wenn die Benutzung der Veranstaltung in der Zeit vom
16. bis Ende eines Kalendermonats endigt, mit dem Ab—
auf des Vormonats. Stockungen in der regelmäßigen
Müllbeseitigung sind auf die Zahlungsverpflichtung des
Wohnungsinhabers ohne Einfluß.
88.
Die Veranlagung wird jedem Gebührenpflichtigen zu—
gestellt in der Form der Anforderung durch die Stadttasse.
Wird der oben festgesetzte Gebührensatz im Laufe des
Rechnungsjahres geändert, so wird die Veranlagung zu
diesem geänderten Satze öffentlich bekannt gemacht.
89.
Die Zahlung der Gebühren erfolgt monatlich bis zum
15. des laufenden Monats an die Stadtkasse.
Zur Zahlung der Gebühr ist persönlich verpflichtet, wer
zur Zeit der Zahlungsverpflichtung Wohnunsgsinhaber ist.
Tritt in dem Besitz einer gebührenpflichtigen Woh—
aung ein Wechsel ein, so haftet für die Gebühren des Mo—
nats, in welchem der Wechsel stattgefunden hat, der alte
und der neue Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner.
810.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die
Rechtsmittel der 88 41 ff. des Kommunalabgabengesetzes
—Ve
der Bekanntmachung der Regierungskommission vom 21.
Dezember 1923 gegeben.
Die Einlegung eines Rechtsmittels schiebt die Ver—
pflichtung zur rechtzeitigen Zahlung nicht auf.
811.
Diese Ortssatzung tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft, womit das Ortsgesetz vom 24. Februar
926 außer Kraft tritt.
Ottweiler, den 25. Februar 1931.
Der Bürgermeister:
Lorenz.
Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß diese Orts—
atzung vom Verwaltungsausschuß Saarbrücken unterm 25.
3. 1931, Nr. B. 378/31 genehmigt worden ist.
Ottweiler, den 10. April 1931.
Der Bürgermeister:
Lorenz.
Bekanntmachung
An Stelle der verstorbenen Gemeindeverordneten Ehe—
rau Karl Mannbar aus Landsweiler ist der daselbst,
Wilhelmstr. 22, wohnhafte Bergmann Johann Mattyitas
Schnur zum Mitglied der Gemeindevertretung von Lands—
veiler durch den Wahlausschuß der Bürgermeisterei Stenn—
veiler bestimmt worden.
Schiffweiler, den 8. April 1931.
Der Wahlkommissar:
Waelder, Bürgermeister.