Vor der Beerdigung haben die Angehörigen der Ver—
storbenen dem Totengräber den von dem Standesbeamten
ausgefertigten Beerdigungsschein zu übergeben.
821.
Zur Ueberführung der Leichen nach dem Friedhofe
steht der Leichenwagen der Gemeinde zur Verfügung.
Leichen werden nur in verschlossenen, widerstandsfähigen,
vollständig dicht gefugten und verpichten Särgen befördert
822.
Die Ausgrabung von Leichen und Leichenresten ist.
salls sie nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft er
folgt. nur mit schriftlicher Erlaubnis der Polizeibehörde
zulässig. Zu einer Umbettung ist die Genehmigung des
Bürgermeisters einzuholen.
8 23.
Der Friedhof ist an den Mittwoch- und Samstag⸗
Nachmittagen, sowie an Sonn- und Feiertagen geöffnet
Den Verwandten der daselbst ruhenden Toten ist der Zu—
tritt zu jeder Tageszeit gestattet. An den Tagen, an de⸗
nen der Friedhof geschlossen gehalten wird, können diese
den Schlüssel zum Eingangstor beim Ortsvorsteher
oder Totengräber abholen, haben jedoch die Pflicht, den
Schlüssel nach Gebrauch sofort zurückzugeben.
824.
Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben eine
der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten zu be—
wahren und sind den Anordnungen von Polizeibeamten
oder des Totengräbers Folge zu leisten. Kinder unter 14
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und un—
ter Verantwortlichkeit Erwachsener betrelen.
Verboten ist:
Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art,
als durch den vorhandenen Haupteingang,
Das Mitbringen von Hunden und Kinderwagen, so—
wie von Fuhrwerk jeder Art.
Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie
überhaupt jede Beschädigung oder Verunreinigung
des Friedhofes und seiner Anlagen.
Das Rauchen.
Das müßige und neugierige Herumstehen Unbetei—
ligter bei den Leichenbegängnissen.
Das Lärmen, Schreien oder sonstiges die Ruhestätte
der Toten entweihende oder Aergernis erregende—
Verhalten.
Das Feilhalten von Blumen, Grabschmuck oder son⸗
tigen Verkaufsgegenständen auf dem Friedhof.
An Sonn- und Feiertagen die Vornahme gewerb⸗
licher Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der für
die Beerdigung unaufschiebbaren Arbeiten des To—
tengräbers und des notwendigen Begießens der
Pflanzen.
2
Wiebelskirchen, den 9. Januar 1931.
Der Bürgermeister:
Dr. Paege
Polizeiverordnung
zur Friedhofs⸗ und Begräbnisordnung der Gemeinde
Münchwies.
Auf Grund des 8 5 und 6 des Gesetzes über die Po—
lizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.'S. S. 265) wird
mit Zustimmung der Regierungskommission des Sanarge—
bietes, Abteilung des Innern, bezüglich der Höhe des
Strafmaßes im Anschluß an die Friedhofs- und Begräb—
nisordnung der Gemeinde Muünchwies vom 9. Januar
1931 r̃olgende Polizeiverordnung erlassen;
81.
In, jedem Grabe darf nur eine Leiche beerdigt we—
den: eine Mutter und ihr neugehorenes Kind somioe z34
Heschwister unter 1 Jahre können gleichzeitig in einem
Brabe beerdigt werden. Leichen oder Leichenreste dürfen
nicht oberirdisch beerdigt werden.
82.
Die Gräber für Erwachsene und für Kinder über 10
Jahren müssen im allgemeinen 2 Meter lang und 1 Meter
breit, die für Kinder uͤnter 10 Jahren 1,50 Neter lang und
3,75 Meter breit sein. Die Entfernung zwischen dem höch
ten Punkte des eingesenkten Sarges und der Erdobes
läche ohne Grabhügel muß für Erwachsene wie für Kin—
der 1 Meter betragen. Die einzelnen Gräber müssen durch
eine mindestens 650 Meter starke Erdschicht voneinande
getrennt sein. Zwischen den einzelnen Gräberreihen in
Raum für einen Durchgang von mindestens 0,50 Meter
Breite freizulassen. Nachdem das Grab zugeworfen ist, isi
auf ihm ein etwa 0,15 bis . 20 Meter hoher und nach al—
len Seiten bis an die äußersten Grenzen des Grabes mi—
Böschung zu versehender Erdhügel aufzuwerfen.
83.
Abraum und Anrat sind von den Gräbern unverzüg
lich zu entfernen und auf die zu ihrer Aufnahme bestimm
ten Stellen des Friedhofes zu bringen.
84.
Das Mitbringen von Hunden, Kinderwagen sowie von
Fuhrwerk jeder Art, das Umherlaufenlassen von Hüh⸗
nern, das Tabakrauchen, sowie das neugierige Umher
tehen Unbeteiligter bei der Vornahme kirchlicher Hand—
lungen, das Feilhalten von Blumen, Grabfschmuck odor
sonstigen Verkaufsgegenständen auf dem Friedhof und die
Verrichtung gewerblicher Arbeiten jeder Art an Sonnm
und Feiertagen, mit Ausnahme der für die Beerdigung
unaufschiebbaren Arbeiten des Totengräbers und des not
wendigen Begicßens der Pflanzen ist nicht geslattet.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen werden.
soweit nicht etwa die bestehenden gesetzlichen Bestimmun—
gen über den Schutz der Friedhöfe mit ihren besonderen
Strafen zur Anwendung kommen *) mit Geldstrafe bis zu
150 — Irs. im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bis zu 6 Wochen geahndet.
86.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem sie im
Ottweiler Kreisblatt verkündet worden ist.
Wiebelskirchen, deng. Januar 1931.
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister
Dr Pacege.
*). Nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz
der Friedhöfe ist weiter unter Strafe gestellt:
a) Unfug, der die Serabwürdigung des Friedhofes
zum Ausdruck bringt (8 166 Str. G. B.)
) Störung der Totenruhe, insbesondere auch unbe—
fugtes Heffnen eines Grabes (* 168 in Verbinduna
mit 8 367 Str. G. B.).
Beschädigung von Grabmälern (8 304 Str. G. B)
Ueberklettern der Einfriedigung eines Friedhofes (8
123 Str. G. B.)
Abpflücken von Blumen und dergl. (8 18 Feld- und
Forstpolizeigesek vom 1. 4. 1880.
— — — — —
Gebührenordnung.
für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde
Münchwies.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
von Münchwies vom 8. Januar 1931 wird hierdurch in
Gemäßheit der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengefetzes
vom 14. Juli 1863 in der Fassung der Bekannim