Bekanntmachung.⸗
Der Bergmann Johann Schell zu Landsweiler hat sein
Amt als Gemeinderatsmitglied niedergelegt. Als Ersatz—
nann für denselben ist vom Wahlausschuß der Bürgermei—
terei Stennweiler der Postmeister Nikolaus Roth zu
Landsweiler zum Mitglied des Gemeinderates dieser Ge—
neinde bestimmt worden.
Schiffweiler, den 6. Mai 19831.
Der Bürgermeister.
Waelder.
89.
Diese Verordnung tritt am 3. Tage nach Ablauf des—
jenigen Tages in Kraft, an welchem sie im Ottweiler
Kreisblatt verkündigt worden ist.
Illingen, den 3. Dezember 1930.
Der Polizeiverwalter:
Der Bürgermeister:
Doppler.
Abschrift.
Regierungskommission
des Saargebietes.
Polizeiverordnung
hetreffend den Anschluß von bebauten Grundstücken an die
öffentliche Kanalisation der Gemeinde Illingen⸗
Gennweiler.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
valtung vom 11. März 1850 sowie der Verordnung der
Regierungskommission vom 1. Juli 1930 zur Abänderung
des 8 5 der Währungsverordnung wird mit Genehmigung
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des angedroh—
ten Strafmaßes für den Umfang der Gemeinde Illingen—
Hennweiler folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Die Anschlüsse dürfen nur mit polizeilicher Genehmi—
jung und nach Anweisung und unter Kontrolle des Kreis—
— D00—
schlußstelle an den Kanal vnm Kreisbauamt angegeben.
2.
Bei der Herstellung eines Anschlusses dürfen nur
Steinzeugrohre von mindestens 15 Zentimeter Lichtweite
zur Verwendung gelangen. Dieselben müssen von tadel—
loser Beschaffenheit sein, dürfen weder Risse noch Sprünge
zeigen und sind bei der Verlegung nur mit Asphaltkitt zu
berdichten.
83.
Auf daem Grundstück des Hauseigentümers ist ein was—
serdichter Schlammfang zur Ablagerung von Sinkstoffen
herzustellen und gerrchnichen abzudecken.
4.
In die Kanäle dürfen nur Nieder'schlans- Haus- und
Wirt'chaftsmösser abgeleitet werden. Die Einleitung ge—
werblicher Abwösser unterliegt der besonderen Genehmi—
quna der Ortspalizeibehörde nach Anhörung des Gamein—
derats. Feste Stoffe. wie Sand, Asche. Kehricht. mensch—
liche und tierische Abgänge, sowie solche Stoffe, welche
die Kanglwandungen beschädigen können, dürfen in den
Aanal nicht eingeführt werden.
8 5.
Zwischen den Schlammfängen oder den Sinkkasten und
dem Hauptkangal dürfen keinerlei Leitungen an den Haus—
anschluß. mit Ausnahme von Dachabfallrohren. die oben
mit einem Sieb zu —8 hergestellt werden
6.
Bei Instandsetzungen an dem Hauptkanal kann die
Ortspolizeibehörde verlangen. daß während dieser Zeit
dem Kanal durch Privatanschlüsse keine Flüssigkeiten zu—
zeführt werden.
87.
„An dem Kanalanschluß, wie an der ganzen Anlage
üherhaupt dürfen ohne Genehmigung der Ortspolizeibe—
jörde Veränderungen nicht vorgenommen werden.
Den Baubeamten ist der Zutritt zu den Entwässerungs—
anlagen iederzeit zu 48
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
VBerordnung werden sofern nicht Bestrafung nach 8 366
Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches eintritt, mit Geldstrafe
As zu 150 — Franken. im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu 6 Wochen bestraft.
Direktion des Innern
und Präsidialbüro. Saarbrücken, 16. Febr. 1931.
J. C. Tgb. Nr. XVI 11/31 H.
Genehmigung.
Gemäß 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird zu der Strafandrohung im 83
der Polizeiverordnung über den Anschluß von bebauten
Grundstücken an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde
Illingen-Gennweiler hiermit die Genehmigung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht:
Illingen, den 7. Mai 1931.
Der Bürgermeister:
Doppler.
Nerkblatt
hetr. die Versteuerung der Mietverträge über Räume in
nicht bezuschußßzten Kleinwohnungsbauten.
Allgemeines.
Von der Mietstempelsteuer befreit sind grundsätzlich
nur Mietverträge über Räume in
a) vom Wohnungsbauverband der Gemeinden des Saar—
gebietes bezuschußten Kleinwohnungsbauten (sog. Zu—
schußhäuser),
nicht bezuschußten Kleinwohnungsbauten im Sinne der
Reg.-Ver. vom 8. 10. 30 (Amtsbl. S. 594) und der hier—
zu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Ver. v. 18.
11. 30. Amtsbl. S. 636/37).
durch Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschosses neu
geschaffenen Wohnungen.
Nicht bezuschußte Kleinwohnungsbauten.
Die Befreiung vom Mietstempel tritt nur ein, wenn
sämtliche Voraussetzungen der Verordnung und der
Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Zeitpunkt der Errichtung.
Das Haus muß in der Zeit vom 1. 4. 1923 bis 31. 12.
1931 fertiggestellt worden sein.
Verwendungszweck.
Der Bau darf nur als Wohnstätte für die minderbe—
mittelte Bevölkerung dienen.
Größe der Wohnfläche.
Die selbständigen Einzelwohnungen einschl. des Zube—
hörs dürfen höchstens 100 am Wohnfläche haben. Unter
Wohnfläche sind sämtliche hinter dem Flurabschluß gele—
genen Flächen also einschl. Diele, Bad, Flur. Speisekam—
ner, Closett sowie die zur Wohnung gehörenden bewohn—
»aren Mansarden au verstehen. Vorsprünge wie Schotn—
teine. Träger. Fußkleisten und Türnischen werden nicht in
die Wohnfläche eingerechnet. Wo ein Wohnungsabschluß
nicht vorhanden ist, muß sinngemäß verfahren werden Al—
2)