82.
Wer Schlachtvieh zur Ausfuhr des Fleisches in fri—
chem Zustand schlachten will, hat hierzu die schriftliche Ge—
tehmigung der Abteilung Landwirtschaft der Regie—
rungstommission nachzusuchen und die beabsichtigte Schlachung
in jedem Falle dem tierärztlichen Leiter des Schlachthofes,
in welchem er schlachten will, vor der Schlachtung
Anzuzeigen.
83.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, auch das Anlegen
der nach den Vorschriften der 88 23 ff. der Ausführungs—
bestimmungen A zum Fleischbeschaugesetß vorgeschriebenen
Untersuchungsschnitte, darf an Schlachtvieh, dessen Fleisch
zur Ausfuhr aus dem Saargebiet bestimmt ist, nur von den
an dem betreffenden Schlachthofe im Beamtenvechältnis
angestellten Tierärzten ausgeübt werden. Die Zuziehung
von Hilfstierärzten zu diesen Unterschungen vedarf meiner
Henehmigung.
8 4.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau ist nach den Vor—
chriften der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbe—
ichaugesetze in ihrer Fassung vom 10. XII. 22 auszuüben.
Von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes bei
Schweinen nach Maßgabe des 8 23 der Ausführungsbe—
stimmungen A darf nur abgesehen werden bei Schweinen
reichsdeutscher, französischer, luxemburgischer. holländischet
und dänischer Herkunft. In diesem Falle sind jedoch das
Herz und die Zunage durch Anlegen mehrerer Schnitte
auf Finnen zu untersuchen.
8 5.
An einem Tage dürfen von einem Tierarzte, der an
dem betreffenden Tage an der Fleischbeschau auszuführenu—
den Fleisches beteiligt ist, nicht mehr als 50 Stuͤck Groß—
dieh oder eine entsprechende Zahl von Kleinvieh unter—
ucht werden, wobei 1 Stück Großvieh gleichzusetzen ist 22
Stück Schweinen oder 4 Stück sonstigen Kleinviehes. Für
die tierärztlichen Leiter der Schlachthöfe sind diese Zahlen
um 25 Prozent zu vermindern. Die Dienstzeit der Tier—
irzte darf an den Tagen, an denen zur Ausfuhr geschlach—
tet wird, nicht mehr als 8 Stunden betragen.
86.
Zur Ausfuhr aus dem Saargebiet darf nur zugelassen
werden Fleisch von Tieren, die nach den Ausführungsbestim—
mungen A zum Fleischbeschaugesetze als tauglich zum Ge—
ausse für Menschen ohne Einschränkung und, soweit es sich
am Schweine handelt, vollkommen frei von tuberkulösen
Veränderungen und Backsteinblattern befunden worden
sind. Wird auch nur eine Lymphdrüse eines Schweines
tuberkulös befunden. so ist der ganze Tierkörper von der
Ausfuhr zurückzuweisen.
87.
Der die Fleischbeschau ausübende Tierarzt hat das bei
der Fleischbeschau zur Ausfuhr gut befundene Fleisch ne—
ben der für das Fleisch zum inländischen Verbrauch vor⸗
geschriebenen Kennzeichnung durch einen besonderen Farb.
tempel mit roter Farbe und der Aufschrift
„zur Ausfuhr zugelassen
Schlachthof .....“
kennzeichnen zu lassen.
Während der Arbeitszeit (Schlachtung, Verladung)
muß ein Beamter des Schlachthofes zugegen sein und die
Schlachtung und Verladung des Fleisches überwachen.
Geschlachtet. untersucht und vetladen werden darf nur
während der Stunden von 6—220 Uhr.
Ist unter den Viehbeständen des Schlachthofes die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, so dürfen die zur
Zeit der Feststellung der Seuche bereils ausgeladenen
Klauenviehbestände des Schlachthofes auf Anfordern des
Veterinärrates auch bei Nacht geschlachtet werden.
88.
