der Regierungskommission vom 21. Dezember 19283, nach—
tehende Gebührenordnung für das Friedhofs- und Be—
gräbniswesen der Gemeinde Münchwies erlassen:
81.
Reihengräber werden unentgeltlich gestellt. Ebenso
tehen die Reihengräber für auswärts gestorbene, aber
in Münchwies geborene Personen ohne jegliches Entgelt
zur Verfügung.
82.
In folgenden Fällen sind für die Benutzung einmalige
ßebühren zu entrichten und zwar:
J. für ein Reihengrab für Auswärtige, die nach Münch—
wies beerdigt worden wollen, aber nicht unter die in
81 Genannten fallen 30.— Irs.
2. für ein Eigengrab 159. — Frs.
3. für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen 300.— Irs.
14. für ein Familiengrab mit drei Grabstellen 400. — Irs.
5. für ein Familiengrab mit vier Grabstellen 500. — Irs.
83.
Die für Vornahme von Ausgrabungs- und Umbettungs—
arbeiten zu entrichtende besondere Gebühr wird jeweils
m Wege der freien Vereinbarung festgesetzt. Diese Ge—
zühr soll in der Regel so bemessen sein, daß dadurch die
der Gemeinde durch die Vornahme der notwendigen
Arbeiten entstandenen Ausgaben gedeckt werden.
Außerdem sind die der Friedhofverwaltung durch die Um—
bettung erwachsenen Kosten für Nebenarbeiten Beseiti—
jung von Beschädigungen der Nachbargräber usw. zu er—
tatten.
84.
Für Leistungen, welche in dieser Gebührcnordnung nicht
oorgesehen sind, ist eine vorherige Vereinbarung mit dem
Ortsvorsteher zu treffen. 8
5.
Die festgesetzten Gebühren sind bei der Gemeindekasse
Wiebelskirchen einzuzahlen. Für die Zahlung der Ge—
bühr haften in erster Linie diejenigen, welche die sich aus
den 88 224 ergebenen Leistungen beantragt haben und
alls der Antrag im Einverständnis etwä vorhandener
Familienangehöriger gestellt ist, diese mit dem Antragstel—
er gemeinsam für das Ganze. Gebühren welche im Rück
tande verblieben sind, unterliegen der Beitreibung im
Perwaltungszwangsverfahren.
86.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind
dinnen einer Frist von 4Wochen nach erfolgter Behändi—
Jung der Zahlungsaufforderung beim Bürgermeister einzu—
egen.
Gegen den Beschluß des Bürgermeisters stehen dem Ab—
gabepflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach er—
olgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Durch Ein—
pruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der
ßebühren nicht aufgehoben. 8
287.
Vorstehende Gebührenordnung tritt nach erfolgter Ge—
nehmigung und Veröffentlichung in Kraft.
Wiebelskirchen, den 9. Januar 1931.
Der Bürgermeister:
Dr. Paege.
Nr. 1828 — K. A.
Genehmigt
Ottweiler, den 19. März 1831.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende: Dr. Rech, Landrat.
Vorstehende Bestimmungen werden hiermit zur allge—
neinen Kenntnis gebracht.
Wiebelskirchen, den 30. April 1931.
Der Bürgermeister:
Dr. Paege.
Regierungskommission
des Saargebietes.
Direktion des Junern
und Präsidialbüro.
J. C. Tgb. Nr. XXXI IO-3I SG.
Genehmigung.
Die auf Grund des Beschlusses der Gemeindeve tretung
Münchwies erlassene Friedhofs- und Begräbnisordnung
iür die Gemeinde Münchwies vom 9. Januar ds. Irs. er⸗
zält hiermit die landespolizeiliche Genehmigung.
Gleichzeitig wird das Strafmaß der zu dieser Ordnung
erlassenen Polizeivero'dnung vom 9. Januar 1931 in Hö—
je von 150 Fraufen auf Grund des 835 Abs. 2 des Gesehßes
iber die Poli?eiverwaltung vom 11. März 1850 in Ver—
zindung mit de Vorordnung zur Abänderung des 8 5 der
WPährungsverordnung vom 1. Juli 1930 hiermit genehmigt
Dus Mitglied der Resierungskammission
für die Angelegenheiten des Innern.
J. V. gez. Heimburger.
Saarbrücken, den 14. April 1931.
Jagdnuhung.
Die Jagdnutzung in dem gemeinschaftlichen Jagobe—
zirk Schiffweiler wird am Dienstag, den 26. ds. Hits.,
rachmittags 5 Uhr, in der Wirtschaft Jakob Biehl hier—
elbst, Friedrich-Ebertstraße, öffentlich meistbietend auf
3, 9, 12 Jahre verpachtet.
Die Pachtbedingungen liegen vom 9. ds. Mts. ab2
Wochen lang bei dem Unterzeichneten und auf dem Bür—
germeisteramt Schiffweiler, Zimmer Nr. 13, zur Eimsicht
ffen.
Schifweiler, den 4. Wai 1931.
Der Jagdoorsteher:
J. V.: Hoffmann
Straßensperre.
Wegen Neudeckung werden auf Grund des 8 32 der
Lolizetverordnung über den allgemeinen Verkehr auf
»ffentlichen Wegen vom 25. April 1928 und des 8 23 de:
Lerordnung über Kraftfahrzeugverkeyr vom 23. April
1928 folgende Straßenstrecken für den gesamten Verkehr
gesperrt:
.Vom 11. bis 20. Mai ds. Irs. die Kreisstraße Nr. 8
auf der Strecke zwischen Stennweiler und Wemmets—
weiler von Klim. 5,150 bis 6,155.
Die Umleitung erfolgt über Schiffweiler bezw. Welich—
zach⸗Hüttigweiler.
2. Vom 21. bis 39. Mai ds. Irs. die Kreisstraße Nr. 8Sa
auf der Strecke Merchweiler —Quierschied (Kreisgrenze)
von Klm. 0000 bis 0626.
Die Umleitung erfolgt über Göttelborn.
Ottweiler, den 6. Mai 1931.
Die Chausseepolizeibehörde:
Der Landrat:
J. V. Oehlenschläger.
Regierungsassessor
Bekanntmachung.
Der Entwurf des Haushaltplanes der Gemeinde Hüt—
igweiler für das Rechnungsjahr 1931 liegt vierzehn
Tage lang nämlich vom 6.-19. 5. 1831 einschließlich im
Rathaus in Illingen — Zimmer 12 — zur Einsicht
offen.
JIllingen, den 6. Mai 1931
Der Bürgermeister:
Doppler.