Full text : 1931 (0012)

Artikel 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
sichung im Amtsblätt in Kraft.
Saarbrücken, den 28. Januar 1931.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate Februar,
Mürz und April 1931.
Auf Grund der Verordnung vom 21. Januar 1931 be—
treffend Regelung des Wohnungswesens (Amtsblatt vom
22. Januar 1931 Nr. 35), nach Anhörung der durch Ar—
tikel 24 der Verordnung vom 27. Juli 1926 betr. Abände—
zung der Bestimmungen über das Wohnungswesen ein
gesetzten Kommission, hat die Regierungskommission be—
chlossen, den Umrechnungsfaktor für die Monate Februar,
März und April 1931 derart festzusetzen, daß eine Mark
Friedensmiete
für Febtuar — 3,85 Franken
März — 3,85 Franken
April — 3,85 Franken

gerechnet wird.
Saarbrücken, den 1. Februar 19831.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 21. Januar 1931 betr. Regelung
des Wohnungswesens.
Gemäß 86 der Verordnung vom 21. Januar 1931 be—
treffend Regelung des Wohnungswesens wird folgendes
hbestimmt:

8 IL.
Die Geltungsdauer der Ausführungsbestimmungen
vom 1. August 1926 zur Verordnung vom 27. Juli 1926
zetreffend Abänderung der Bestimmungen über das Woh—
tungswesen wird bis zum 31. März 1832 verlängert.
82.
Streitigkeiten, welche die Kündigung und Räumung
»on Wohnräumen oder von gewerblichen Räumen betref—
en, welche nach den Bestimmungen der Verordnung be—
reffend Regelung des Wohnungswesens vom 21. Januar
1931 der Wohnungszwangswirtschaft nicht mehr unter—
iegen, sind, soweit in der Verordnung selbst nichts ande—
res bestimmt ist, von dem Mieteinsigungsamt und den
RKechtsmittelinstanzen zu erledigen, falls sie vor dem 1.
Februar 1931 anhängig geworden sind und eine der Par—
eien einen dahingehenden Antrag stellt.
83.
Diese Bestimmungen treten am 1. Februar 1931 in
graft.
Saarbrücken. den 29. Januar 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Verfügung
betreffend die Verzinsung von Steuerbeträgen.
In Abänderung der Verfügung betreffend die Ver—
zinsung von Steuerbeträgen, die nicht rechtzeitig entrich—
tet werden oder zu erstatten sind, vom 28. Juni 1927 Nr.
340 (Amtsblatt für 1927 . 162) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Der Zinssatz gemäß 88 104. 105 und 132 der Abga—
benordnung wird auf 7 d. 5. festgesetzt.

Artikel 2.
Gegenwärtige Verfügung tritt mit Wirkung vom 1.
Februar 1931 ab mit, der Naßgabe in Kraft, daß für in
diesem Zeitpunkte rückständige Veträge der bisherige
Zinssatz für die Zeit bis einschließlich 31. Januar 1831
zur Anwendung gelangt.
Saarbrücken, den 12. Januar 19831.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Finanzen:
gez. J. Morize.

Verdingung
Zum Kreishauserweiterungsbau in Oitt—
weiler sind die Lieferungen und Arbeitsausführungen zu
nachstehenden Arbeiten, in Losen getrennt, zu vergeben:
Gipserarbeiten mit Rabitzdecken, Plattenarbeiten.
Granit- und Marmorarbeiten, Linoleumbelag,
Parkettfußböden, sonstige Fußböden, Rolläden,
Stockwerkstreppen aus Holz, Außentüren, Innen—
türen, sonstige Schreinerarbeiten, Schlosserarbeiten.
Ferner zum Kreisbeamtenwohnhaus in Ott—
veiler
Schlosserarbeiten, Anstrich- und Tapezierarbeiten.
Vorschriftsmäßig verschlossene Angebote müssen nach
Losen getrennt mit entsprechender Aufschrift versehen, bis
zum Eröffnungstermin:
Mittwoch, den 11. Februar 1931, vorm. 85 Uhr,
ür den Kreishauserweiterungsbau und
am selben Tage vormittags 10,00 Uhr
ür das Kreisbeamtenwohnhaus
eingereicht werden. — Zeichnungen und Bedingungen lie—
gen auf dem Kreisbauamt Zimmer Nr. 64 zur Einsicht⸗
nahme auf; Angebotsvordrucke werden gegen Erstattung
der Selbstkosten auf Zimmer Nr. 69 des Kreisbauamtes
1bgegeben.
Ottweiler, den 28. Januar 1931.

Ertz,
Kreisbaumeister.

inweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom 22
FJanuar 1931 Nr. 4 erschienene Verordnung
Nr. 47 Grundsätzliche Entscheidungen des Landesver—
sicherungsamtes in Saarlouis
Ottweiler, den 30. Januar 1931.
Der Landrat:
Dr. Rech.

Bekanntmachung.
Am 1. Februar d. J. wird der für die Deckstelle Alsweiler
 bestimmte Hengst in Alsweiler eintreffen und
wird voraussichtlich bis zum 1. Juli d. J. dort verbleiben.
Die Haltung, Wartung und Pflege des Hengstes ist dem
Landwirt Michel Morsch in Alsweiler, Haus Nr. 93
übertragen worden. Für die Benutzung des Hengstes sind
die in den öffentlichen Aushängen der Deckstelle angegebe—
sen Bedingungen maßgebend. Besonders wird darauf
hingewiesen, daß der Hengst in der Mittagszeit von 11 bis
14 Uhr nicht deckt. Das Landgestüt hat das Deckgeld auf
15 RM. das Fohlengeld auf 10 RM. festgesetzt. Zu dem
Deckgeld tritt noch eine Deckstellengebühr von 1,50 RM.
ür jede gedeckte Stute. Alle Beträge sind vor der Be—
heckung der Stute fällig.
St. Wendel, den 26. Januar 19831.
Der Vorsitzende gvet Kreisausschusses
1
gez. Lerner, Kreisdeputierter.
            
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