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gahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigen⸗
ümeér. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder Grund—
tückes haften für die Veblhr ols Gesamtschuldner
84.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
tehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß
341 des K. A. G. das Rechtsmittel des Einspruches zu.
Dorselbe ist binnen 4 Wochen, von dem auf die Zustel—
ung des Anforderungszettels folgenden Tage gerxechnet,
cchriftlich «—dDer mündlich zu Protokoll bei dem Bürgermei—
ter anzubringen.
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Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
—X
Eppelborn, den 22. Januar 1831.
Der Bürgermeister:
Dr. Zengerle.
. A. Nr. 818 K, A.,
Henehmigt. Ottweiler,. den 12. Februar 1931
Namezis des Kreisausschusses:
Der Vorsitzede.
J. V.: Dr. Raber. Kreisdeputierter.
Vorössentlicht:
Eppelborn, den 25. Februar 19831.
Der Bürgermeister:
Dr. Zengerle.
Ordnung
über Fehebung von Gebühren sür die Benutzung der
Wasserleitung der Gemeinde Aschbach.
Auf Grund der 88 1, 3 und 4 des Kommunalabgaben—
gesehzes in der ab 1. Apris 1923 gültigen Fassung und des
Beschlusses der Gemeindevertretung Aschbach vom 20.
Januar 1631 wird für den Anschluß und die Benutzung
der Wasserleitung der Gemeinde Aschbach fsolgente
Hebührenurdnung erlassen:
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Die Hebühr für das esitnommene Wasser. festgesrellt
nach Angabe des Wassermessers, wird auf 4 Fr. pro chm.
citgesetzt, jtdoch mit der Maßgabe, daß als Mindestge
»ühr für jeden Wasseranschluß jährlich 120 Fr. zu Cat—
find, wofür bis zu 30 obm. Wasser geuecsert
verden.
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Die Mindestgebühr wird zu Beginn des Rechnungsjah—
ces durch die Gemeindekasse angefordert und ist in 4
zleichen Röten zum 15. 4. 15. 7.. 15. 10. und 15. 1.
des betr. Rechnungsjahres zu entrichten. Die Fesissellung
der das Mindestquantum von 30 ecbhm. übersteigenden
Wassermengeé erfolgt nach Ablauf des betreffenden Rech—
nungsjahres. Die Gebühr für dieses Wasser ist innet—
halb 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung faliig.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauscigen—
ümer. Mehrere Cigentümer eines Gebäudes oder Grund—
stückes hasten für die Gebühr als Gesamtschuldner.
84.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
tehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß
41 des K. A. G. das Rechtsmittel des Einspruches zu.
Dorselbe ist binnen 4 Wochen, von dem auf die Zustel—
iung des Anforderungszettels folgenden Tage gerechnei,
schriftlich ͤder mündlich zu Protokoll bei dem Buürgerme'
ter anzübringen.
85
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Epoelborn, den 22. Januar 1931.
Der Pürgermeister:
Dr. Zengerle.
K. A. Rr. 818 K. A.
GHenehmigt. Ottweiler. den 12. Februar 1931.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende.
J. V.: Dr. Raber, Kreisdeputierter
Verössentlicht:
Eppelborn, den 25. Februar 1931.
Der Bürgermeister:
Dr. Zengerle.
Jagdverpachtung.
Am Montag, den 16. März 1931, nachmittags 28 Uhr
verden in der Wirischaft Franz ede in Theley die
Nutzung dar Jagdbezirke 4., 2 und 3 des gemeinschasitien
Fagdbezirks der Gemeinde Theley öffentlich verpachtet.
Die Jagdbezirke haben eine Gesamtgröße von 1437 hu.,
darunter 92 ha, Wald. Der Jagdbezirke3 ist von der
Bahnstatton Tholey in 5 Minuten bequem zu erreichen.
Die Jagdpachtbedingungen werden im Termin be—
sannt gegeben
Theley, den 25. Februar 1931.
Der Jagdvorsteher:
Backes