Full text : 1931 (0012)

eiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck u. Erpedition: Neunkircher Dolkszeitung, Neun⸗—
zirchen⸗Saar, Hhüttenbergste. 46, fernspr. 2007 — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags)

nr. 14

Donnerstag, den 21). Mai

1981

Inhaltsverzeichnis

Sinweis.

Zinweis auf die im Regierungsamtblatt vom 15. Mai 1931
erschienenen Verordnungen Nr. 228. 229. 230. 231. 232
ind 233.

Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom 15
Mai 1931 Nr. 19 erschienenen Verordnungen:
Nr. 228 Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis,
Nr. 229 Bekanntmachung betr. Vertragsrichtlinien gemäß
8 3680 der Reichsversicherungsordnung,
Nr. 230 Bekanntmachung betr. Richtlinien für die Anwen—
dung elektro-physikalischer Heilmethoden gemäß 8 3680
der Reichsversicherungsordnung,
Nr. 231 Bekanntmachung betr. Bestimmungen über die
Inanspruchnahme eines nicht zuständigen Arztes bei
Bildung von Arztbezirken gemäß 8 3690 der Reichs—
perficherungsordnung,
Nr 232 Pekanntmachung betr. Richtlinien für die Tätig—
keit der Prüfungsausschüsse gemäß 8 3680 der Reichs—
versicherungsordnung.
Nr. 233 Bekanntmachung betr. Richtlinien für die Tätig.
keit von Krankenschwestern gemäß 8 1855 der Reichs
versicherungsordnung.
Ottweiler, den 20. Mai 1931.
Der Landrat:
J. V.
Oehlenschläger, Regierungsassessor
Verordnung
betr. die Errichtung und den Betrieb von Kraftiahr⸗
linien.
Anf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Abichnitt
7V. (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles ver⸗
erdnet die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
wählten Vertreterder Bepölkerung gemäß ihrem Beichluß
vom 15. April 1931 was inn
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus
die regelmäßig wiederkehrende Beförderung von Perso⸗
nen oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf bestimmten
Strecken gegen Entgelt betreiben will (Unternehmer von
Zraftfahrlinien) bedarf hierzu für iede einzelne Linie der
Fenehmigung des Regierungskommissars für Oeifentliche
Mrbeiten.

Lerordnung betr. die Errichtung und den Betrieb von
Kraftfahrlinien.
Bekanntmachung betr. Mitgliederversammlung der Wie—
sen-Entwässerungsgenossenschaft Hüttigweiler-Raßwei-—
ler.
Bekanntmachung betr. Mitgliederversammlung der Wir—
sen-Ent- und Bewässerungsgenossenschaft Theley.
Bekanntmachung betr. Körung der Zuchtstiere und Zucht—
eber und Besichtigung der Schafherden.
Bekanntmachung betr. Bestätigung der Wahl des Ge—
meindevorstehers und des Stellvertreters der Ge—
meinde Schiffweiler.
Straßensperre in der Gemeinde Eppelborn.
Ausschreibung des Kreisbauamtes.
Bekanntmachung betr Bestimmung zum Gemeinderatsmit—
glied des Gemeinderats Landsweiler.
Bekanntmachung betr. Offenlegung des Haushaltsplans
der Gemeinde Illingen.
Bekanntmackung betr. Offenlegung des Haushaltsplans
der Gemeinde Merchweiler.
Bekanntmachung betr. Offenlegung des Haushaltsplans
der Gemeinde Hirzweiler.
Bekanntmachung betr. Jaodverpachtung der Gemeindejag—
den in Dirmingen, Habach und Macherbach.
Bekanntmachung betr. Offenlage des Fluchtlinienplanes
für die Gemeinde Bubach-Calmesweiler.
Polizeiverordnung für die Gemeinden Aschbach, Dörsdorf,
Steinbach und Thalexweiler betr. die Versorgung
mit Wasser.
Irtsstatut über den Anschluß der bebauten Grundstücke der
Hemeinde Aschbach an die Wasserleitung des Zweckver
handes „Wasserversorgungsverband Dörsdorf“
Ortsstatut über den Anschluß der bebauten Grundstücke der
Gemeinde Steinbach an die Wasserleitung des Zweckver⸗
dandes Wasserversorgungsverband Dörsdorf“ 24
Drtsstatut über den Anschluß der bebauten Grundstücke der
Gemeinde Dörsdorf an die Wasserleitung des Zweckver⸗
zandes Wasserversorgungsverband Dörsdorf“.
Ortsstatut über den Anschluß der bebauten Grundstücke der
Femeinde Thalexweiler, an die Wasserleituno, des
ZweckverbandesWasserversorgungsverband Dörs⸗
dorf“.
Polizeiverordnung für den Bezirk der Gemeinde Hirz—
weiler.

82.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Ge—
väbe fus die Sicherheit ziund Leistungsfähigkett des Betrie—
hes aehoten ist und des Anternehmen den difentlichen In—
eressen nicht zuwiderläufte 3
(1) Die Genehmigung kann zurückgenommen werden.
venn gegen die bei der Genehmiaung festaesetzten Bedin—
fundgen oder aegen die Ausführtungsbestimmungen z3u
dieser Vorordnung oder oegen die Norichriften der Ner—
Irdnung Nre235 vom 25. April 1928 über Kraftfahrzeua—
bderkehr in wesentlicher Beziehung verstoßen wird.
(2) Die Zurücknahme der Genehmigung erfolgt durch
den Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten.
            
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