler, den 16. Mai 19831.
Der

)

3)

Landrat:
J. V.
Oehlenschläger, Regierunasassessor
Bekanntmachung.
Gemäß 8 19 der Genossenschaftssatzung berufe ich hier—
mit die erste Mitgliederversammlung der Wiesen-Ent
und Bewässerungsgenossenschaft Theley, für Freitag, den
29. Mai d. J. nachmittags 5 Uhr ein.
Versammlungslokal: Gastwirtschaft Dewes in
Theley.
Tagesordnung:
1) Wahl des Vorstandes: ein Vorsteher, vier Beisitzer und
4 stellvertretende Beisitzer. Zu diesem Punkt der Ta—
gesordnung wird darauf hingewiesen daß nach 85 Abs.
z und 4 der Satzung jeder Genosse sein Stimmrecht
durch einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht verse—
henen Genossen ausüben lassen kann; daß ferner Mitei—
gentümer eines Grundstückes ihr Stimmrecht nur ge—
meinschaftlich ausüben können.
Festsetzung der dem Vorsteher und dem Rechner zu ge—
währenden Entichädigung.
3) Wahl von 2 Schiedsgerichtsbeisitzern und deren Stell—
vertretern.
1) Verschiedenes.
Ottweiler, den 16. Mai 1931.
Der Landrat:
J. V.
Oehlenschläger, Regierungsassessor.
Körung der Zuchtstiere und Zuchteber.
Besichtigung der Schajherden.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
vom 19. Dezember 1828 betreffend die Haltung und Kö—
rung der Stiere, Ziegenböcke und Eber werden nachstehend
die Termine für die Besichtigung der anzukörenden Stiere
und Eber bekannt gegeben.
Die Körung findet in jeder Gemeinde vor dem Stier
stalle statt.
Dienscag, den 9. Juni 1931.
Ottweiler 7,45, . Schafbrücke (für Baltersbach) 8,15,
Hangard 8,30, Fürth 9,00, Lautenbach 9,30, Münchwies
9,45. Wiebelskirchen 10.15, Wellesweiler 10,45, Kohli.
hof 11.30. Haus Furpach 11.45, Neunkirchen 12.00, Spie—
v dn Heiligenwald 1.00, Landsweiler 1.15, Schiff—
weiler 1.5330.

Donnerstag. den 11. Juni 1931.
Stennweiler 8.00. Wemmetsweiler 8.30, Merchweiler
9,00, Illingen (Stierstall) 9,15, Illingen (Gutshof) 9,30, Ho—
sterhof 9,45, Wustweiler 10,00, Dirmingen 10,15, Bersch—
weiler 10,45, Eppelborn 11,45, Habach 12,15, Wiesbach
12,30, Humes 1.,00 Uchtelfangen 1,30, Kaisen 145.
Freitag, den 12. Juni 1931.
Welschbach 7,45. Hirzweiler 8.00, Hüttigweiler 8,30
Bubach-Calmesweiler 9.00. Macherbach 9,30, Aschbach
10.00, Thalexweiler 10,15. Steinbach 10.30, Dörsdorf
10.45. Scheuern 11.00. Niederhofen 11.15. Lindicheid
            
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