Zur Trichinenschau dürfen außer Mikroskopen nur sol—
he Trichinoskope benutzt werden, die von dem Oberregie—
rungs⸗ und -veterinärrate der Regierungstommisston ge—
prüft und zugelassen worden sind.
Auf jedes Feld der Kompressorien darf nur je 1 Fleisch—
tückchen gelegt werden.
Von einem Trichinenschauer, der bei der Untersuchung
auszuführenden Fleisches beschaftigt ist, dürfen an einem
Tage auch ausnahmsweise mit dem Mikroskop nicht mehr
als 36, mit dem Trichinoskope nicht mehr als 60 Schweine
intersucht werden, einschließlich der Schweine, did er etwa
zereits anderswo untersucht hat. Die Trichinenschau darf
nur während der im 8 7 festgesetzten Arbeitszeit vorge
nommen werden.
Ueber die zur Ausfuhr bestimmten Schweine sind be—
sondere Trichinenschaubücher zu führen, und zwar je 1 für
die mit dem Mikroskop und die mit dem Trichinoskop un—
tersuchten.
89.
Fleisch von im Saargebiet geschlachteten Tieren der
im 8 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art darf aus
dem Saargebiet nicht ausgefuhrt werden, bevor es auf
Anordnung des dazu ermächtigten Tierarztes mit dem im
37 dieser Bekanntmachung bezeichneten besonderen Kenn—
zeichen versehen ist.
8 10.
Die Ausfuhr des Fleisches von im Saargebiet geschlach—
eten Tieten der im 8 1 dieser Bestimmungen bezeichneten
Art ist nur zugelassen, unmittelbar aus den von mir ge—
mnäß der Vorschriften des 81 dieser Bekanntmachung zu—
gelassenen öffentlichen Schlachthäusern, und zwar nur mit—
els der Eisenbahn oder besonderer von der Abteilung
Ldandwirtschaft zu diesem Zwecke zugelassener Kraftwagen,
die mit Einrichtungen zum Aufhängen des Fleisches ver—
ehen sind. Wagen, die zur Beförderung lebenden
3chlachtviehes benutzt werden, dürfen zur Beförderung
des auszuführenden Fleisches nicht verwendet werden,
'alls sie nicht mit einem besonderen zur Beförderung von
ebendem Vieh nicht benutzten Aufbau oder Einsatze ver.
ehen sind.
811.
Die zur Verladung der geschlachteten Schweine benutzen
Wagen und Behälter müssen sich in einem sauberen
zustande befinden. Eine Beschmutzung des Wagenbodens
beim Verladen ist tunlichst zu vermeiden. Ist der Wa—
genboden beim Verladen beschmutzt worden, so ist er vor
Abgang des Wagens zu reinigen.
Fleischteile dürfen den Wagenboden nicht berühren, es
sei denn, daß der Boden mit einem frisch gewaschenen Lei
nentuch oder mit Pergamentpapier bedeckt ist.
8 12.
Die bei der Verladung frischen Fleisches beschäftigten
Personen müssen bei der Arbeit reine. frisch gewaschene
Schutzkleider aus Leinen tragen, wodurch auch der Nacken
und der Kopf der Personen bedeckt werden.
Die zur Ausfuhr bestimmten Tierkörper dürfen nicht
verladen werden, bevor sie vollkommen abgekühlt sind.
Die zur Ausfuhr bestimmten genießbaren Eingeweide
dürfen vor ihrer vollkommenen Abkühlung nicht geschich—
tet, gelagert oder verpackt werden.
8 13.
Auf Ansuchen des tierärztlichen Schlachthofleiters oder
des Oberregierungs- und -Gveterinärrates der Regierungs—
ommission sind Personen, die sich bei der Schlachtung, Auf⸗
dewahrung und Verladung des zur Ausfuhr bestimmten
Fleisches als unzuverlässig erwiefen haben, von der wei⸗
teren Beschäftigung bei diesen Schlachtungen auszuschließen.