Full text : 1931 (0012)

Verjügung
detr. Verbot der Druckschrift „Saardeutsche Volksstimme“,
Nationalsozialistisches Kampfblatt.
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 18.
Zuni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet, wird gemäß
vem Beschlusse der Regierungskommission vom 21. Jan.
1931 verfügt:
Artikel ..
Die Verbreitung im Saargebiet der Druckschrift „Saar—
deutsche Volksstimme“, Nationalsoziglistisches Kampfblatt
ind jeder angeblich neuen Druchschrift, die sich sachlich als
die alte darstellt, wird mit sofortiger Wirkung auf die
Dauer von 3 Monaten verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführung
zieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 22. Januar 1931.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

Lrlaß
zetr. Erhöhung der Zahl der Arbeitgeber- und der Ver⸗
sichertenbeisißer beim Oberversicherungsamt für das
Zaargebiet.

Gemäß 8 71 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,
ziff, Z der Wahlordnung für die Wahl der Versicherteneisitzer
 des Oberversicherungsamts für das Saargebiet
vom 22. Oktober 1921 (Amtsbl. S. 164) und 8 1 der
Wahlordnung für die Wahl der Arbeitgeberbeisitzer des
Oberversicherungsamts für das Saargebiet vom 14. Jan.
1922 (Amtsbl. S. 19) wird solgendes bestimmt:
Die Zahl der zum Oberversicherungsamt für das
Saargebiet zu wählenden Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitgeber und dem der Versicherten wird auf je zwan—
zig erhöht.
Saarbrücken, den 16. Januar 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
tür die Angelegenheiten des Versicherungs—
wesens:
gez. Koßmann.

Bekanntmachung
betr. die Schlachtvieh und Fleischbeschau sowie die
Trichinenschau bei Schweinen aus Litauen.

Auf Grund der 88 23 und 2a4 des Reichsgesetzes bertr.
die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1800 und
des 8 19 des preußischen Gesetzes, betr. Ausführung des
Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes, vom 28. Juni
1902 wird, teilweise in Ergänzung des 8 27 der Ausfüh—
rungsbestimmungen 4 zum Fleischbeschaugesez und des
z331 der preußischen Ausführungsbestimmungen vom 30.
VYlärz 1903, bezüglich der aus Litauen stammenden
Schweine angeordnet, was folgt:
1. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, einschließlich
das Anlegen der nach den Vorschriften der 88 23 ff. der
Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetz und
der unter Nr. 3 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen
Schnitte, dürfen nur von Tierärzten ausgeführt, werden.
2. Die Fleischbeschau darf nicht vorgenommen werden,
»evor die Wirbeliäule und der Kopf gespaltet sind.
3. In jedem Falle sind die Zunge und das Herz durch
zahlreiche Schnitte, die Nackenmuskeln jeder Tierkörper—

hälfte durch je einen besonderen ergiebigen Schnitt auf
das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen.
4. Von einem Trichinenschauer dürfen auch ausnahmsweise
 an einem Tage mit dem Mikrostkope nicht mehr als
36, mit dem Trichinoskope nicht mehr als 60 Schweine auf
Trichinen untersucht werden.
5. Sowohl in die Fleischbeschau- als auch in die Tri—
chinenschaubücher ist die Herkunft der Schweine einzu—
tragen.
6. Die Fleischbeschau darf nicht vorgenommen werden,
bevor die Tierkörper nach der Schlachtung auf beiden
Seiten der Unterbrust mit je einem rechteckigen Farbstem—⸗
bel von 15 und 4 cmn Seitenlänge und mit der Aufschrift
„Litauen“ in lateinischen Buchstaben in haltbarer roter
Farbe gekennzeichnet worden sind.
Saarbrücken, den 13. Januvar 1931.

Das Mitglied der Regierungskommission
sür die Angelegenheiten der Landwirtschaft
gez. Koßmann.

Verordnung
betr. Verlängerung der Mandatsdauer der Mitglieder
des Landesrates.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922 bett.
die Errichtung eines Landesrates und Studienausschusses,
insbesondere des Artikel 6 dieser Verordnung, verordnet
die Regierungskommission auf Grund der 88 19 und 23
der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedensvertro—⸗
ges, gemäß ihrem Beschlusse vom 28. Januar 1931 solgen—
—X

Artikel 1.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Landes—
cates wird um ein Jahr (vom 1. April 1931 bis zum 31
März 1932) verlängert.
Saarbrücken, den 28. Januar 1931.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Dderordnung
betr. Aenderung des Feld- und Forstpolizeigesetzes
vom 1. April 1880.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verord—
iet die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
vählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
chlusse vom 28. Januar 1931 folgendes:

Artikel 1.
8 34 des Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes
»om 1. April 1880 (Gesetzessammlung S. 330) wird wie
olgt abgeändert:
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern kann im Einvernehmen mit
»em Mitglied der Regierungskommission für die Angele—
genheiten der Landwirtschaft und der Forsten Anordnun—
gen zum Schutze von Tierarten, von Pflanzen und von
Raturichutzgebieten sowie zur Vernichtung schädlicher Tiere
und Pflanzen erlassen. Derartige Anordnungen können
auch von den nachgeordneten Polizeibehörden getroffen
verden.
Die Uebertretung dieser Anordnungen wird mit einer
Geldstrafe bis zu 750 Franken oder mit Haft bestraft.
            
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