Aufjzunehmenden oder Ausscheidenden ducch Vorstandsbe—
schluß erfolgen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
Beraten und beschlossen in der Tagfahrt am 2. Juli 1930
Der stellv. Kommissar: Die Bevollmächtigten
Dehleunschläger, Backes,
Regierungsossessor. Peter Dewes,
NAikolaus Vackes,
Nikolaus Dewes.
Genehmigung.
Gemäß SF 270 des preußischen Wassergesetzes vom 7.
April 1913 wird hiermit die am 2. Jui 1930 beschlossene
Satzung der „Genossenschaft zur Ent- und Bewässerung
der Wiesen im Theelbachtale“ mit dem Sitze in Theley ge—
nehmigt.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1930.
Das Mitglied der Regterungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Sahung
zer Wassergenossenschaft zur Entwässerung einer Wiesenflur
an der Raßzweiler Mühle in Süitig-Raßweiler
im Kreise Ottweiler.
81.
Die Genossenschaft führt den Namen „Wassergenossen—
chaft Hüttig-Raßweiler“ und hat ihren Sitz in ßüttig—
Raßweiler.
82.
Die Genossenschaft bezweckt nach dem allgemeinen Plane
des Staatl. Kulturbauamtes Saarbrücken vom 10. Sep—
ember 1927 die Entwässerung von landwictschaftlich ge—
tutzten Flächen durch Anlage eines Grabeas.
Der Plan besteht aus:
L. einem Erläuterungsberichte nebst 3 Karten,
2. einem Kostenanschlage,
3. einem Verzeichnisse der an der Genossenschaft beteiligen
Grundstücke, mit Angabe der Eigentümer.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsfichtsbehörde der
Genossenschaft mederzulegen. Beglaubigte Abschrift des
Planes erhält der Vorsteher der Genossenschaft; er hat sie
aufzubewahren und auf dem laufenden zu oerhalten.
8 18.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellver—
treter (8 7),
die Wahl der außer dem Vorstand der Schaukommission
angehörenden Mitglieder (8 22),
die Festsetzung der dem Vorsteher zu gewahrenden Ent—
schädigung (8 6).
8 19.
Die Aufsichtsbehörde beruft die erste zur Bestellung des
Vorstandes erforderliche Mitgliederversammlung und stellt
zu den in dieser Versammlung erforderlichen Abstimmun⸗
gen eine vorläufige Stimmlifste nach Maßgabe der Vor—
schrift des 85 Abs. 2 Satz 3 auf.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind durch den
Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt
uinter Angabe der Gegenstände der Verhandlung durch
artsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde Hüttig⸗Raß⸗
weiler. Zwischen der Einladung und der Versammlung
muß ein Zwischenraum von mindestens einer Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rüchsicht auf die Zahl der Er—
schienenen beschlußfähig.
822.
Die genossenschaftlichen Anlagen sind nach der Fertigtellung,
im Frühjahr oder im Herbste zu schauen. Die
Schaukommission vbesteht aus dem Vorstund.
Der Tag der Schau wird nach Benehinen mit der Auf⸗
ichtsbehörde und dem Kulturbauamt von dem Vorsteher
nöglichst vier Wochen vorher bestimmt und rechtzeitig quf
ortsüblicher Weise bekanntgemacht. Der Vorsieher Leite
die Schau.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt, an der Schau
eilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift niederzu⸗
egen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher zu sorgen
hat. Die Aufsichtsbehörde kann die Arbeiten, die nach
technischem Ermessen zur Unterhaltung der der Schau un—
erliegenden Anlagen notwendig sind, erforderlichenfalls
auf Kosten der Genossenschaft ausführen fassen.
8 25.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmach⸗
ungen sind unter ihrem Namen zu erlassen und vom Vot
teher zu unterzeichnen.
Die für die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachun⸗
gen der Genossenschaft werden ortsüblich in der Gemeinde
Hüttig-Raßweiler erlassen.
8 26.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden von
Genossen kann. soweit nicht eine rechtliche Verpflichtung
vorliegt, im Wege der Vereinbarung auf den Antrag des
Aufzunehmenden oder Ausscheidenden durch anteeet
chluß erfolgen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Beschlossen am 22. August 1930.
Genehmigung.
Gemäß 8 270 des preußischen Wassergesetzes vom 7.
April 1913 wird hiermit die am 22. August 1930 beschlos—
ene Satzung der „Wassergenossenschaft Hüttig⸗Raßweiler“
zut Entwässerung einer Wiesenflur an der Raßweiler
Mühle genehmigt.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten ves Innern:
gez. E. C. Wittan.
Bekanntmachung—
Der Plan über die Verlegung der oberirdischen Tele—
graphenlinie von der West- auf die Ostseile der Bahn—
zofstraße in Heiligenwald liegt bei dem Postamt in
Landsweiler vom 14. Janauar 1931 ab vier Wochen aus
Saarbrücken, 9. Januar 1831.
Telegraphenbauamt.